56. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, und 3 lautet:
„Absatz 2,(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37 bis 38b WG 2001.(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst gemäß den Paragraphen 37, bis 38b WG 2001.
(3)Absatz 3,Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.“Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst von Zivildienstpflichtigen gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 29 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„Absatz eins c,(1c) § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“(1c) Paragraph 3, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel