Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. Juni 2005 |
Teil römisch eins |
40. Bundesgesetz: | Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 860 Ausschussbericht 909 Sitzung 110. Bundesrat:, Ausschussbericht 7280 Sitzung 722.) |
| [CELEX-Nr.: 32002L0030] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
(4)„Bezugszeitraum“ für die Freistellung von in Entwicklungsländern eingetragenen Luftfahrzeugen (Paragraph 7,) ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2001.
Die Bestimmungen des Paragraph 4 und Paragraph 5, gelten nicht für
Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, sind in der Verordnung gemäß Paragraph 5, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem 28. März 2002 auszunehmen, sofern:
In der Verordnung gemäß Paragraph 5, können einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, von den Betriebsbeschränkungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmen haben sich auf
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
Fischer
Schüssel