BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 4. Juli 2005

Teil römisch eins

58. Bundesgesetz:

Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 949 Ausschussbericht 955 Sitzung 112. Bundesrat:, 7302 Ausschussbericht 7306 Sitzung 723.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu Paragraph 3, die Worte „und Verantwortlichkeit“.

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis entfallen in der Überschrift zu Paragraph 20, die Worte „und Truppenübungen“.

Novellierungsanordnung 1b, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 21 :

„§ 21. Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschrift zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die Überschriften zu den Paragraphen 37 bis 40 :

 

„6. Abschnitt
Besondere militärische Dienstleistungen

§              37.              Ausbildungsdienst

§              38.              Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§              38a.              Sonderbestimmungen für Frauen

§              38b.              Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§              39.              Miliztätigkeiten von Frauen

§              40.              Zuständigkeit“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 48, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 48a. Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu Paragraph 62, durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
    1. Litera a
      Militärpersonen des Dienststandes,
    2. Litera b
      Berufsoffiziere des Dienststandes,
    3. Litera c
      Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
    4. Litera d
      Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt , Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „strengstes“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Zustimmung“ das Wort „ausdrücklicher“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 19, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Milizübungen oder“

Novellierungsanordnung 9b, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

„Grundwehrdienst

Paragraph 20,

Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.“

Novellierungsanordnung 9c, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
    1. Ziffer eins
      für Offiziersfunktionen 150 Tage,
    2. Ziffer 2
      für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und
    3. Ziffer 3
      für die übrigen Funktionen 30 Tage.
    Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
    2. Ziffer 2
      sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10a, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
    1. Litera a
      Milizübungen und
    2. Litera b
      freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.“

Novellierungsanordnung 10b, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten,“

Novellierungsanordnung 10c, Im Paragraph 28, Absatz 2, werden die Ziffer 2 bis 5 durch folgende Ziffer 2 bis 4 ersetzt:

  1. Ziffer 2
    eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
  2. Ziffer 3
    einer Milizübung oder
  3. Ziffer 4
    einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.“

Novellierungsanordnung 10d, Paragraph 28, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig für die restliche Dauer jenes Präsenzdienstes, aus dem der Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, und unter Bedachtnahme auf die für die Einberufung zum jeweiligen Präsenzdienst maßgebliche Altersgrenze. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 28, Absatz 6, werden die Worte „Frauen im Ausbildungsdienst“ durch die Worte „Personen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.“

Novellierungsanordnung 11b, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über
    1. Ziffer eins
      vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
    2. Ziffer 2
      sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
    3. Ziffer 3
      acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
    4. Ziffer 4
      mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
    Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 12, Der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie die Paragraphen 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, lauten:

„6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, Absatz 2, über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.
  2. Absatz 2,Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.
  3. Absatz 3,Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung absolvieren.
  4. Absatz 4,Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung der Betroffenen.

Sonderbestimmungen für Frauen

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.
  2. Absatz 2,Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis
    1. Ziffer eins
      zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
  3. Absatz 3,Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die Paragraphen 3, bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Paragraph 37, Absatz 2, über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

Paragraph 38 b,

  1. Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach Paragraph 17, Absatz 2, mit der Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
  5. Absatz 5,Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Paragraph 37, Absatz 2, über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.
  6. Absatz 6,Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 21, Absatz 3, und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Milizausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz 2, über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 37, Absatz 3, wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.
  8. Absatz 8,Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.

Miliztätigkeiten von Frauen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 24, Absatz eins und 2 über die Einberufung,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 28, Absatz eins, 3 und 5 über die Entlassung und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2, 4 und 5 dritter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.
  2. Absatz 2,Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die Paragraphen 4, 4 a, und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.
  3. Absatz 3,Auf Frauen sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      Paragraph 32, Absatz 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35, über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.
    Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Ziffer eins, ist Paragraph 43, über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen
    1. Ziffer eins
      Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und
    2. Ziffer 2
      sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.
    Dabei ist Paragraph 34, Absatz 2, über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.
  6. Absatz 6,Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Absatz 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

Paragraph 40,

Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    des Ausbildungsdienstes und
  2. Ziffer 2
    der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.“

Novellierungsanordnung 13a, Im Paragraph 41, Absatz 8, zweiter Satz entfallen die Worte „oder Truppenübungen“.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:

„Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

Paragraph 48 a,

Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 54, wird die Zitierung „§§ 49 bis 53“ jeweils durch die Zitierung „§§ 48a bis 53“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15a, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 b, folgende Absatz 2 c und 2 d eingefügt:

  1. Absatz 2 c,(2c) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Paragraph 3,, zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den Paragraphen 37 bis 40, zu Paragraph 48 a, sowie zu Paragraph 62,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 6,, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die Paragraphen 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 48 a, samt Überschrift, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 3, sowie Paragraph 61, Absatz 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2 d,Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Paragraph 20 und Paragraph 21,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Paragraphen 20 und 21, jeweils samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 5, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 8, sowie Paragraph 61, Absatz 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 60, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 61, Absatz 13 und Paragraph 62, samt Überschrift außer Kraft.
  2. Absatz 8,Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt Paragraph 61, Absatz eins, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 61, Absatz eins und 13 sowie Paragraph 62, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 18a, Im Paragraph 61, Absatz 2, wird das Wort „Kaderübungen“ durch das Wort „Milizübungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18b, Im Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Kaderübungen“ jeweils durch das Wort „Milizübungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 24 bis 30 angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach Paragraph 36, VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses Paragraph 62, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 25,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung oder Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die Paragraphen 20 und 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 26,Wehrpflichtige, die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
  4. Absatz 27,Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
  5. Absatz 28,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im Paragraph 38, Absatz 3, an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.
  6. Absatz 29,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des Paragraph 38 b, Absatz 4, die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  7. Absatz 30,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des Paragraph 38 b, Absatz 6, die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Das Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 44 :

„Anhaltung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 86 :

„Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 43, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die Paragraphen 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 44, samt Überschrift lautet:

„Anhaltung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      als Mittel zur Flucht zu dienen oder
    2. Ziffer 2
      Verletzungen herbeizuführen oder
    3. Ziffer 3
      eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
    Paragraph 43, Absatz 2 a, über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
  3. Absatz 3,Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 86, samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
    1. Ziffer eins
      während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen und
    2. Ziffer 2
      ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5a, Im Paragraph 88, Absatz 4, werden die Ziffer eins bis 4 durch folgende Ziffer eins bis 3 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    eine Milizübung oder
  2. Ziffer 2
    eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
  3. Ziffer 3
    eine außerordentliche Übung“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 92, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 43, Absatz 2 a, sowie Paragraphen 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraphen 88, Absatz 4 und 93 Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Auf jene Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist Paragraph 88, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 4, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 4a. Anerkennungsprämie“

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 9, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 9a. Milizprämie“

Novellierungsanordnung 1b, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 12 :

„§ 12. Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien“

Novellierungsanordnung 1c, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 49, folgende Paragrafenbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„§ 49a. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe“

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.“

Novellierungsanordnung 1e, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennungsprämie

Paragraph 4 a,

Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

  1. Ziffer eins
    als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
  2. Ziffer 2
    aus sonstigen besonderen Anlässen.
Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz 2,Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
    1. Ziffer eins
      Personen im Ausbildungsdienst und
    2. Ziffer 2
      Zeitsoldaten.“

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Absatz eins,, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

Beendigungszeitpunkt

Höhe des

Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Ziffer eins, mal 0,14

  1. Ziffer 3
    Der Erstattungsbetrag nach den Ziffer eins und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  1. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
    1. Ziffer eins
      Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, WG 2001 oder
    2. Ziffer 2
      einer erfolgten Geburt nach Paragraph 38 b, Absatz 5, WG 2001 oder
    3. Ziffer 3
      einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001.“

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins

Dienstgradgruppe

Litera a

Litera b, und c

WG 2001

Rekruten und Chargen

54,27 vH

48,59 vH,

Unteroffiziere

69,77 vH

61,51 vH,

Offiziere

90,45 vH

80,11 vH.

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.“

Novellierungsanordnung 4b, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Milizprämie

Paragraph 9 a,

Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

 

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6a, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen
    1. Ziffer eins
      als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen besonderen Anlässen.
    Kommt eine derartige Sachprämie für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Prämie vom Bundesminister für Landesverteidigung zuerkannt werden. Sämtliche als Sachprämien zuerkannten Gegenstände gehen mit Übergabe an die Anspruchsberechtigten in ihr Eigentum über.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach Paragraph 23, Absatz eins, einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“

Novellierungsanordnung 8a, Im Paragraph 36, Absatz eins, werden die Ziffer eins bis 5 durch folgende Ziffer eins bis 4 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    Milizübungen oder
  2. Ziffer 2
    freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  3. Ziffer 3
    außerordentliche Übungen oder
  4. Ziffer 4
    den Einsatzpräsenzdienst“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 44, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 45, Absatz 5, wird die Zitierung „§ 30 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 30 Absatz 3, WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 49, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 49 a, samt Überschrift eingefügt:

„Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

Paragraph 49 a,

Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 54, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 14,  Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 c, folgende Absatz 2 d,, e und f eingefügt:

  1. Absatz 2 d,(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu Paragraph 49 a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 49 a, samt Überschrift sowie Paragraph 54, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2 e,Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraph 61, Absatz 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. Absatz 2 f,Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu Paragraph 4 a,, Paragraph 9 a und Paragraph 12,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 4, sowie Paragraph 36, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 60, werden nach Absatz 4 b, folgende Absatz 4 c und d eingefügt:

  1. Absatz 4 c,(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, sowie Paragraph 61, Absatz 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.
  2. Absatz 4 d,Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt Paragraph 6, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 61, Absatz 6, 7 und 11 bis 13 entfällt.

Novellierungsanordnung 17,  Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im Paragraph 5, Absatz 2, an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.
  2. Absatz 15,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.“

Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgender Satz angefügt:

„Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 „2.              Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, Absatz eins, werden die Ziffer 4 und 5 durch folgende Ziffer 4 bis 6 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
  2. Ziffer 5
    Paragraph 55, betreffend den Übergenuss und
  3. Ziffer 6
    Paragraph 56, betreffend den Härteausgleich.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 2 c, folgender Absatz 2 d, eingefügt:

  1. Absatz 2 d,(2d) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 4 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Paragraph 12, Absatz 5, und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 5, und 6 entfällt.

Artikel 5
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 2, werden die Worte „beim zuständigen Bezirksgericht“ jeweils durch die Worte „beim zuständigen Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 12, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

     

    Artikel 6
    Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

    Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 168, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2004, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:

    „Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.“

    Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 und Paragraph 13, entfallen.

    Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Worte „Truppen- und Kaderübungen“ durch die Worte „Truppen-, Kader- und Milizübungen“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 2b, Im Paragraph 10, Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Kaderübungen“ jeweils die Worte „oder Milizübungen“ eingefügt.

    Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:

    1. Ziffer 4 a
      als Militär-VB oder“

    Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird die Ziffer 13, durch folgende Ziffer 13 und 14 ersetzt:

    1. Ziffer 13
      in Kaderübungen oder
    2. Ziffer 14
      in Milizübungen.“

    Novellierungsanordnung 3b, Im Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz werden die Worte „Truppen- und Kaderübungen“ durch die Worte „Truppen-, Kader- und Milizübungen“ ersetzt.

    Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

    1. Ziffer 4
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. Litera b
        für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.“

    Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

    1. Absatz 8,(8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes Paragraph 12, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.“

    Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

    1. Absatz 3,(3) Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
    2. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sowie Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
    3. Absatz 5,Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten Paragraph 7 und Paragraph 13, außer Kraft.“

    Artikel 7
    Änderung des Militärbefugnisgesetzes

    Das Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 7, erster Satz lautet:

    „Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet.“

    Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz eins a, lautet:

    1. Absatz eins a,(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern
      1. Ziffer eins
        für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, umgangen würde, oder
      2. Ziffer 2
        durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.
      Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Ziffer 2, gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.“

    Novellierungsanordnung 3, Paragraph 50, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.“

    Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 61, wird nach Absatz eins d, folgender Absatz eins e, eingefügt:

    1. Absatz eins e,(1e) Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins a und Paragraph 50, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

    Artikel 8
    Aufhebung von Rechtsvorschriften

    Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2003,, tritt außer Kraft.

    Fischer

    Schüssel