Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 29. Juli 2005 |
Teil römisch eins |
79. Kundmachung: | Aufhebung des Wortes „endgültig“ in Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2/05-7, G 3/05-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 2005, zu Recht erkannt:
„In Paragraph 69, Absatz eins, vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 1994/313, wird das Wort „endgültig“ als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Schüssel