BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 29. Juli 2005

Teil römisch eins

79. Kundmachung:

Aufhebung des Wortes „endgültig“ in Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

79. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „endgültig“ in Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2/05-7, G 3/05-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2005, zu Recht erkannt:

„In Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 1994/313, wird das Wort „endgültig“ als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Schüssel