BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. Jänner 2005

Teil I

3. Kundmachung:

Aufhebung von Teilen des § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG) durch den Verfassungsgerichtshof

3. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen des § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2004, G 3/04-20, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Dezember 2004, in § 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, als verfassungswidrig aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      im ersten Satz des Abs. 2 das Wort „Rundfunkveranstalter,“,
    2. Ziffer 2
      im zweiten Satz des Abs. 2 die Wortfolge „Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§ 20 RFG), sowie“,
    3. Ziffer 3
      im zweiten Satz des Abs. 3 die Wortfolge „das Veranstalten von Rundfunk einerseits und“ sowie das Wort „andererseits“,
    4. Ziffer 4
      in Abs. 7 die Wortfolge „soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,“,
    5. Ziffer 5
      in Abs. 8 die Wortfolge „der KommAustria,“ sowie
    6. Ziffer 6
      den Abs. 11 zur Gänze.
  2. Absatz 2Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schüssel