Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. Juni 2005 |
Teil I |
45. Bundesgesetz: | Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
| (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß § 1 Abs. 2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.“
Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
Novellierungsanordnung 4, § 19a Abs. 2 Z 1 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Im § 19a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 6, § 19a Abs. 3 Z 1 lautet:
Novellierungsanordnung 7, § 19a Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.“
Novellierungsanordnung 8, § 30 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:
„Für die nach § 8 Abs. 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten;“
Novellierungsanordnung 9, Im § 35 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Litera b, durch den Ausdruck oder ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Novellierungsanordnung 10, Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 11, Im § 53a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 12, Dem Text des § 85 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
Novellierungsanordnung 13, Im Neunten Teil lautet die Überschrift zu Abschnitt Ib:
„Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“
Novellierungsanordnung 14, Im § 471f wird nach dem Ausdruck „zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 15, Im § 471g wird nach dem Ausdruck „zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 16, Dem § 471g wird folgender Satz angefügt:
„Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.“
Novellierungsanordnung 17, Im § 471h Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „eine geringfügige Beschäftigung“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 18, Nach § 471l wird folgender Paragraph 471 m, samt Überschrift eingefügt:
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 überschreitet, sind die Beiträge auf Grund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger monatlich vorzuschreiben.“
Novellierungsanordnung 19, Nach § 621 wird folgender § 622 samt Überschrift eingefügt:
Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:
Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 entfällt und die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 28 angefügt:
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Im § 124b wird folgende Z 121 angefügt:
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Im § 50 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Dem § 98 wird folgender Abs. 13 angefügt:
Fischer
Schüssel