59. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das SE-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz entsprechend der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 – GesRÄG 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 79 Abs. 1 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.“(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 86 lautet:Paragraph 86, lautet:
„
§ 86. Paragraph 86,
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.
(2)Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist odergesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) der Gesellschaft ist oder
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB).gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB).
(3)Absatz 3,Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 228, Absatz eins, HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, kann nicht sein, wer bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist. Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, kann nicht sein, wer bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist.
(5)Absatz 5,Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (Paragraphen 38, ff SEG) gleichzuhalten.
(6)Absatz 6,Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 87 wird wie folgt geändert:Paragraph 87, wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:a) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:b) Folgender Absatz 5, wird angefügt:
„Absatz 5,(5) Das Gericht hat auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn hiefür ein wichtiger Grund vorliegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 90 Abs. 1 lautet:Paragraph 90, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 92 wird wie folgt geändert:Paragraph 92, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben.a) In Absatz 4, wird der zweite Satz aufgehoben.
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:b) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) In Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“(4a) In Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 93 Abs.1 dritter Satz lautet:Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 95 Abs. 5 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt: In Paragraph 95, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt: Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.“(3) Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 125 Abs. 1 lautet:Paragraph 125, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung den Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen und sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Abs. 1 und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.“(3) Absatz eins und 2 gelten für den Konzernlagebericht sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 262 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 79 Abs. 1, § 86, § 87 Abs. 1a und 5, § 90 Abs. 1, § 92 Abs. 4 und 4a, § 93 Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 12, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 86 ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. § 92 Abs. 4a ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist § 92 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 3, § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 3 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“(10) Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 86,, Paragraph 87, Absatz eins a und 5, Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 12,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 86, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. Paragraph 92, Absatz 4 a, ist anzuwenden, sobald nach dem 1. Jänner 2006 ein Aufsichtsratsmitglied gewählt wird. Für die Zeit bis zu dieser Wahl ist Paragraph 92, Absatz 4, in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 93, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 125, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz 3, gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30a lautet:Paragraph 30 a, lautet:
„
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen natürliche Personen sein.
(2)Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist,
gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (§ 228 Abs. 3 HGB) der Gesellschaft ist odergesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) der Gesellschaft ist oder
gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (§ 228 Abs. 1 HGB).gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Geschäftsführer der Gesellschaft angehört, es sei denn, eine der Gesellschaften ist mit der anderen konzernmäßig verbunden oder an ihr unternehmerisch beteiligt (Paragraph 228, Absatz eins, HGB).
(3)Absatz 3,Auf die Höchstzahlen nach Abs. 2 Z 1 sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (§ 228 Abs. 1 HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.Auf die Höchstzahlen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen oder an ihr unternehmerisch beteiligten Unternehmens (Paragraph 228, Absatz eins, HGB) zu wahren, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (§§ 38 ff SEG) gleichzuhalten.Der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied (Paragraphen 38, ff SEG) gleichzuhalten.
(5)Absatz 5,Hat eine Person bereits so viele oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 30 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen den Gesellschaftern ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 30e Abs. 1 lautet:Paragraph 30 e, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Abs. 3 HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Absatz 3, HGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30g wird wie folgt geändert:Paragraph 30 g, wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:a) Dem Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.“
b) In Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben.b) In Absatz 4, wird der zweite Satz aufgehoben.
c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:c) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) In Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Aufsichtsrat zu berichten. Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsführer oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
d) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:d) Dem Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat dies vorsieht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 30h Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 30 h, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses), des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30j Abs. 5 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt: In Paragraph 30 j, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 30k Abs. 1 lautet: Paragraph 30 k, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 127 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“(4) Paragraph 30 a,, Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 30 e, Absatz eins,, Paragraph 30 g, Absatz 3, 4, 4 a und 5, Paragraph 30 h, Absatz eins,, Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 10 und Paragraph 30 k, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 30 a, ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. Paragraph 30 k, Absatz eins, gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des SE-Gesetzes
Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 37 und in § 40 Abs. 2 wird das Zitat „§ 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 11“ jeweils durch das Zitat „§ 95 Abs. 5 Z 1 bis Z 12“ ersetzt. In Paragraph 37 und in Paragraph 40, Absatz 2, wird das Zitat „§ 95 Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 11, jeweils durch das Zitat „§ 95 Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 12, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 41 Abs. 1 bis 3 lautet: Paragraph 41, Absatz eins bis 3 lautet:
„Absatz eins,(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen allfälligen Konzernabschluss sowie einen Lagebericht und einen allfälligen Konzernlagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzulegen.
(2)Absatz 2, Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht zu prüfen und sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung durch die geschäftsführenden Direktoren darüber zu erklären. Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung darüber zu berichten.
(3)Absatz 3, In dem Bericht hat der Verwaltungsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den Lagebericht (Konzernlagebericht) geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 42 lautet: Paragraph 42, lautet:
„
§ 42. Paragraph 42,
§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.“Paragraph 126 und Paragraph 127, AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 45 wird wie folgt geändert:Paragraph 45, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.“
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“(3) Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 6 AktG sind sinngemäß anzuwenden.“
c) Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.c) Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 46 wird wie folgt geändert:Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 entfällt der Halbsatz „, der fünf Jahre nicht überschreiten darf,“.a) In Absatz eins, entfällt der Halbsatz „, der fünf Jahre nicht überschreiten darf,“.
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) § 87 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 87 Abs. 1a und Abs. 5 sowie § 88 AktG gelten sinngemäß.“(3) Paragraph 87, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, Paragraph 87, Absatz eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 88, AktG gelten sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 51 wird wie folgt geändert:Paragraph 51, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.a) In Absatz 3, werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:b) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) In Gesellschaften, deren Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Verwaltungsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren geschäftsführender Direktor oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“(3a) In Gesellschaften, deren Verwaltungsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, AktG sind, ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Der Prüfungsausschuss hat auch einen allfälligen Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers zu erstatten und darüber dem Verwaltungsrat zu berichten. In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren geschäftsführender Direktor oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
c) In Abs. 4 entfallen die ersten drei Sätze.c) In Absatz 4, entfallen die ersten drei Sätze.
7.Novellierungsanordnung 7, § 52 Abs. 1 vierter Satz lautet:Paragraph 52, Absatz eins, vierter Satz lautet:
„Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 63 Abs. 2 wird die Wendung „die Mitglieder des Vorstands“ durch die Wendung „geschäftsführende Direktoren“ ersetzt. In Paragraph 63, Absatz 2, wird die Wendung „die Mitglieder des Vorstands“ durch die Wendung „geschäftsführende Direktoren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 65 Abs. 1 wird das Zitat „41 Abs. 6“ durch das Zitat „41 Abs. 5“ ersetzt. In Paragraph 65, Absatz eins, wird das Zitat „41 Absatz 6, durch das Zitat „41 Absatz 5, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 67 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 67, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 37, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 3, § 42, § 45, § 46 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 3, 3a und 4, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(2) Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Paragraph 42,, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 51, Absatz 3, 3 a und 4, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 268 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 268, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.“
„Umstände, die in einem Verfahren nach Paragraph 270, Absatz 3, HGB geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 270 wird wie folgt geändert:Paragraph 270, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Vor Erstattung dieses Vorschlags sowie vor der Wahl durch die Gesellschafter hat der Abschlussprüfer eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über die für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltenen Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag und vereinbart das Entgelt. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.“(1) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, so hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Vor Erstattung dieses Vorschlags sowie vor der Wahl durch die Gesellschafter hat der Abschlussprüfer eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über die für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltenen Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag und vereinbart das Entgelt. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn gemäß Absatz 3, ein anderer Prüfer bestellt worden ist.“
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 271 Abs. 2 bis 5, § 271a oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorliegt oder sonst die Besorgnis einer Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen einem Monat nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 269 Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden. Wegen eines Verstoßes gegen § 271 Abs. 2 bis 5 oder 271a kann weder eine Nichtigkeits- noch eine Anfechtungsklage erhoben werden.“(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 271, Absatz 2 bis 5, Paragraph 271 a, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorliegt oder sonst die Besorgnis einer Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem Monat nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen einem Monat nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach Paragraph 269, Absatz 3, nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks, nicht mehr gestellt werden. Wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 271, Absatz 2 bis 5 oder 271a kann weder eine Nichtigkeits- noch eine Anfechtungsklage erhoben werden.“
c) In Abs. 5 entfällt der zweite Satz.c) In Absatz 5, entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 271 samt Überschrift lautet:Paragraph 271, samt Überschrift lautet:
„Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
(2)Absatz 2,Als Abschlussprüfer ist ausgeschlossen, wer
Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder wer auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat;
gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt;
die in Z 2 genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;die in Ziffer 2, genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;
bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
bei der internen Revision mitgewirkt hat,
Managementaufgaben übernommen hat oder an der Entscheidung über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden Angestellten beteiligt war,
Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 4 nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Ziffer 4, nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Z 1 bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß den Ziffer eins bis 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
(3)Absatz 3,Als Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Z 7 des Abs. 2 erfüllt.Als Abschlussprüfer ist ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz 2, ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Ziffer 7, des Absatz 2, erfüllt.
(4)Absatz 4,Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist.Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.Die Absatz 2 bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 271a ausgeschlossen ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.“Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 271 a, ausgeschlossen ist oder hätte er dies wissen müssen, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 271 wird folgender § 271a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 271, wird folgender Paragraph 271 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausschlussgründe in besonderen Fällen
§ 271a.Paragraph 271 a,
(1)Absatz eins,Als Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz sowie einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, werAls Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz sowie einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6) überschritten wird, ist neben den in Paragraph 271, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen, wer
in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 15 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;
in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prüfungstätigkeit hinaus für die zu prüfende Gesellschaft Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen und die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
in dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat;
einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.einen Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.
(2)Absatz 2,Als Abschlussprüfer einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft ist neben den in § 271 Abs. 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Z 1 des Abs. 1 erfüllt.Als Abschlussprüfer einer in Absatz eins, genannten Gesellschaft ist neben den in Paragraph 271, Absatz 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wer seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzung der Ziffer eins, des Absatz eins, erfüllt.
(3)Absatz 3,Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung einer in Abs. 1 genannten Gesellschaft neben den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 1 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Abs. 1 Z 4 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.Eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung einer in Absatz eins, genannten Gesellschaft neben den in Paragraph 271, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz eins, ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Absatz eins, Ziffer 4, findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Absatz eins, Ziffer 4, ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.“Die Absatz eins bis 3 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 275 Abs. 2 lautet:Paragraph 275, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit gehandelt hat.“(2) Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 2,) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3,) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; Paragraph 221, Absatz 4 bis 6 gilt sinngemäß. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Ausgeschlossenheit gehandelt hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 906 wird wie folgt geändert:Paragraph 906, wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:a) Dem Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„In dieser Fassung ist § 245a auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin anwendbar.“
„In dieser Fassung ist Paragraph 245 a, auch auf nicht zu einem Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtete Mutterunternehmen bis zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, weiterhin anwendbar.“
b) Abs. 13 lautet: b) Absatz 13, lautet:
„Absatz 13,(13) § 268 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 3 und 5, § 271, § 271a und § 275 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2005 anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. § 271 Abs. 2 Z 3 ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.“(13) Paragraph 268, Absatz eins,, Paragraph 270, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 271,, Paragraph 271 a und Paragraph 275, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Sofern in Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2005 erstattet wird. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3, ist in Fällen, in denen ein Gesellschafter weniger als 20 von Hundert der Stimmrechte an einer Prüfungsgesellschaft besitzt, erst auf die Bestellung zur Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2005, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 30 Abs. 9a Z 3 letzter Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 9 a, Ziffer 3, letzter Satz lautet:
„Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 61 Abs. 2 lautet:Paragraph 61, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 271 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.“(2) Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraphen 271 und 271 a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 92, Absatz 7, ist Paragraph 271, Absatz eins, HGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist Paragraph 271 a, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 62 Z 2 entfällt.Paragraph 62, Ziffer 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 62 Z 4 wird der Ausdruck „20 vH der Gesamteinnahmen“ durch den Ausdruck „15 vH der Gesamteinnahmen“ ersetzt.Im Paragraph 62, Ziffer 4, wird der Ausdruck „20 vH der Gesamteinnahmen“ durch den Ausdruck „15 vH der Gesamteinnahmen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 62 Z 6a lautet:Paragraph 62, Ziffer 6 a, lautet:
ein Ausschlussgrund gemäß § 271a HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur § 271a Abs. 3 anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;“ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 271 a, HGB vorliegt, wobei jedoch auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes nur Paragraph 271 a, Absatz 3, anzuwenden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass allein die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks keinen Ausschlussgrund darstellt;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 62a lautet:Paragraph 62 a, lautet:
„
§ 62a.Paragraph 62 a,
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.“je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGB anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 63 Abs. 8 entfällt.Paragraph 63, Absatz 8, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 103 werden nach der Z 28d folgende Z 28e bis 28g eingefügt:Im Paragraph 103, werden nach der Ziffer 28 d, folgende Ziffer 28 e bis 28 g eingefügt:
(zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)(zu Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 4 und 6 a)
§ 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 62, Ziffer 4 und 6 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
(zum Entfall von § 62 Z 2)(zum Entfall von Paragraph 62, Ziffer 2,)
§ 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.Paragraph 62, Ziffer 2, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.
(zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):(zu Paragraph 62 a und Entfall von Paragraph 63, Absatz 8,):
§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.“Paragraph 62 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. Paragraph 63, Absatz 8, ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 103c Z 13 lautet:Paragraph 103 c, Ziffer 13, lautet:
Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2004 ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.“Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 62, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004, ist auf jene Bankprüfer nicht anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2005 für das erste nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr bestellt wurden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 107 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„Absatz 48,(48) § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a und § 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 62 Z 2 und § 63 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.“(48) Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 4 und 6 a und Paragraph 62 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 62, Ziffer 2 und Paragraph 63, Absatz 8, treten mit 1. Jänner 2006 außer Kraft.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2005, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 47 wird wie folgt geändert:Paragraph 47, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 lautet:a) Absatz eins, und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und 6, § 87 Abs. 1a bis 5 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.(1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat Paragraph 86, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 87, Absatz eins a bis 5 und die Paragraphen 89, bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Paragraph 110, Absatz 2, und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.“Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des Paragraph 30 a, Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.“
b) Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.b) Absatz 3, entfällt. Die Absatz 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung 3 bis 6.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 2a, 4, 5, 6, 6a, 7, 10 und 11“ durch die Zitierung „§ 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10“ ersetzt.In Paragraph 61 b, Absatz 3, fünfter Satz wird die Zitierung „§ 82 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 2 a, 4, 5, 6, 6 a, 7, 10 und 11 durch die Zitierung „§ 82 Absatz eins bis 7, 9 und 10 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 63 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 47 Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7“ durch die Zitierung „§ 47 Abs. 1 bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 47 Absatz 3, 4, 5, dritter Satz, 6 und 7“ durch die Zitierung „§ 47 Absatz eins bis 3, 4 dritter Satz, 5 und 6“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 82 wird wie folgt geändert:Paragraph 82, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 bis 4 lautet:a) Absatz eins bis 4 lautet:
„Absatz eins,(1) Die Wahl des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA die zum Abschlussprüfer gewählte Person unverzüglich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, HGB sind auf die Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(3)Absatz 3,Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 HGB stellen.Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, HGB stellen.
(4)Absatz 4,War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits für das dem Jahr seiner Wahl vorangegangene Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 3, für dieses Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Absatz 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“
b) Abs. 6a erhält die Bezeichnung „(7)“. Die bisherigen Abs. 7 und 8a entfallen.b) Absatz 6 a, erhält die Bezeichnung „(7)“. Die bisherigen Absatz 7 und 8 a entfallen.
c) Die Abs. 8 und 9 lauten:c) Die Absatz 8 und 9 lauten:
„Absatz 8,(8) Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.je geprüftem Versicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGB anzuwenden.
(9)Absatz 9,Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.“Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind die Absatz eins bis 7 anzuwenden.“
d) Die Abs. 11 und 12 erhalten die Bezeichnung „(10)“ und „(11)“.d) Die Absatz 11 und 12 erhalten die Bezeichnung „(10)“ und „(11)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 82 a, wird folgender Paragraph 82 b, samt Überschrift eingefügt:
„Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat
§ 82b.Paragraph 82 b,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß §§ 271 oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.Der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen kein Ausschlussgrund gemäß Paragraphen 271, oder 271a HGB vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen.
(2)Absatz 2,Der im Auftrag des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätige Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats unverzüglich zu verständigen, wenn er schwer wiegende Mängel in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Unternehmens festgestellt hat.
(3)Absatz 3,Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß § 102 Abs. 2 bis 4 zu ermöglichen.“Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den vom Aufsichtsrat oder vom Verwaltungsrat bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 102, Absatz 2, bis 4 zu ermöglichen.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Nach dem § 118i Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach dem Paragraph 118 i, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.“(1a) Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. In der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auch der Aufbau der Gruppe anzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, An den § 119i werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:An den Paragraph 119 i, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„Absatz 6,(6) § 47, § 63 Abs. 1 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(6) Paragraph 47,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 82 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 61b Abs. 3 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“Paragraph 61 b, Absatz 3 und Paragraph 82, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, An den § 129i wird folgender Abs. 4 angefügt:An den Paragraph 129 i, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3)
Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
Abweichend von Z 1 sind Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“Abweichend von Ziffer eins, sind Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 mit Ausnahme von investment grade corporate bonds in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 31 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 31, Absatz eins und 2 lauten:
„Absatz eins,(1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.(1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 und Paragraph 271 a, HGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, HGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.“Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, eingefügt:
„§ 31a.
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.“je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGB anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 49 Z 13 lautet:Paragraph 49, Ziffer 13, lautet:
(zu § 31 Abs. 2):(zu Paragraph 31, Absatz 2,):
Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 49 Z 18 lit. e lautet:Paragraph 49, Ziffer 18, Litera e, lautet:
für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 51 werden folgende Abs. 26 und 27 angefügt:Dem Paragraph 51, werden folgende Absatz 26 und 27 angefügt:
„Absatz 26,(26) § 31 Abs. 1 und 2, § 31a und § 49 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(26) Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 31 a und Paragraph 49, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(27)Absatz 27,§ 25 Abs. 3, § 49 Z 18 lit. e und die Pos. VII. 3. und VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 49, Ziffer 18, Litera e und die Pos. römisch sieben. 3. und römisch acht. 3. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 24. September 2005 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Pos. VII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:Die Pos. römisch sieben. 3. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:
corporate bonds
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandeltan Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
davon investment grade corporate bonds
an nicht geregelten Märkten gehandelt
davon investment grade corporate bonds"
6.Novellierungsanordnung 6, Die Pos. VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:Die Pos. römisch acht. 3. der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, lautet:
corporate bonds
an Märkten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c gehandeltan Märkten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c gehandelt
davon investment grade corporate bonds
an nicht geregelten Märkten gehandelt
davon investment grade corporate bonds"
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert: Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 wird im vierten Satz die Wortfolge „bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrages bei grober Fahrlässigkeit“ durch die Wortfolge „bei Fahrlässigkeit“ ersetzt; weiters wird im fünften Satz der Halbsatz „, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft.“ durch den Halbsatz „, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.“ ersetzt. In Paragraph 10, Absatz 2, wird im vierten Satz die Wortfolge „bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrages bei grober Fahrlässigkeit“ durch die Wortfolge „bei Fahrlässigkeit“ ersetzt; weiters wird im fünften Satz der Halbsatz „, ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft.“ durch den Halbsatz „, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„Zulassung als Revisor, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person als Revisor zuzulassen, wenn sie den Nachweis der Hochschulreife erbringt sowie über ausreichende praktische Erfahrung und fachliche Befähigung verfügt. Die fachliche Befähigung ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.
(2)Absatz 2,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.
(3)Absatz 3,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat eine Person, die die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat, auf deren Antrag in die Liste aufzunehmen. In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekanntzugeben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in § 15 genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.“(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach Anhörung der in Paragraph 15, genannten Verbände mit Verordnung zu regeln.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 18 samt Überschrift lautet:Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Widerruf der Zulassung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (Paragraph 23, Absatz 2 und 3) hat die Zulassung zum Revisor auf Antrag des Revisors oder, wenn Umstände eintreten, derentwegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, von Amts wegen zu widerrufen und den Revisor aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen; die Revisionsverbände haben die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände von derartigen Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2, Eingetragene Revisoren, die keinem Revisionsverband angehören, haben der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in jedem dritten Kalenderjahr nach ihrem Ausscheiden aus einem Revisionsverband unaufgefordert zu bescheinigen, dass sie in den letzten drei Jahren einer facheinschlägigen Tätigkeit in einem Umfang nachgegangen sind, der das Fortbestehen ihrer fachlichen Befähigung sichert. Unterbleibt diese Bescheinigung, so erlischt die Zulassung zum Revisor und die Person ist aus der Liste der zugelassenen Revisoren zu streichen. Bei einem Antrag auf Wiedereintragung ist zu bescheinigen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Revisors durch den Antragsteller nach wie vor gewährleistet ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 23 samt Überschrift lautet:Paragraph 23, samt Überschrift lautet:
„Zuständige Behörden
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins, Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
(2)Absatz 2, Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (§§ 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 13 und 18), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
(3)Absatz 3, Anerkannte Revisionsverbände haben Anspruch auf Aufnahme in den Verein „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“.
(4)Absatz 4, Die Tätigkeit der jeweils zuständigen Behörde betreffend die Zulassung zum Revisor und deren Widerruf sowie die Anerkennung als Revisionsverband und deren Entzug erfolgt nur im öffentlichen Interesse.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 32 erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“; folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt: Paragraph 32, erhält die Überschrift „In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen“; folgende Absatz 3 und 4 werden angefügt:
„Absatz 3,(3) § 10 Abs. 2, § 13, § 17 Abs. 1, § 18 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist § 13 bzw. § 23 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.(3) Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18 und Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf vor diesem Tag gestellte Anträge auf Zulassung als Revisor oder auf Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist Paragraph 13, bzw. Paragraph 23, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, ist auf die Revision von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
(4)Absatz 4, Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (§ 23 Abs. 2) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (§ 13 Abs. 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.“ Der Bundesminister für Jusitz hat der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (Paragraph 23, Absatz 2,) alle zur Weiterführung der Revisorenliste (Paragraph 13, Absatz 2 und 3) notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.“
Artikel IXArtikel römisch neun
Änderung des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127, wird wie folgt geändert:Das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. V § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Artikel römisch fünf, Paragraph eins, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Artikel V § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(2) Artikel römisch fünf Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. V lautet § 13 samt Überschrift:In Artikel römisch fünf, lautet Paragraph 13, samt Überschrift:
„Vollziehung
§ 13.Paragraph 13,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels I §§ 1 bis 12 sowie 21 und §§ 24 bis 30 und der Artikel II und III der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels I §§ 13 bis 18 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels I §§ 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Artikel IV sowie V § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen eins bis 12 sowie 21 und Paragraphen 24 bis 30 und der Artikel römisch zwei und römisch drei der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen 13 bis 18 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Artikels römisch eins Paragraphen 19, 20, 22 und 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Artikel römisch vier sowie römisch fünf Paragraph 11, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel XArtikel römisch zehn
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 6 und 7 lauten:Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 lauten:
hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Ziffer eins, angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;
hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“hinsichtlich der in Tarifpost 14 Ziffer 3, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 10 wird die Anmerkung 17a aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, In Tarifpost 14 werden die Z 5 und 6 aufgehoben.In Tarifpost 14 werden die Ziffer 5 und 6 aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel VI wird folgende Z 23 angefügt:Dem Artikel römisch sechs wird folgende Ziffer 23, angefügt:
§ 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.“Paragraph 2, sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Ziffer 6, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.“
Fischer
Schüssel