BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. Juni 2005

Teil römisch eins

44. Bundesgesetz:

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 852 Ausschussbericht 920 Sitzung 110. Bundesrat:, Ausschussbericht 7284 Sitzung 722.)

[CELEX-Nr.: 32003L0054]

44. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach dem Ausdruck „§ 68. Übergangsbestimmungen“ werden zwei neue Absätze gebildet in die jeweils die Wortfolgen „§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 63/2004“ und „§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 44/2005“ eingefügt werden.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „Bilanzgruppenkoordinator“ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 22, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators Unternehmen ausgeschlossen sind, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass
    1. Ziffer eins
      der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Absatz 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
    2. Ziffer 2
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
    3. Ziffer 3
      bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
    4. Ziffer 4
      der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
    5. Ziffer 5
      mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    6. Ziffer 6
      kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
    7. Ziffer 7
      der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
    8. Ziffer 8
      das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
    9. Ziffer 9
      die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
  2. Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators folgende Tätigkeiten zu umfassen haben:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
    2. Ziffer 2
      die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
    6. Ziffer 6
      die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
    7. Ziffer 7
      die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
    8. Ziffer 8
      die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
    9. Ziffer 9
      die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
    10. Ziffer 10
      die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    11. Ziffer 11
      die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Verträgen
      1. Litera a
        mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
      2. Litera b
        mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
      3. Litera c
        mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
      4. Litera d
        mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
  3. Absatz 5,Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, ElWOG bestehen – jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
    2. Ziffer 2
      die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
    3. Ziffer 3
      die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
    5. Ziffer 5
      besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
    6. Ziffer 6
      die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
    7. Ziffer 7
      Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.
  4. Absatz 6,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators der Behörde anzuzeigen haben. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Absatz 3, nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
  5. Absatz 7,Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Absatz 6, kein Feststellungsbescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG, haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass der Benannte berechtigt ist, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr vorliegen. Das im Absatz 6, letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.“
  6. Absatz 8,In den Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Absatz 6, erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 6, erlassen hat oder
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,
    hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Absatz 3, bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Nach dem Paragraph 68 a, wird folgender Paragraph 68 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005,

Paragraph 68 b,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im Paragraph 22, Absatz 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen entspricht.

  1. Absatz 2,Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 22, Absatz 7, nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß Paragraph 22, Absatz 6, oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 6, erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 71, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 6 b, eingefügt:

  1. Absatz 6 b,(6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005, enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2005, zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

Fischer

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