80. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Richterdienstgesetzes |
5 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
6 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
7 | Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes |
8 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
9 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
10 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
11 | Änderung des Bundesbahngesetzes |
12 | Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 |
13 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
14 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
15 | Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes |
16 | Änderung des Teilpensionsgesetzes |
17 | Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 |
18 | Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes |
19 | Änderung der Reisegebührenvorschrift |
20 | Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979Artikel 1, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2 und § 169 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 78 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 65 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 65, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 73 Abs. 7 lautet:Paragraph 73, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) § 65 Abs. 8, 9 und 10, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.“(7) Paragraph 65, Absatz 8, 9 und 10, Paragraph 66,, Paragraph 67,, Paragraph 68, Absatz eins,, die Paragraphen 69 bis 72 und Paragraph 77, gelten auch für den Heimaturlaub.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 125a wird folgender § 125b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 125 a, wird folgender Paragraph 125 b, samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung von minderjährigen Zeugen
§ 125b.Paragraph 125 b,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 145b Abs. 11 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.Im Paragraph 145 b, Absatz 11, letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 145c wird samt Überschriften aufgehoben.Paragraph 145 c, wird samt Überschriften aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 152c Abs. 14 letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.Im Paragraph 152 c, Absatz 14, letzter Satz entfällt die Wortfolge „jener Planstelle“.
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 160 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph 160, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß § 97 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.“
„Dieser Zeitraum erhöht sich um die Zeit, in der ein Universitätslehrer in einem Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessor gemäß Paragraph 97, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 zu einer Universität steht, längstens jedoch auf 15 Jahre.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 201 entfallen im Abs. 2 jeweils die Wortfolgen „bzw. Universitäten der Künste“ sowie im Abs. 3 die Wortfolgen „oder Universitäten der Künste“ und „und Universitäten der Künste“.Im Paragraph 201, entfallen im Absatz 2, jeweils die Wortfolgen „bzw. Universitäten der Künste“ sowie im Absatz 3, die Wortfolgen „oder Universitäten der Künste“ und „und Universitäten der Künste“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 236b Abs. 5 lautet:Paragraph 236 b, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Absatz 3, nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 236b Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.Im Paragraph 236 b, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 248a wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.Im Paragraph 248 a, wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 266 lautet:Paragraph 266, lautet:
„
§ 266.Paragraph 266,
Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach § 145c und § 266, jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.“ Am 30. Juni 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren, die Personen betreffen, die am 30. Juni 2005 Beamte der Bundesgendarmerie waren, sind von den nach Paragraph 145 c und Paragraph 266,, jeweils in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, gebildeten Senaten fortzuführen. Für ab 1. Juli 2005 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig gemachte Verfahren gelten die nicht rechtskundigen Senatsvorsitzenden für den Rest ihrer Bestellungsdauer als weitere Mitglieder.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 277a erhält die Bezeichnung „§243a.“.Paragraph 277 a, erhält die Bezeichnung „§243a.“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 284 Abs. 51 Z 5 lautet:Paragraph 284, Absatz 51, Ziffer 5, lautet:
§ 13 mit 31. Dezember 2016.“Paragraph 13, mit 31. Dezember 2016.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 284 Abs. 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(54)“.Paragraph 284, Absatz 55, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(54)“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 284 Abs. 53 bis 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnungen „(55)“ bis „(57)“.Paragraph 284, Absatz 53 bis 55 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnungen „(55)“ bis „(57)“.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 284 werden folgende Abs. 58 und 59 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 58 und 59 angefügt:
„Absatz 58,(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(58) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 73 Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 73, Absatz 7, mit 1. Jänner 2004,
§ 236b Abs. 5 und 7 und § 248a mit 1. Jänner 2005,Paragraph 236 b, Absatz 5 und 7 und Paragraph 248 a, mit 1. Jänner 2005,
§ 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 65 Abs. 9, § 66 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 125b, § 169 Abs. 5 Z 2, § 266, Anlage 1 Z 1.1, Z 1.3.9, Z 1.4 bis 1.11.3, Z 2.1 bis 2.10.2, Z 2.15, Z 3.1 bis 3.10.3, Z 4.1 bis 4.4.3, Z 5.1 bis 5.4.6, Z 6.2, Z 7.1 bis Z 7.2.2, Z 8.2 bis 8.16, Z 9.1 bis 9.9, Z 9.11, Z 12 bis 17c, Z 55.2 sowie Z 56.3 mit 1. Juli 2005,Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 50 d, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 65, Absatz 9,, Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 78 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 125 b,, Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 266,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins,, Ziffer eins Punkt 3 Punkt 9,, Ziffer eins Punkt 4 bis eins Punkt 11 Punkt 3, Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 10 Punkt 2, Ziffer 2 Punkt 15,, Ziffer 3 Punkt eins bis 3 Punkt 10 Punkt 3, Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 4 Punkt 3, Ziffer 5 Punkt eins bis 5 Punkt 4 Punkt 6, Ziffer 6 Punkt 2,, Ziffer 7 Punkt eins bis Ziffer 7 Punkt 2 Punkt 2,, Ziffer 8 Punkt 2 bis 8 Punkt 16, Ziffer 9 Punkt eins bis 9 Punkt 9, Ziffer 9 Punkt 11,, Ziffer 12 bis 17 c, Ziffer 55 Punkt 2, sowie Ziffer 56 Punkt 3, mit 1. Juli 2005,
Anlage 1 Z 1.3.1 mit 1. Jänner 2007.Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt eins, mit 1. Jänner 2007.
(59)Absatz 59,§ 145c samt Überschriften und Anlage 1 Z 3.15, Z 3.17, Z 4.11, Z 4.13, Z 5.10, Z 5.13, Z 5.16, Z 9.12, Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“Paragraph 145 c, samt Überschriften und Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 15,, Ziffer 3 Punkt 17,, Ziffer 4 Punkt 11,, Ziffer 4 Punkt 13,, Ziffer 5 Punkt 10,, Ziffer 5 Punkt 13,, Ziffer 5 Punkt 16,, Ziffer 9 Punkt 12,, Ziffer 56 Punkt 4 und Ziffer 57 Punkt 3, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 Z 1.1 werden das Zitat „Z 1.2 bis 1.11“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, werden das Zitat „Z 1.2 bis 1.11“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage 1 Z 1.3.1 lautet:Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt eins, lautet:
„
1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,“
20.Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.3.9 angefügt:In der Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 3 Punkt 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 3 Punkt 9, angefügt:
„
1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten.“
21.Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 1.4 bis 1.11 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer eins Punkt 4 bis eins Punkt 11 folgende Bestimmungen:
1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
1.4.1. der Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,
1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn
mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach Litera a, eingerichtet ist,
1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),
1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe römisch eins.A (Völkerrechtsbüro),
1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,
1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Niederösterreich,
1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,
1.4.7. im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,
1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,
1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion römisch eins und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,
1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion römisch vier und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,
1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),
1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),
1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung römisch zwei.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),
1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,
1.5.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Los Angeles,
1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,
1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,
1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Burgenland,
1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,
1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,
1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,
1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,
1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,
1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,
1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,
1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,
1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,
1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,
1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,
1.5.19. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 2 im Center 1 (Standortpolitik und Binnenmarkt) in der Zentralstelle.
1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),
1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung römisch vier.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),
1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,
1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,
1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Ziffer /, 8, (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,
1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,
1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien,
1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,
1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,
1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Büros der Bundesheerbeschwerdekommission in der Zentralstelle,
1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,
1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung FC römisch zwei (Finanzen und Controlling) in der Sektion römisch zwei (Infrastruktur) in der Zentralstelle,
1.6.16. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in der Zentralstelle,
1.6.17. der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung).
1.6.17. der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung).
1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,
1.7.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris,
1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Angelegenheiten der Österreichischen Kulturinformation) in der Zentralstelle,
1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,
1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,
1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,
1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Technische Querschnittsaufgaben und Chefanalytiker beim Kommando Führungsunterstützung,
1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,
1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt.
1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,
1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,
1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,
1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,
1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol,
1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,
1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundes-asylamts,
1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Fliegerwerft 2,
1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle,
1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Budget- und Beschaffungsplanung in der der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Abteilung Luftzeug,
1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,
1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,
1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle.
1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion römisch zwei (Infrastruktur) in der Zentralstelle.
1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,
1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderer Personalstärke wie zB Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark,
1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,
1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,
1.9.6. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Innere Stadt und Leiter des Referates Verkehrs-, Verwaltungs-, Strafvollzug der Bundespolizeidirektion Wien,
1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,
1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat III der Rechtsabteilung in der Zentralstelle,
1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat römisch drei der Rechtsabteilung in der Zentralstelle,
1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle.
1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,
1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion römisch fünf, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,
1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,
1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes mit einschlägiger universitärer Ausbildung,
1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesasylamt,
1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat 4 der Presseabteilung in der Zentralstelle,
1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent in einer Verwendung, die eine universitäre Ausbildung voraussetzt, in einer Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
1.11.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates „Rechtsdokumentation“ und Mitarbeiter des Referates „Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums“ im Landesschulrat für Niederösterreich,
1.11.2. im Bundesministerium für Inneres der Rechtskundige Beamte im Referat Verkehr/Verwaltung, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien,
1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt.“
22.Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 Z 2.1 wird das Zitat „Z 2.2 bis 2.10“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, wird das Zitat „Z 2.2 bis 2.10“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 2.2 bis 2.10 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 2 Punkt 2 bis 2 Punkt 10 folgende Bestimmungen:
„
2.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:
imSub-Litera, i, m Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Hamburg.
2.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referates VI.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),
2.3.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Referates römisch sechs.2.a (Auslandsbesoldung und Nebengebühren für die Bediensteten im Ausland),
2.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8c (Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland) in der Zentralstelle,
2.3.3. im Bundesministerium für Finanzen der Vorstand des Zollamtes Flughafen Wien,
2.3.4. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a der Abteilung I/2 in der Zentralstelle,
2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates VIII mit EsB der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.3.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates römisch acht mit EsB der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.3.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundeskellereiinspektion.
2.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
2.4.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Konsularabteilung an der Botschaft in Moskau,
2.4.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Paris,
2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates a der Abteilung Z/3 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Wissenschaft sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 14) mit Aufgaben der Planung, Organisation und Disposition der Erstellung, Kontrolle und Abänderung der Monats- und Jahresvoranschläge des Kapitels 14 in der Zentralstelle,
2.4.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates a der Abteilung Ziffer /, 3, (Haushaltsangelegenheiten Bereich Wissenschaft sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 14) mit Aufgaben der Planung, Organisation und Disposition der Erstellung, Kontrolle und Abänderung der Monats- und Jahresvoranschläge des Kapitels 14 in der Zentralstelle,
2.4.4. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle OST und Leiter des Steuerungsbüros beim Bundesasylamt,
2.4.5. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
2.4.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates Einkauf der Abteilung Disposition beim Kommando Einsatzunterstützung,
2.4.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn,
2.4.8. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung IV/4 (Pflegevorsorge) in der Zentralstelle.
2.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
2.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Bern,
2.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler an der Botschaft in Buenos Aires,
2.5.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates VII/5a (Bibliotheksstatistik, Koordination der Leistungsmessung und Konsortium der wissenschaftlichen Bibliotheken, Bibliotheksverbund, Drittmittelgebarung und Kreditevidenz der Abteilung) in der Zentralstelle,
2.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent ohne Referatszuteilung mit den Aufgaben Lehrpläne, Bildungsstatistik und Qualitätssicherung in der Abteilung II/2 (Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Schulen) in der Zentralstelle,
2.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Verwaltung an der Geologischen Bundesanstalt,
2.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für allgemeine EDV-Angelegenheiten eines Landesschulrates wie der Leiter der Unterabteilung EDV und ADV-Koordinator im Landesschulrat für Oberösterreich,
2.5.7. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung IV/B/10 (Lebensmittelangelegenheiten) mit Approbationsbefugnissen für konkrete lebensmittelrechtliche Melde-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren und mit Zuständigkeit für weitere grundsatzweisende und richtlinengebende Agenden im Abteilungsbereich in der Zentralstelle,
2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,
2.5.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates V/1 der Budgetabteilung in der Zentralstelle,
2.5.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.5.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Referates B der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,
2.5.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter des Luftfahrtechnischen Logistikzentrums,
2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.5.13. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat römisch zwei der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
2.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion,
2.5.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Öffentlichkeitsarbeit in der Abteilung CS 2 (Kommunikation) in der Zentralstelle,
2.5.16. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent für Angelegenheiten der Revision in der Zentralstelle.
2.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
2.6.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Kanzler am Generalkonsulat in Hamburg,
2.6.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Unterabteilung für EDV-Angelegenheiten mit vorgegebenen Systemen wie UPIS-RAP in einem Landesschulrat wie der Leiter der Unterabteilung c in der Abteilung A2 des Landesschulrates für Steiermark,
2.6.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Verwaltungspersonal an Bundesschulen in der Abteilung „Personalmanagement“ im Stadtschulrat für Wien,
2.6.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Dienststellenleiter im Bundesschullandheim Saalbach,
2.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Operationeller technischer Dienst“ in der Hauptabteilung „Synoptische Meteorologie“ in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
2.6.6. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Bildungscontrolling der Abteilung 5 (SIAK) in der Zentralstelle,
2.6.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent für Angelegenheiten der Bundeswarnzentrale im Referat d der Abteilung II/4 in der Zentralstelle,
2.6.8. im Bundesministerium für Justiz der Rechtspfleger, der ausschließlich als solcher tätig ist,
2.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
2.6.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.6.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter eines Referates in der Abteilung Personalangelegenheiten 2 beim Heerespersonalamt,
2.6.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent in der Abteilung III/2 (Produktsicherheit) in der Zentralstelle,
2.6.13. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Referent mit abgeschlossener Ausbildung zum Sozialarbeiter der Abteilung W 3 der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt),
2.6.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit guten Fremdsprachenkenntnissen in Englisch und Französisch und Ermächtigung zur Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Umschreibung von Marken gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.6.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz in einem Arbeitsinspektorat.
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
2.7.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates für Schülerbeihilfenangelegenheiten im Stadtschulrat für Wien,
2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
2.7.3. im Bundesministerium für Finanzen der Prüfer in der Außen- und Betriebsprüfung in einem Zollamt,
2.7.4. im Bundesministerium für Finanzen der Teamassistent im Kundenteam in einem Zollamt,
2.7.5. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.7.6. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Abteilung Personalentwicklung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Projekt- und Systembearbeitung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Digital- und Prüftechnik beim Technisch- Logistischen Zentrum /Luftraumüberwachung,
2.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborleiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsleiter in der Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau,
2.7.12. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Bautechniker mit anspruchsvollen Aufgaben im Rahmen der Planung und Durchführung von Bauprojekten der Sektion Salzburg der Gebietsbauleitung Pongau im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Förster mit erheblichen Agenden der Bauaufsicht der Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland der Gebietsbauleitung südwestliches Niederösterreich im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
2.7.14. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent der Rechtsabteilung B mit Ermächtigung zur Formalprüfung von Markenanmeldungen gemäß der Patentamtsverordnung im Österreichischen Patentamt,
2.7.15. im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Arbeitsinspektor des Gehobenen Dienstes in einem Arbeitsinspektorat.
2.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
2.8.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für die Vergabe kultureller Förderungen (Mitwirkung an Kultur- und Museumsförderungen durch Evaluierung von Subventionsansuchen, Durchführung von Begutachtungsverfahren, nachprüfende Kontrolle) in der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
2.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Verwaltungsführer mit den zusätzlichen Aufgaben der Rechnungsführung (ohne zugeteilten Rechnungsführer) an einer HTBLA/HTBLVA mit 21 bis 30 Klassen wie zB der Verwaltungsführer der HTBLA Zeltweg,
2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den Abteilungen V/9 und Z/1 mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH 500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,
2.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in den Abteilungen V/9 und Ziffer /, eins, mit Aufgaben der Katalogisierung, Sacherschließung und Inventarisierung von Druckwerken sowie der Adaptierung von Altdaten im ALEPH 500 und Organisation der Schulbuchsammlung in der Zentralstelle,
2.8.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für Personalangelegenheiten im Referat für das Verwaltungspersonal an Bundesschulen im Stadtschulrat für Wien,
2.8.5. im Bundesministerium für Finanzen der Teamexperte im Kundenteam Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,
2.8.6. im Bundesministerium für Inneres der der Verwendungsgruppe A2 zugeordnete Verwaltungsstrafreferent beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.8.7. im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat 1 (Budget-, Reisegebühren) der Präsidialabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
2.8.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Kosten- und Leistungsrechnung beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wien,
2.8.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referatsleiter Qualitätssicherung der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.8.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker in der Abteilung „Chemie und Datenmanagement“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
2.8.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent für zentrale Lohnverrechnung der Sektion Kärnten im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.
2.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie zB der Rechnungsführer an der HTL Wien V, Spengergasse,
2.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Rechnungsführer an einer HTBLA/HTBLVA mit 51 bis 100 Klassen, wie zB der Rechnungsführer an der HTL Wien römisch fünf, Spengergasse,
2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols der Abteilung Z/5 in der Zentralstelle,
2.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent für budgetäre Durchführung und Umsetzung der Förderungsvorhaben im Sinne der Bestimmungen über die Erhaltung der österreichischen Volksgruppen und Südtirols der Abteilung Ziffer /, 5, in der Zentralstelle,
2.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Studien- und Prüfungssekretariats an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,
2.9.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Technische Grundlagen und Spezifikation der Abteilung Produktentwicklung und Technische Grundlagen bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent Bekleidungstechnik der Abteilung Textiltechnik und Chemisches Prüfzentrum bei der Heeresbekleidungsanstalt,
2.9.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Versuchstechniker der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft.
2.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
2.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der Abteilung VII/6 für die technische Unterstützung bei der legistischen Aufbereitung von Verordnungen mit Zeichnungsrecht für Nichtigerklärung von Doppelstudien in der Zentralstelle,
2.10.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Elektroniktechniker und Systemelektroniker und Systembetreuer der Systemwerkstätte FLS in der IKT-Abteilung des Heereslogistikzentrums Wien.“
24.Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 1 Z 2.15 entfallen in Abs. 1 die Wortfolge „und im bergbehördlichen Inspektionsdienst“ und in Abs. 2 jeweils der Klammerausdruck „(bergbehördlichen Inspektionsdienst)“.In der Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 15, entfallen in Absatz eins, die Wortfolge „und im bergbehördlichen Inspektionsdienst“ und in Absatz 2, jeweils der Klammerausdruck „(bergbehördlichen Inspektionsdienst)“.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 1 Z 3.1 wird das Zitat „Z 3.2 bis 3.10“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.2“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt eins, wird das Zitat „Z 3.2 bis 3.10“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.2“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 3.2 bis 3.10 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 3 Punkt 2 bis 3 Punkt 10 folgende Bestimmungen:
„
3.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 8 ist zB:
imSub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung der Ministerialkanzleidirektor der Zentralstelle.
3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
3.3.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit ressortweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.3.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Standesführung und Personalbearbeiter in der Abteilung I/1 in der Zentralstelle.
3.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
3.4.1. im Bundesministerium für Inneres der Entschärfer im Büro 6.3 der Abteilung 6 beim Bundeskriminalamt,
3.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Wartungsbereich und Prüf-/Werkmeister in der 1. Fachabteilung/Luftfahrzeugwartung bei der Fliegerwerft 2.
3.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
3.5.1. im Bundeskanzleramt der Teamassistent mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.5.2. im Bundesministerium für Inneres der Leiter Hausaufsicht im Referat b bei der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,
3.5.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Motor- und Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.5.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Planstellenbewirtschaftung im Referat 2 bei der Personalabteilung A in der Zentralstelle,
3.5.5. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter der Abteilung Präs. 5 (Öffentlichkeitsarbeit) mit Tätigkeiten zur Unterstützung und Entlastung des Pressesprechers des Bundesministers in der Zentralstelle.
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
3.6.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft an einer AHS, HAK, HASCH oder BA für Kindergartenpädagogik mit 21 bis 40 Klassen wie zB die Sekretariatskraft am BG/BRG Gänserndorf,
3.6.2. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Sachbearbeiter der Abteilung III/B/9 (Drogen- und Suchtmittel) mit Aufgaben der Erfassung, Auswertung und Weitergabe von Daten aus der Suchtmitteldatenbank mit Aufsicht über das mit Datenerfassung betraute Personal in der Zentralstelle,
3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro VI.2.2 im Bundeskriminalamt,
3.6.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für metallurgisch/physikalische Fragestellungen im Büro römisch sechs.2.2 im Bundeskriminalamt,
3.6.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretende Leiter Strafvollzug beim Polizeikommissariat Landstraße bei der Bundespolizeidirektion Wien,
3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat VIII der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
3.6.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat römisch acht der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,
3.6.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Munitionslaborant und Brandschutzbeauftragter der Labor- und Untersuchungsstation Lenkflugkörper bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
3.6.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Werkstättenleiter der Räder- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung Kfz und Allg. beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion I in der Zentralstelle.
3.6.9. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Kanzleistelle in der Sektion römisch eins in der Zentralstelle.
3.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
3.7.1. im Bundeskanzleramt der Stellvertreter des Teamassistenten mit sektionsweiter Zuständigkeit in der Zentralstelle,
3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Sekretariates mit zusätzlichen Aufgaben als Sachbearbeiter für Budgetangelegenheiten in der Abteilung Z/2 (Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der Zentralstelle,
3.7.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Sekretariates mit zusätzlichen Aufgaben als Sachbearbeiter für Budgetangelegenheiten in der Abteilung Ziffer /, 2, (Haushaltsangelegenheiten Bereich Bildung und Kultur sowie Gesamtkoordination aller budgetrelevanten Maßnahmen und Informationen im Kapitel 12) in der Zentralstelle,
3.7.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter Strafvollzug und stellvertretender Leiter Strafvollzug im Polizeikommissariat Innere Stadt bei der Bundespolizeidirektion Wien,
3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion I in der Zentralstelle,
3.7.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter und Sekretär des Sektionsleiters der Sektion römisch eins in der Zentralstelle,
3.7.5. im Bundesministerium für Justiz der Leiter des Sekretariats des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,
3.7.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Zoll in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,
3.7.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter beim Referat V/1 der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Komponentenwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,
3.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Technischen Prüfgruppe beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Sachbearbeiter/Versuchstechniker in der Abteilung „Gefährliche Stoffe in Fließgewässern“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
3.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der selbstständige Lohnverrechner einer Sektion des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Sachbearbeiter im Büro des ärztlichen Dienstes mit Approbationsbefugnissen für Reisekostenersätze der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt).
3.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
3.8.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter an einem Generalkonsulat,
3.8.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Sachbearbeiter im Studien- und Prüfungssekretariat an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien,
3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6 der Sektion III in der Zentralstelle,
3.8.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Sekretariatskraft beim Leiter der Abteilung 6 der Sektion römisch drei in der Zentralstelle,
3.8.4. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter für den Bereich psychologischer Dienst in der Abteilung II/5 (SIAK) in der Zentralstelle,
3.8.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Prüfmeister in der Abteilung Qualitätssicherung bei der Heeresbekleidungsanstalt,
3.8.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Inventur beim Kommando des Heereslogistikzentrums Salzburg,
3.8.7. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Rechnungsführer an der HBLFA für Gartenbau,
3.8.8. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in qualifizierter Verwendung nach abgeschlossenem Lehrberuf an der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
3.8.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker mit ständiger Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Pongau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,
3.8.10. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Sachbearbeiter der Bibliothek (Stellvertreter des Leiters des Lesesaals) im Österreichischen Patentamt.
3.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
3.9.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Sachbearbeiter am Kulturforum einer Botschaft,
3.9.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Technische Unteroffizier (TUO) in der Motor- u. Getriebewerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Wels,
3.9.3. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Techniker ohne ständige Verwendung im Außendienst in der Gebietsbauleitung Flach- und Tennengau der Sektion Salzburg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung.
3.10. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
3.10.1. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Sachbearbeiter Systemwerkstättenabteilung beim Kommandanten der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
3.10.2. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Materienindexführer in der Zentralstelle.“
27.Novellierungsanordnung 27, Anlage 1 Z 3.15 und 3.17 samt Überschriften entfallen.Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 15 und 3 Punkt 17 samt Überschriften entfallen.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 1 Z 4.1 wird das Zitat „Z 4.2 bis 4.4“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.3“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 4 Punkt eins, wird das Zitat „Z 4.2 bis 4.4“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.3“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 4.2 bis 4.4 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 4 Punkt 2 bis 4 Punkt 4 folgende Bestimmungen:
„
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesasylamt,
4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Ausbilder und Militärhundeführer in der Lehrgruppe bei der Militärhundestaffel,
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
4.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Indexführer im Stadtschulrat für Wien,
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne,
4.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Kraftfahrer E beim Schießplatzkommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig.“
30.Novellierungsanordnung 30, Anlage 1 Z 4.11 und 4.13 samt Überschriften entfallen.Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11 und 4 Punkt 13 samt Überschriften entfallen.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 1 Z 5.1 werden das Zitat „Z 5.2 bis 5.4“ durch das Zitat „Z 5.2 bis 5.4.6“ und das Zitat „Z 5.5 bis 5.16“ durch das Zitat „Z 5.5 bis 5.15“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 5 Punkt eins, werden das Zitat „Z 5.2 bis 5.4“ durch das Zitat „Z 5.2 bis 5.4.6“ und das Zitat „Z 5.5 bis 5.16“ durch das Zitat „Z 5.5 bis 5.15“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 5.2 bis 5.4 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 5 Punkt 2 bis 5 Punkt 4 folgende Bestimmungen:
„
5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
imSub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der Fliegerwerft 2.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,
5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp der Munitionslagerabteilung Grossmittel bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,
5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),
5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,
5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,
5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem Heereslogistikzentrum,
5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.“
33.Novellierungsanordnung 33, Anlage 1 Z 5.10, 5.13 und 5.16 samt Überschriften entfallen.Anlage 1 Ziffer 5 Punkt 10, 5 Punkt 13 und 5 Punkt 16 samt Überschriften entfallen.
34.Novellierungsanordnung 34, Anlage 1 Z 6.2 lautet:Anlage 1 Ziffer 6 Punkt 2, lautet:
6.2. Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 ist zB:
derder Hausarbeiter.“
35.Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 1 Z 7.1 wird das Zitat „Z 7.2“ durch das Zitat „den Z 7.2 bis 7.2.2“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 7 Punkt eins, wird das Zitat „Z 7.2“ durch das Zitat „den Ziffer 7 Punkt 2 bis 7 Punkt 2 Punkt 2 ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 7.2 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 7 Punkt 2, folgende Bestimmungen:
7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 7 sind zB:
7.2.1. die Reinigungskraft,
7.2.2. der Amtsgehilfe.“
37.Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 1 treten an die Stelle der Z 8.2 bis 8.14 folgende Bestimmungen:In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 8 Punkt 2 bis 8 Punkt 14 folgende Bestimmungen:
„
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.Der stellvertretende Leiter der Sektion römisch zwei und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
Landespolizeikommandant für die Steiermark.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
Landespolizeikommandant für Tirol,
Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Stadtpolizeikommandant für Graz,
Stadtpolizeikommandant für Linz,
im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).“
38.Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Z 8.15 und 8.16 lautet samt Überschriften:Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 15 und 8 Punkt 16 lautet samt Überschriften:
„Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.Die in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.
(3)Absatz 3,Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.“Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.“
39.Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 1 Z 9.1 wird das Zitat „9.10 bis 9.12“ durch das Zitat „9.10 und 9.11“ ersetzt.In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt eins, wird das Zitat „9.10 bis 9.12“ durch das Zitat „9.10 und 9.11“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Anlage 1 Z 9.2 bis 9.9 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 2 bis 9 Punkt 9 lautet:
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,
Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Kindberg,
Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
Kommandant der Polizeiinspektion Ötz,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,
Kommandant der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,
Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich,
Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Sachbearbeiter für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten) für Wien,
im Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
im Justizwachdienst: Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).“
41.Novellierungsanordnung 41, Anlage 1 Z 9.11 lautet:Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 11, lautet:
„
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b.“
42.Novellierungsanordnung 42, Anlage 1 Z 9.12 samt Überschriften entfällt.Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 12, samt Überschriften entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, Anlage 1 Z 12 bis 17c lautet:Anlage 1 Ziffer 12 bis 17 c lautet:
„12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
12.1. Eine der in Ziffer 12 Punkt 2 bis 12 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 12 Punkt 12 bis 12 Punkt 18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),der Leiter der Sektion römisch zwei (Kontrollsektion),
Stabschef des Bundesministers,
Leiter der Generalstabsdirektion,
Leiter des Planungsstabes,
Leiter des Führungsstabes,
Leiter des Rüstungsstabes,
Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
Kommandant Landstreitkräfte,
Kommandant Luftstreitkräfte.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Kommandant Einsatzunterstützung,
Leiter der Militärvertretung Brüssel,
Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Leiter der Personalabteilung B in der Zentralstelle,
Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
Leiter des Materialstabes Luft beim Kommando Luftstreitkräfte.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Kommandant einer Brigade,
Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Referent im Referat 3 der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
Leiter der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Chef des Stabes einer Brigade,
Leitender Arzt und Beisitzer bei der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
der 2. Generalstabsoffizier einer Brigade,
der Anästhesist der Anästhesie- und Wachabteilung beim Heeresspital.
Ausbildung und Verwendung
12.12.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und
die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Ziffer eins Punkt 13, zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, oder Ziffer 2, KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.Die Zeiten nach Litera a, b, oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach Litera a, oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach Litera a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
13.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 13 Punkt 13, oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
Kommandant Fliegerregiment 2.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
Kommandant Fliegerregiment 3.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Leiter Ausbildung in der Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
Kommandant Heeresbekleidungsanstalt,
Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
Kommandant Heereslogistikzentrum Graz,
Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Kommandant Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
Kommandant Systemwerkstättenabteilung (GKGF) beim Heereslogistikzentrum Wien,
Leiter Dienstbetrieb des Truppenübungsplatzes Allentsteig.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB:
Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
S 3 eines Jägerbataillons,
Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,Kommandant römisch zwei. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandant Lufttransportflugzeug der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Identifikationsoffizier beim Betriebsstab der Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung,
Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.11 oderder Ziffer 2 Punkt 11, oder
der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oderder Ziffer 2 Punkt 13,, wenn als Prüfungsfach gemäß Ziffer 2 Punkt 13, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in Litera b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in Sub-Litera, b, b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera c, tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 119/1999 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlussanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.
13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.
14. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
14.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 14.10 vorgeschriebenen Erfordernisse.
14.1. Eine der in Ziffer 14 Punkt 2 bis 14 Punkt 9 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 14 Punkt 10, vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
14.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Der Sachbearbeiter und Leiter des Referates 5 beim Generalstabsbüro in der Zentralstelle,
Kommandant Luftraumbeobachtungsdienst und Radarbeobachtungsunteroffizier und Datenunteroffizier der mobilen Radarstation beim Radarbataillon.
14.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Kommandant Einsatzplanungs- und Erprobungsgruppe beim Lufttransportumschlag,
Lehrunteroffizier und Flugausbilder und Fluglehrer der Lehrabteilung bei der Fliegerschule,
Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung für das gesamte Ressort mit EsB für den Bundesminister bei der Abteilung Fahrzeuge, Gerät und Pers-Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.
14.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Kommandant Kommandogruppe und Einsatzunteroffizier und Auswertungsunteroffizier mit abgeschlossener Flugzeug(Hubschrauber)-Führerausbildung der 1. Staffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen bei der Jägerschule,
Sachbearbeiter Dienstrecht der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.
14.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Selbständiger Sachbearbeiter Zoll mit selbstständigem Aufgabenbereich beim Lufttransportumschlag,
Hauptlehrunteroffizier Netzplanung und -management der Lehrabteilung bei der Fernmeldetruppenschule,
Personalbearbeiter in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung,
Sicherheitsunteroffizier und stellvertretender Sicherheitsoffizier beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für militärische Sicherheit bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Sicherheitsunteroffizier und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,
Kommandant Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim Versorgungsregiment 1,
Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,
Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.
14.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Elektronikmechanikerunteroffizier IT der IT-Werkstätte beim Heereslogistikzentrum Graz,
Sanitätsunteroffizier der Operationsgruppe beim Militärspital 2,
Kanzleileiter und Sachbearbeiter Pers beim Kommando Zentrum Einsatzvorbereitung,
Kommandant Unterstützungszug der Kampfunterstützungskompanie eines Jägerbataillons.
14.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Geschützführer und stellvertretender Kommandant Geschützzug der gepanzerten Artilleriebatterie des Artilleriebataillons einer Panzergrenadierbrigade,
Waffenelektronikunteroffizier der Panzerwerkstätte (Turm) des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Panzerbataillons,
Sanitätsunteroffizier und Diplompfleger der chirurgischen Station bei der Heeressanitätsanstalt Salzburg,
Kanzleileiter und Gefechtsschreiberunteroffizier des Stabsbataillons einer Brigade.
14.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Waffenmeisterunteroffizier des Instandsetzungszuges der Stabskompanie eines Jägerbataillons,
Kommandant Aufklärungsgruppe und Kommandant Jagdpanzer der gepanzerten Aufklärungskompanie eines Aufklärungsbataillons,
Kommandant lFAL-Trupp und Ausbildungsunteroffizier der Fliegerabwehrbatterie (lFAL/gpz) des Panzerstabsbataillons einer Panzergrenadierbrigade.
Ausbildung und Verwendung
14.10.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.Das Erfordernis der Litera a, wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach Paragraph 65, WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der Litera c, wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
14.11. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
14.11. Die Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.
15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
15.1.
Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse. Eine der in Ziffer 15 Punkt 2 bis 15 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 15 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2.
Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
Luftzeugmechanikerunteroffizier und Wart und Bordtechniker (S-70A) der fliegertechnischen Kompanie beim Fliegerregiment 3,
Kommandant PAL-Gruppe der Kampfunterstützungskompanie bei einem Panzergrenadierbataillon.
15.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
Kommandant Scharfschützentrupp und Jagdkommandounteroffizier der Jagdkommandokompanie beim Jagdkommando.
15.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Kommandant Aufklärungstrupp und stellvertretender Kommandant Aufklärungsgruppe der gepanzerten Aufklärungskompanie bei einem Aufklärungsbataillon,
Sanitätsgeräteunteroffizier der Ausbildungsunterstützung bei der Sanitätsschule,
Kommandant Spürtrupp der ABC-Abwehrkompanie bei der ABC-Abwehrschule,
Pioniermaschinenunteroffizier bei der Technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.Das Erfordernis der Litera a, wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach Paragraph 65, WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der Litera c, wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt. Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.
15.6. Die Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.
16. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 1
Ernennungserfordernisse:
Die Z 12.1 bis 12.18 sind anzuwenden.Die Ziffer 12 Punkt eins bis 12 Punkt 18 sind anzuwenden.
17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13 Punkt 11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 17 Punkt 2, oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13 und
der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 6 WG 2001.der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach Paragraph 6, WG 2001.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 17 Punkt 2, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
Ernennungserfordernisse:
17a.1. Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden.
17a.1. Die Ziffer 14 Punkt eins bis 14 Punkt 9 und Ziffer 14 Punkt 10, Litera a und b sind anzuwenden.
17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Ziffer 14 Punkt 10, Litera b, durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
Ernennungserfordernisse:
17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.1. Eine der in Ziffer 15 Punkt 2 bis 15 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 17 b, Punkt 2, vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.2.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
17c.1. Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.
Richtverwendungen:
17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:
Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.“
44.Novellierungsanordnung 44, Anlage 1 Z 55.2 Abs. 1 lit. c lautet:Anlage 1 Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c, lautet:
eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.“
45.Novellierungsanordnung 45, Anlage 1 Z 56.3 lautet:Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, lautet:
„
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.“
46.Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 Z 56.4 und Z 57.3 samt Überschriften entfällt.Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 4 und Ziffer 57 Punkt 3, samt Überschriften entfällt.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956Artikel 2, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „durch die Bundesregierung“.Im Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wendung „durch die Bundesregierung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2, § 53b Abs. 4 Z 2, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ ersetzt.Im Paragraph 12 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 112 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 12 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Zitat „nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 20b wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 20 b, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Gebührt ein Fahrtkostenzuschuss ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme von in einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln, sind Änderungen des Fahrtkostenzuschusses aufgrund einer Tarifänderung bei dem betreffenden Verkehrsverbund von Amts wegen wahrzunehmen, sofern die Voraussetzungen für eine automatisationsunterstützte Verarbeitung vorliegen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 20 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21g Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 21 g, Absatz 11, letzter Satz lautet:
„Auf den Kinderzuschuss gemäß § 21d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.“
„Auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 22 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Abschnitt XIV“ die Worte „des Pensionsgesetzes 1965“ eingefügt.Im Paragraph 22, Absatz eins, werden nach dem Ausdruck „Abschnitt XIV“ die Worte „des Pensionsgesetzes 1965“ eingefügt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pensionskassenvorsorge
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, und des Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und von Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung.
(3)Absatz 3,Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dassDie Absatz eins bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, undan die Stelle des in Absatz 3, angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die Landeslehrer gelten.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dassDie Absatz eins bis 3 sind auf nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, undan die Stelle des in Absatz 3, angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und
die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.“
6b.Novellierungsanordnung 6b, Nach § 113g wird folgender § 113h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 113 g, wird folgender Paragraph 113 h, samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
§ 113h.Paragraph 113 h,
(1)Absatz eins,Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulage nach § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des Paragraph 113 e, Absatz 2, an Stelle der Zulage nach Paragraph 77, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3)Absatz 3,Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischenDie Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, undder Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 82, 82 a, 83 und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
(4)Absatz 4,Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
§ 15 Abs. 4 und 5 undParagraph 15, Absatz 4 und 5 und
§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.“Die Absatz eins bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 175 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(48)“.Paragraph 175, Absatz 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(48)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 175 werden folgende Abs. 49 und 50 angefügt:Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 49 und 50 angefügt:
„Absatz 49,(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(49) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 21g Abs. 11 und § 22 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 21 g, Absatz 11 und Paragraph 22, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005,
§ 8 Abs. 3, § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 20c Abs. 6, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 und § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2005,Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 12 f, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20 c, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 40 b, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 40 c, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 53 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 61, Absatz 12,, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 112, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 113 h, samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
§ 20b Abs. 10 und § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren.Paragraph 20 b, Absatz 10 und Paragraph 22 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach Paragraph 22 a, zu vereinbaren.
(50)Absatz 50,§ 113h samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“Paragraph 113 h, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948Artikel 3, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22a erster Satz wird nach dem Zitat „§§ 21 bis 21h GehG“ die Wortfolge „sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen“ eingefügt.Im Paragraph 22 a, erster Satz wird nach dem Zitat „§§ 21 bis 21h GehG“ die Wortfolge „sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27a Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27 a, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 27 c, ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 29 g, Absatz 3,, Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 84, Absatz 4 a, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Der Punkt am Ende des § 78a Abs. 1 Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:Der Punkt am Ende des Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 7, wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten“von Ziffer eins bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten“
3b.Novellierungsanordnung 3b, Dem § 78a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 78 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass(5) Die Absatz eins bis 3 sind auf Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, undan die Stelle des in Absatz 3, angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die Pensionskasse und über deren Beitrags- und Leistungsrecht auch für die Landesvertragslehrer gelten.“die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten nach Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 8, in die Pensionskasse und über deren Beitrags- und Leistungsrecht auch für die Landesvertragslehrer gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 92 wird die Wortfolge „Dienstverhältnisses zu“ durch die Wortfolge „Abkommens mit“ ersetzt und in Z 2 nach dem Wort „Lehrer“ die Wortfolge „oder in der Betreuung von Bildungsprojekten“ eingefügt.Im Paragraph 92, wird die Wortfolge „Dienstverhältnisses zu“ durch die Wortfolge „Abkommens mit“ ersetzt und in Ziffer 2, nach dem Wort „Lehrer“ die Wortfolge „oder in der Betreuung von Bildungsprojekten“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 100 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„Absatz 40,(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(40) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 22a mit 1. Jänner 2005,Paragraph 22 a, mit 1. Jänner 2005,
§ 27a Abs. 9, § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a mit 1. Juli 2005,Paragraph 27 a, Absatz 9,, Paragraph 29 g, Absatz 3,, Paragraph 42 c, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 84, Absatz 4 a, mit 1. Juli 2005,
§ 78a Abs. 1 Z 8 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 78a Abs. 2 zu vereinbaren.“Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 5, mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach Paragraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 8, in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach Paragraph 78 a, Absatz 2, zu vereinbaren.“
Artikel 4
Änderung des RichterdienstgesetzesArtikel 4, Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9a Abs. 8 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den §§ 8 oder 8a des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.Im Paragraph 9 a, Absatz 8, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder den Paragraphen 8, oder 8a des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 72 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 72, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
„Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Absatz 4, oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 und 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 76 c, Absatz 3 und Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den Paragraphen 8 und 8 a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 166d Abs. 5 lautet:Paragraph 166 d, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Absatz 3, nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 166d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.Im Paragraph 166 d, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 173 Abs. 33 Z 3 lautet:Paragraph 173, Absatz 33, Ziffer 3, lautet:
§ 99 mit 31. Dezember 2016.“Paragraph 99, mit 31. Dezember 2016.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 173 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(37)“.Paragraph 173, Absatz 36, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(37)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 173 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„Absatz 38,(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(38) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 166d Abs. 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 166 d, Absatz 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,
§ 9a Abs. 8, § 72 Abs. 7, § 76c Abs. 3 und § 76d Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2005.“Paragraph 9 a, Absatz 8,, Paragraph 72, Absatz 7,, Paragraph 76 c, Absatz 3 und Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Juli 2005.“
Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesArtikel 5, Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 40 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 48 Abs. 3 und § 59a Abs. 3 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 3 und Paragraph 59 a, Absatz 3, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 94a wird folgender § 94b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 94 a, wird folgender Paragraph 94 b, samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung von minderjährigen Zeugen
§ 94b.Paragraph 94 b,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 115d Abs. 5 lautet:Paragraph 115 d, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Absatz 3, nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 115d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.Im Paragraph 115 d, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 123 Abs. 44 Z 3 lautet:Paragraph 123, Absatz 44, Ziffer 3, lautet:
§ 11 mit 31. Dezember 2016.“Paragraph 11, mit 31. Dezember 2016.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 123 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(50)“.Paragraph 123, Absatz 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(50)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 123 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„Absatz 51,(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(51) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 106 Abs. 4, § 115d Abs. 5 und 7 sowie Artikel I Abs. 2 der Anlage mit 1. Jänner 2005,Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 115 d, Absatz 5 und 7 sowie Artikel römisch eins Absatz 2, der Anlage mit 1. Jänner 2005,
§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 59a Abs. 3 und § 94b samt Überschrift mit 1. Juli 2005.“Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 59 a, Absatz 3 und Paragraph 94 b, samt Überschrift mit 1. Juli 2005.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Artikel I Abs. 2 der Anlage wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.Im Artikel römisch eins Absatz 2, der Anlage wird die Wortfolge „erfüllt wurden“ durch die Wortfolge „erfüllt werden“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-DienstrechtsgesetzesArtikel 6, Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 40 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ durch den Ausdruck „nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 48 Abs. 3 und § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 3 und Paragraph 66 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 102a wird folgender § 102b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 102 a, wird folgender Paragraph 102 b, samt Überschrift eingefügt:
„Vernehmung von minderjährigen Zeugen
§ 102b.Paragraph 102 b,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Lehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zu einem Land als Lehrer oder Landeslehrer
in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 124d Abs. 5 lautet:Paragraph 124 d, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Absatz 3, nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 124d Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.Im Paragraph 124 d, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, Nach dem § 124e wird folgender § 124f eingefügt:Nach dem Paragraph 124 e, wird folgender Paragraph 124 f, eingefügt:
„
§ 124f.Paragraph 124 f,
Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), gelten folgende Bestimmungen: Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer trägt (Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,), gelten folgende Bestimmungen:
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Beitrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Lehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 127 Abs. 32 Z 3 lautet:Paragraph 127, Absatz 32, Ziffer 3, lautet:
§ 11 mit 31. Dezember 2016.“Paragraph 11, mit 31. Dezember 2016.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 127 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(36)“.Paragraph 127, Absatz 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(36)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 127 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„Absatz 37,(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(37) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 114 Abs. 4 und § 124d Abs. 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 114, Absatz 4 und Paragraph 124 d, Absatz 5 und 7 mit 1. Jänner 2005,
§ 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 66a Abs. 3 Z 2 und § 102b samt Überschrift mit 1. Juli 2005,Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 66 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 102 b, samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
§ 124f mit 1. September 2005.“Paragraph 124 f, mit 1. September 2005.“
Artikel 7
Änderung des Bundes-PersonalvertretungsgesetzesArtikel 7, Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.“
„Nach Maßgabe der im Absatz eins, festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Absatz eins, letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 5, zukommt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lautet:
bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden),
bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei, und zwar je einer
für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien) undfür die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien) und
für die der Bundespolizeidirektion Wien oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion Wien),für die der Bundespolizeidirektion Wien oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion Wien),
beim Bundesasylamt für die Bediensteten des Bundesasylamtes sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesasylamtes),“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. c angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Litera c, angefügt:
hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.“hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß Paragraph 4, für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter lit. a fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter Litera a, fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va samt Überschriften eingefügt:Nach Abschnitt römisch fünf wird folgender Abschnitt römisch fünf a samt Überschriften eingefügt:
„Abschnitt Va
„Abschnitt römisch fünf a
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2005Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
Weiterführung der Geschäfte
§ 42a. Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Bis zur Neuwahl der beim Bundesministerium für Inneres in der Fassung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Personalvertretungsorgane
bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Zentralausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, der Sicherheitswache und des Kriminaldienstes in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
gilt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. d in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,gilt der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung als Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,bleiben die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera a und b in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung bei den Landesgendarmeriekommanden und bei der Bundespolizeidirektion Wien eingerichteten Fachausschüsse in ihrem Wirkungsbereich beim jeweiligen Landespolizeikommando bzw. der Bundespolizeidirektion Wien aufrecht,
gelten die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. c in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.gelten die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera c, in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung eingerichteten Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Bundespolizeidirektion Wien als Fachausschüsse für die Bediensteten des Bundesasylamtes und für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres am 30. Juni 2005 eingerichteten Dienststellenausschüsse bleiben bis zu ihrer Neuwahl mit der Maßgabe aufrecht, dass
die bei den Landesgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Landespolizeikommanden wahrnehmen,
die bei den Bezirksgendarmeriekommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse ab 1. Juli 2005 die Funktion der Dienstellenausschüsse bei den Bezirkspolizeikommanden wahrnehmen,
die bei den Bundespolizeidirektionen eingerichteten Dienststellenausschüsse für den Kriminaldienst und die Sicherheitswache ab 1. Juli 2005 die Funktion für den jeweiligen Wirkungsbereich beim Stadtpolizeikommando wahrnehmen,
sich der Wirkungsbereich der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache auch nach dem 30. Juni 2005 auf den jeweiligen Wirkungsbereich erstreckt und
die eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung auch nach dem 30. Juni 2005 aufrecht bleiben.
(3)Absatz 3,Für die Dienststellenausschüsse nach Abs. 2 Z 1 bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Abs. 1 Z 1, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Abs. 2 Z 5 bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Abs. 1 Z 2.Für die Dienststellenausschüsse nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bestimmt sich die Zuständigkeit der Zentralausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins,, für die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung nach Absatz 2, Ziffer 5, bestimmt sich die Zuständigkeit des Zentralausschusses nach Absatz eins, Ziffer 2,
Durchführung von Neuwahlen
§ 42b. (1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. § 20 ist anzuwenden.Paragraph 42 b, (1) Für alle beim Bundesministerium für Inneres bereits eingerichteten oder ab 1. Juli 2005 einzurichtenden Personalvertretungsorgane sind für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane Neuwahlen durchzuführen. Paragraph 20, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Abs. 1 mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1. Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen.Die Personalvertretungen bei Polizeiinspektionen auf Bezirks- und Stadtebene gelten für die Durchführung der Neuwahl nach Absatz eins, mit der Personalvertretung bei dem betreffenden Bezirks- oder Stadtpolizeikommando als zusammengefasst im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Darüber hinausgehende Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind längstens bis 31. August 2005 zu erlassen. Die Erlassung der Verordnungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen für den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens erfolgt von den Zentralausschüssen gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen.
(3)Absatz 3,Die §§ 24 und 24a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 16ff zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. § 34 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“Die Paragraphen 24 und 24 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sämtliche Wahlausschüsse vom jeweils zuständigen Zentralausschuss gemäß Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 16 f, f, zu bestellen sind. Bei der Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist auf das Verhältnis der Mandatsstärken der in den jeweiligen bisherigen Personalvertretungsorganen vertretenen Wählergruppen Bedacht zu nehmen. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 45 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„Absatz 27,(27) § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Z 1 und Abschnitt Va samt Überschriften und den §§ 42a und 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(27) Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Abschnitt römisch fünf a samt Überschriften und den Paragraphen 42 a und 42 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965Artikel 8, Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 lit. d wird aufgehoben.Paragraph 11, Litera d, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Erwerbseinkommen nach § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997,“Erwerbseinkommen nach Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25a Abs. 4 wird das Zitat „§ 607 Abs. 13 ASVG“ durch das Zitat „§ 607 Abs. 12 ASVG“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 4, wird das Zitat „§ 607 Absatz 13, ASVG“ durch das Zitat „§ 607 Absatz 12, ASVG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25a Abs. 7 wird das Zitat „§ 227a Abs. 5 bis 7 ASVG“ durch das Zitat „§ 227a Abs. 5 und 6 ASVG“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 7, wird das Zitat „§ 227a Absatz 5 bis 7 ASVG“ durch das Zitat „§ 227a Absatz 5 und 6 ASVG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 41 Abs. 3 wird das Zitat „§ 617 Abs. 10 ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Abs. 9 ASVG“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 3, wird das Zitat „§ 617 Absatz 10, ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Absatz 9, ASVG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 41a wird samt Überschrift aufgehoben.Paragraph 41 a, wird samt Überschrift aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Abschnitt V lautet samt Überschriften:Abschnitt römisch fünf lautet samt Überschriften:
„Abschnitt V
„Abschnitt römisch fünf
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 53 Abs. 2 lit. l lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Litera l, lautet:
die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,“
14.Novellierungsanordnung 14, § 54 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, lautet:
die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;“die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 54, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„Absatz 5,(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.“(5) Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 57 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„§ 56 Abs. 3 und 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.“
„§ 56 Absatz 3 und 3 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz eins, GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat der Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag bildet.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 59 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „nach den §§ 15h und 15i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den §§ 8 oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 15 h und 15 i MSchG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem MSchG“ und das Zitat „nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG“ jeweils durch den Ausdruck „nach dem VKG“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2005
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§ 98a.Paragraph 98 a,
(1)Absatz eins,Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,Paragraph 13 a, in der Fassung des Artikel 14, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,,
§ 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Paragraph 17, Absatz 2 a und 2 b in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 14, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 unddie Paragraphen 15 b und 15 c in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
§ 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 14 Z 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.Paragraph 41, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikel 14, Ziffer 5 und 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.Die Aufhebung des Paragraph 41 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(3)Absatz 3,Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.Die Aufhebung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 7, Ziffer 19, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(4)Absatz 4,Die Aufhebung der §§ 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“Die Aufhebung der Paragraphen 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu § 108 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 108, lautet:
„Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen“
20.Novellierungsanordnung 20, § 108 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 108, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Der Bundeskanzler hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
die Grenzbeträge nach § 15b Abs. 1, nach § 94 Abs. 3 und 4 und nach § 2 Abs. 2 Z 3 des Teilpensionsgesetzes,die Grenzbeträge nach Paragraph 15 b, Absatz eins,, nach Paragraph 94, Absatz 3 und 4 und nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, des Teilpensionsgesetzes,
die Beitragsgrundlagen nach § 236b Abs. 4 BDG 1979 sowiedie Beitragsgrundlagen nach Paragraph 236 b, Absatz 4, BDG 1979 sowie
den Divisor in § 94 Abs. 4 Z 1den Divisor in Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer eins
zu ermitteln und kundzumachen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 109 Abs. 45 Z 3 entfallen die Ausdrücke „§ 17 Abs. 2a und 2b,“ und „§ 53 Abs. 2 lit. i und j,“.Im Paragraph 109, Absatz 45, Ziffer 3, entfallen die Ausdrücke „§ 17 Absatz 2 a und 2 b,“ und „§ 53 Absatz 2, Litera i und j,“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 109 Abs. 50 Z 1 wird der Ausdruck „§ 53 Abs. 2 lit. n“ durch den Ausdruck „§ 53 Abs. 2 lit. i, j und n“ ersetzt.Im Paragraph 109, Absatz 50, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 53 Absatz 2, lit. n“ durch den Ausdruck „§ 53 Absatz 2, Litera i, j und n“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 109 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„Absatz 52,(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(52) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 41 Abs. 1 am 21. August 2003,Paragraph 41, Absatz eins, am 21. August 2003,
§ 25a Abs. 4 und 7, § 98a samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. d und 21 Abs. 1 lit. b mit 1. Jänner 2004,Paragraph 25 a, Absatz 4 und 7, Paragraph 98 a, samt Überschrift sowie die Aufhebung der Paragraphen 11, Litera d und 21 Absatz eins, Litera b, mit 1. Jänner 2004,
§ 4 Abs. 2, § 53 Abs. 2 lit. l und § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 108 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Paragraph 54, Absatz 2, Litera a und Absatz 5,, Paragraph 108, samt Überschrift sowie die Aufhebung des Paragraph 41 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
§ 35 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2 Z 2 und Abschnitt V mit § 42 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 43 bis 45 samt Überschriften mit 1. Juli 2005,Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2 und Abschnitt römisch fünf mit Paragraph 42, samt Überschrift sowie die Aufhebung der Paragraphen 43, bis 45 samt Überschriften mit 1. Juli 2005,
§ 15 Abs. 4 Z 1 mit 1. Jänner 2006.“Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2006.“
Artikel 9
Änderung des BundestheaterpensionsgesetzesArtikel 9, Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“(3) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 29, AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5b Abs. 7 und 8 lautet:Paragraph 5 b, Absatz 7 und 8 lautet:
„Absatz 7,(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 6 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Absatz 6, 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8)Absatz 8,Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählenZur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Absatz 7, zählen
jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat, undjeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, geleistet hat, und
Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen."
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 lautet samt Überschrift:Paragraph 9, lautet samt Überschrift:
„Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 9, Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den besonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 18a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
§ 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.“Paragraph 5 b, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 18g Abs. 7 wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.Im Paragraph 18 g, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 1954“ durch das Datum „1. Jänner 1955“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 22 Abs. 23 Z 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 23, Ziffer 2, lautet:
§ 2b mit 31. Dezember 2016.“Paragraph 2 b, mit 31. Dezember 2016.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 22 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(26)“.Paragraph 22, Absatz 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(26)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 22 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„Absatz 27,(27) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(27) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 5b Abs. 7 und 8 und § 18a Abs. 1 Z 4 mit 1. Jänner 2002,Paragraph 5 b, Absatz 7 und 8 und Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Jänner 2002,
§ 5a Abs. 3 und § 18g Abs. 7 mit 1. Jänner 2005,Paragraph 5 a, Absatz 3 und Paragraph 18 g, Absatz 7, mit 1. Jänner 2005,
§ 9 samt Überschrift mit 1. Juli 2005.“Paragraph 9, samt Überschrift mit 1. Juli 2005.“
Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-PensionsgesetzesArtikel 10, Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß § 29 AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts im Rahmen einer Familienhospizkarenz im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 609, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 29, AlVG herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten(1a) Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten“ durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten“ durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, An die Stelle des § 18 Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 18, Absatz 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 4,(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oderdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.
(4a)Absatz 4 a,Abs. 4 gilt jedoch nicht, wennAbsatz 4, gilt jedoch nicht, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und
der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5)Absatz 5,Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 37 Abs. 3 wird das Zitat „§ 617 Abs. 10 ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Abs. 9 ASVG“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 3, wird das Zitat „§ 617 Absatz 10, ASVG“ durch das Zitat „§ 617 Absatz 9, ASVG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 37a wird samt Überschrift aufgehoben.Paragraph 37 a, wird samt Überschrift aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Abschnitt V lautet samt Überschriften:Abschnitt römisch fünf lautet samt Überschriften:
„Abschnitt V
„Abschnitt römisch fünf
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.“Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54) nicht übersteigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 47 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, lautet:
die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 60 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 60, werden folgende Absatz 6 bis 9 angefügt:
„Absatz 6,(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 unddie Paragraphen 14 b und 14 c in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
§ 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.Paragraph 37, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikel 17, Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
(7)Absatz 7,Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.Die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 9, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8)Absatz 8,Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.Die Aufhebung des Paragraph 37 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9)Absatz 9,Die Aufhebung der §§ 38 bis 41 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“Die Aufhebung der Paragraphen 38 bis 41 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 62 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.Paragraph 62, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 62 Abs. 11 Z 1 lautet:Paragraph 62, Absatz 11, Ziffer eins, lautet:
§ 64 Abs. 3 mit 1. Jänner 2004,“Paragraph 64, Absatz 3, mit 1. Jänner 2004,“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 62 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:(12) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten in Kraft:
§ 37 Abs. 1 am 21. August 2003,Paragraph 37, Absatz eins, am 21. August 2003,
§ 60 Abs. 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,Paragraph 60, Absatz 6 bis 9 mit 1. Jänner 2004,
§ 4, § 37 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 lit. a sowie die Aufhebung des § 37a samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,Paragraph 4,, Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, sowie die Aufhebung des Paragraph 37 a, samt Überschrift mit 1. Jänner 2005,
§ 18 Abs. 1a, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt V mit § 38 samt Überschrift sowie die Aufhebung der §§ 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.“Paragraph 18, Absatz eins a, 2 und 4 bis 5 und Abschnitt römisch fünf mit Paragraph 38, samt Überschrift sowie die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 samt Überschriften mit 1. Juli 2005.“
Artikel 11
Änderung des BundesbahngesetzesArtikel 11, Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An die Stelle des § 52 Abs. 5 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 52, Absatz 5, letzter Satz treten folgende Bestimmungen:
„Den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag in der oben angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 3b angeführten Geldleistungen bzw. Beträgen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
„Den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag in der oben angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 3 b, angeführten Geldleistungen bzw. Beträgen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“(12) Paragraph 52, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984Artikel 12, Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Aufhebung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(6) Die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989Artikel 13, Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 6 lit. c lautet:Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 8 lautet:Paragraph 3, Ziffer 8, lautet:
im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Kommando Landstreitkräfte,
Kommando Luftstreitkräfte,
Kommando Internationale Einsätze,
Kommando Einsatzunterstützung,
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 11 lautet:Paragraph 3, Ziffer 11, lautet:
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
Österreichisches Patentamt,
Bundesanstalt für Verkehr,“
4.Novellierungsanordnung 4, Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 25 angefügt:Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 25, angefügt:
§ 3 Z 6 lit. c, Z 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 mit 1. Juli 2005.“Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c,, Ziffer 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, mit 1. Juli 2005.“
Artikel 14
Änderung des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsgesetzesArtikel 14, Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 2d wird der Ausdruck „Abs. 2b und 2c“ durch den Ausdruck „Abs. 2a, 2b und 2c“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2 d, wird der Ausdruck „Abs. 2b und 2c“ durch den Ausdruck „Abs. 2a, 2b und 2c“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. August 2006“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 13, zweiter Satz wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. August 2006“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„Absatz 22,(22) § 9 Abs. 2d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“(22) Paragraph 9, Absatz 2 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Wachebediensteten-HilfeleistungsgesetzesArtikel 15, Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.“(1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach Paragraph 81, oder Paragraph 143, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10a Abs. 1 lautet:Paragraph 10 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an(1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 2, an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt, Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach Paragraph 40 a, oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10a Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10b Abs. 1 wird das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 10a Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 10 b, Absatz eins, wird das Zitat „§ 10a Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch das Zitat „§ 10a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(10) Paragraphen 3, Absatz eins, 10 a, Absatz eins und 3 und 10 b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des TeilpensionsgesetzesArtikel 16, Änderung des Teilpensionsgesetzes
Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:Das Teilpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.“Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Betrages übersteigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des § 3 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 2,(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach § 1 Z 4. Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.(2) Als monatliches Erwerbseinkommen gilt ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr erzielten Erwerbseinkommens nach Paragraph eins, Ziffer 4, Solange das Erwerbseinkommen des betreffenden Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 833 Euro zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein oder ein geringeres Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 1 Z 4 und § 3 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(9) Paragraph eins, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966Artikel 17, Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrergesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
die §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.“die Paragraphen 109 und 110 sowie Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. l durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera l, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera m, angefügt:
an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.“an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den Paragraphen 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen“ tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„Absatz 11,(11) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“(11) Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzesArtikel 18, Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes
Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(9) Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955Artikel 19, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, An die Stelle der §§ 39 bis 44 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen samt Überschrift:An die Stelle der Paragraphen 39 bis 44 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen samt Überschrift:
„Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie
rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
„Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie , rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an Stelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(2)Absatz 2,Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgtDie Pauschalvergütung nach Absatz eins, beträgt
für die Bezirkspolizeikommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen
91,6 Euro,
für alle übrigen Beamten
45,8 Euro.
(3)Absatz 3,Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 40.Paragraph 40,
Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht Paragraph 39, Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
§ 41.Paragraph 41,
Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen. Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die Paragraphen 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
§ 42.Paragraph 42,
Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einem Landespolizeikommando gebührt einem nicht verheirateten Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Beamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.
§ 43.Paragraph 43,
Dienstverrichtungen im Dienstort begründen
bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, sowie
bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Z 1 eingesetzt werden,bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten gemäß Ziffer eins, eingesetzt werden,
keinen Anspruch auf Reisezulage.
§ 44.Paragraph 44,
§ 39 ist auch auf Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, anzuwenden.“ Paragraph 39, ist auch auf Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei in Polizeiinspektionen von Stadtpolizeikommanden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf angrenzende politische Bezirke erstreckt und die in diesen Bezirken gelegen sind, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 77 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„Absatz 25,(25) § 39 samt Überschrift und die §§ 40 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(25) Paragraph 39, samt Überschrift und die Paragraphen 40 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953Artikel 20, Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 5f und 5g lauten: Die Paragraphen 5 f und 5 g lauten:
„§ 5f.
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach Paragraph 5 b und die Zulage nach Paragraph 5 c, zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach Paragraph 5 b, kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.
§ 5g.Paragraph 5 g,
Die §§ 5b bis 5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.“ Die Paragraphen 5 b bis 5 f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 94 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„Absatz 21,(21) Die §§ 5f und 5g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(21) Die Paragraphen 5 f und 5 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel