BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Juni 2005

Teil römisch eins

56. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 956 Sitzung 112. Bundesrat:, Ausschussbericht 7307 Sitzung 723.)

56. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den Paragraphen 37, bis 38b WG 2001.
  2. Absatz 3,Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
    1. Ziffer eins
      bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
    2. Ziffer 2
      bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
    3. Ziffer 3
      bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 29, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,(1c) Paragraph 3, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel