Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 5. Juli 2005 |
Teil römisch eins |
63. Bundesgesetz: | Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 617/A Ausschussbericht 962 Sitzung 113. Bundesrat:, Ausschussbericht 7323 Sitzung 723.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Spender ist weiters über den beabsichtigten Zweck der Verwendung der Spende aufzuklären.“
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz werden folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt die Blutspende (Vollblut) für Produkte zur direkten Transfusion, so hat die Spende gänzlich unbezahlt zu erfolgen. Ein Aufwandersatz ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde.“
Fischer
Schüssel