Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Dezember 2004, in § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, als verfassungswidrig aufgehoben:
- Ziffer einsim ersten Satz des Abs. 2 das Wort „Rundfunkveranstalter,“,
- Ziffer 2im zweiten Satz des Abs. 2 die Wortfolge „Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie“,
- Ziffer 3im zweiten Satz des Abs. 3 die Wortfolge „das Veranstalten von Rundfunk einerseits und“ sowie das Wort „andererseits“,
- Ziffer 4in Abs. 7 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
- Ziffer 5in Abs. 8 die Wortfolge „der KommAustria,“ sowie
- Ziffer 6den Abs. 11 zur Gänze.