Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. Juni 2005 |
Teil I |
43. Bundesgesetz: | Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs |
| (NR: GP XXII AB 922 S. 110. BR: AB 7283 S. 722.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2003, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 282, Absatz 3, ABGB wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein.“
2. a) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
b) Von Paragraph 282, Absatz 3, abweichende Regelungen in besonderen Vorschriften bleiben unberührt.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Fischer
Schüssel