47. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 648/1994, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Abs. 3 findet nicht Anwendung.“(4) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des Paragraph 11 d, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. Absatz 3, findet nicht Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2005 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen.“(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2005, sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen.“
Fischer
Schüssel