BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. Juli 2005

Teil römisch eins

76. Bundesgesetz:

Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 983 Ausschussbericht 1034 Sitzung 116.)

76. Bundesgesetz über die Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die „Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H.“ um 30 Mio. Euro zu veräußern.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.
  2. Absatz 2,Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Veterinärmedizinische Universität Wien“ zu berichtigen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph eins, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Fischer

Schüssel