BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 4. Juli 2005

Teil römisch eins

57. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 587/A Ausschussbericht 977 Sitzung 113. Bundesrat:, 7305 Sitzung 723.)

57. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, Absatz 2 d, letzter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Als Vorgriff auf Folgejahre können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, lautet Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    unbeschadet Ziffer eins, Investitionen
    1. Litera a
      zur Vermeidung oder Verringerung der Luftbelastungen durch Staubemissionen, soweit Anlagen, Arbeits- und Zugmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Baumaschinen und Baustellengeräte mit Selbstzündungsmotoren im Sinne der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, verbessert oder ersetzt werden;
    2. Litera b
      zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
    3. Litera c
      zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
    4. Litera d
      zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 24, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel