BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil I

165. Bundesgesetz:

2. Dienstrechts-Novelle 2005

(NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

165. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2005)

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

7

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

12

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

13

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

14

Änderung des Richterdienstgesetzes

15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

16

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

17

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

18

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

19

Änderung des Bezügegesetzes

20

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach § 60 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

  1. Absatz 2 aDienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.“

Novellierungsanordnung 3, § 66 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, § 75a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 75b wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

Novellierungsanordnung 6, In § 76 Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, § 78d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 8, § 78d Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 8a, In § 136a Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

  1. Ziffer 3
    um Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit.“

Novellierungsanordnung 9, Dem § 151 wird folgender Abs. 10 angefügt:

  1. Absatz 10Abweichend von Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer – Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, § 202 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, § 203 Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Nach § 203h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.“

Novellierungsanordnung 13, Nach § 203m wird folgender § 203n samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

§ 203n.

Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, § 207 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.“

Novellierungsanordnung 15, In § 207e Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 16, Dem § 207h wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 17, In § 207i entfällt im Abs. 2 der Ausdruck „, bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums“ und lautet Abs. 3:

  1. Absatz 3Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.“

Novellierungsanordnung 18, § 207l samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 19, § 208 samt Überschrift lautet:

„Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 208.

Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

  1. Ziffer eins
    Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
  2. Ziffer 2
    private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005,
in Betracht kommen.“

Novellierungsanordnung 20, § 210 samt Überschrift lautet:

„Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 210.

Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 21, In § 213b Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In § 217 Abs. 1 und in der Anlage 1 Z 22 (Überschrift) wird die Bezeichnung „L PA“ durch die Bezeichnung „L PH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In § 217 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes) und (mit Ausnahme der Akademien im Sinne des §4 Absatz , Z1 AStG) sowie die den Abteilungsleiter betreffenden Bestimmungen.

Novellierungsanordnung 24, § 218 samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In § 247g entfallen Abs. 1 und die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2.

Novellierungsanordnung 26, Nach § 247g wird folgender § 247h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 247h.

  1. Absatz einsDienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
  2. Absatz 2Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.“

Novellierungsanordnung 27, In § 248 Abs. 5 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In § 248b Abs. 3 wird der Ausdruck der Lehrverpflichtungsgruppe LPA durch den Ausdruck gemäß §2 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Die Abschnittsüberschrift „14. Unterabschnitt“ nach § 277 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 30, Dem § 284 wird folgender Abs. 60 angefügt:

  1. Absatz 60In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,
    4. Ziffer 4
      § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5, § 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e mit 1. Jänner 2006,
    5. Ziffer 5
      § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
    6. Ziffer 6
      § 202 Abs. 4, § 203n samt Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift, § 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22 bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
    § 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. d:

  1. Litera d
    im Bundesministerium für Finanzen
  2. Strichaufzählung
    der Sektion I (Präsidialsektion),
  3. Strichaufzählung
    der Sektion II (Budget),
  4. Strichaufzählung
    der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),
  5. Strichaufzählung
    der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),
  6. Strichaufzählung
    der Sektion V (Informationstechnologie),
  7. Strichaufzählung
    der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),“

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 Z 1.2.4 lautet die lit. k:

  1. Litera k
    im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  2. Strichaufzählung
    der Sektion römisch eins (Präsidium und Koordination),
  3. Strichaufzählung
    der Sektion römisch II (Straße und Luft-Wasser),
  4. Strichaufzählung
    der Sektion römisch IV (Innovation und Telekommunikation),“

Novellierungsanordnung 33In, In der Anlage 1 wird der Z 1.3.6 folgende lit. i angefügt:

  1. Litera i
    im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  2. Strichaufzählung
    der Sektion römisch III (Schiene und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),“

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 1 Z 1.13 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 1 Z 3.7.8 wird das Wort „Komponentenwerkstätte“ durch das Wort „Kraftfahrzeugwerkstätte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Anlage 1 Z 3.26 lautet samt Überschrift:

„Schifffahrtsaufsichtsorgane

  1. 3 Punkt 26
    Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:
  2. Litera a
    Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,
  3. Litera b
    der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,
  4. Litera c
    der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und
  5. Litera d
    eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.“

Novellierungsanordnung 37, Der Anlage 1 Z 10.1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Z 11.1 lit. a lautet:

  1. Litera a
    Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,“

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 1 Z 12.3 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

  1. Litera j
    Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.“

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 1 Z 22.1, 22.2, 22.3, 23.1 Abs. 8, 23.3, 24.1, 24.3, 24.5 und 25.1 (Verwendung und Abs. 3) wird jeweils der Ausdruck Akademien im Sinne des §4 Absatz , Z1 AStG durch den Ausdruck Pädagogischen Hochschulen ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 1 Z 22.1 Abs. 2 wird der Ausdruck „Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 1 Z 23.2, 24.3 Abs. 2 und 24.4 wird der Ausdruck „Akademien“ durch den Ausdruck „Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 1 Z 23.3 (Verwendung) entfällt der Ausdruck „solcher Akademien“.

Novellierungsanordnung 44, In der Anlage 1 wird der Z 24.2 (Verwendung) der Ausdruck „oder Hochschulen“ angefügt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 21d Z 1, § 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a und Abs. 12 Z 1 lit. a wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5 und § 114 Abs. 2 Z 4 wird jeweils der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Dem § 22 Abs. 9a wird folgende Z 3 angefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten diejenige Einstufung für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“

Novellierungsanordnung 7, § 22a Abs. 5 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und“

Novellierungsanordnung 7a, Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Gehalts- stufe

in der Verwendungsgruppe

 

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

Euro

1

1 891,7

1 484,3

1 336,3

1 311,6

1 286,9

1 262,4

1 237,7

2

1 891,7

1 524,3

1 369,2

1 336,6

1 309,1

1 280,3

1 251,2

3

1 891,7

1 564,2

1 402,1

1 361,4

1 331,3

1 298,0

1 265,0

4

1 957,8

1 604,9

1 435,1

1 386,5

1 353,6

1 316,1

1 278,5

5

2 023,1

1 645,8

1 467,9

1 411,3

1 375,8

1 333,9

1 292,1

6

2 117,4

1 686,7

1 500,9

1 436,2

1 398,1

1 351,6

1 305,8

7

2 275,2

1 728,3

1 533,8

1 461,0

1 422,2

1 369,4

1 319,3

8

2 433,8

1 850,0

1 576,5

1 486,1

1 446,2

1 387,2

1 332,7

9

2 592,0

1 971,9

1 620,1

1 510,9

1 470,2

1 405,0

1 346,6

10

2 750,1

2 093,1

1 663,7

1 537,5

1 494,2

1 423,7

1 360,2

11

2 908,3

2 214,1

1 707,7

1 563,9

1 518,1

1 442,3

1 373,9

12

3 066,5

2 334,6

1 752,1

1 590,8

1 542,5

1 461,0

1 388,3

13

3 224,8

2 468,5

1 804,1

1 617,9

1 566,4

1 479,7

1 403,0

14

3 383,0

2 602,4

1 856,2

1 644,8

1 595,2

1 498,4

1 417,5

15

3 541,1

2 686,0

1 920,9

1 672,0

1 624,3

1 517,0

1 432,3

16

3 699,6

2 770,0

1 985,2

1 732,4

1 688,9

1 536,6

1 446,7

17

3 857,7

2 853,9

2 052,6

1 793,0

1 754,4

1 556,2

1 461,4

18

4 016,5

2 937,7

2 119,3

1 853,7

1 819,8

1 575,8

1 476,0

19

4 236,1

3 121,3

2 186,3

1 877,9

1 844,5

1 595,9

1 490,6“

Novellierungsanordnung 7b, Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

45,7

137,0

255,7

292,2

2

228,2

365,2

821,8

1 369,7

3

246,7

451,9

989,9

1 638,3

4

262,9

575,3

1 077,2

1 727,8

5

604,3

1 061,8

1 895,6

2 582,7

6

728,2

1 227,2

2 077,5

2 747,9

A 2

1

27,4

45,7

63,9

82,3

2

45,7

73,0

91,4

137,0

3

155,3

219,2

319,5

639,3

4

200,9

274,0

456,6

821,8

5

246,7

319,5

547,9

958,7

6

274,0

365,2

639,3

1 077,4

7

319,5

456,6

730,4

1 187,0

8

643,9

858,8

1 288,3

1 803,6

A 3

1

27,4

36,6

45,7

54,7

2

45,7

59,4

73,0

91,4

3

73,0

109,6

182,6

319,5

4

100,3

137,0

228,2

365,2

5

137,0

182,6

274,0

410,9

6

182,6

228,2

319,5

456,6

7

228,2

274,0

383,4

502,3

8

274,0

365,2

456,6

547,9

A 4

1

22,8

27,4

32,0

36,6

2

45,7

73,0

109,6

182,6

A 5

1

22,8

27,4

32,0

36,6

2

32,0

41,1

50,3

59,4“

Novellierungsanordnung 7c, In § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

  1. Absatz 4 aBeamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

Novellierungsanordnung 7d, § 31 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Beamte
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 7 131,4 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 7 558,7 €,
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 7 637,7 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 8 065,0 €,
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 8 065,0 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 8 658,8 €.“

Novellierungsanordnung 7e, In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7f, In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „8,7 €“ durch den Betrag „8,9 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „17,1 €“ durch den Betrag „17,6 €“,

c) in Z 2 der Betrag „145,5 €“ durch den Betrag „149,4 €“,

d) in Z 3 der Betrag „248,0 €“ durch den Betrag „254,7 €“,

e) in Z 4 der Betrag „342,2 €“ durch den Betrag „351,4 €“,

f) in Z 5 der Betrag „320,7 €“ durch den Betrag „329,4 €“ und

g) in Z 6 der Betrag „269,5 €“ durch den Betrag „76,8 €“.

Novellierungsanordnung 7g, In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7h, § 42 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDas Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

3 290,9

--

--

2

3 749,0

--

--

3

4 165,2

--

--

4

4 581,5

4 889,5

--

5

4 997,9

5 389,2

6 554,7

6

5 372,4

5 888,7

7 137,7

7

5 663,9

6 388,4

7 720,6

8

5 913,8

6 846,3

8 658,8

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 742,2 €.“

Novellierungsanordnung 7i, In § 44 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „218,9 €“ durch den Betrag „224,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

c) in Z 3 der Betrag „575,6 €“ durch den Betrag „591,1 €“,

d) in Z 4 der Betrag „762,0 €“ durch den Betrag „782,6 €“,

e) in Z 5 der Betrag „948,5 €“ durch den Betrag „974,1 €“,

f) in Z 6 der Betrag „697,3 €“ durch den Betrag „716,1 €“,

g) in Z 7 der Betrag „89,3 €“ durch den Betrag „91,7 €“ und

h) in Z 8 der Betrag „251,5 €“ durch den Betrag „258,3 €“.

Novellierungsanordnung 7j, Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

Gehaltsstufe

für

 

Universitäts-professoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)

Außerordent-liche Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts-professoren

 

Euro

1

3 117,4

2 770,8

3 619,1

2

3 271,7

2 857,5

3 793,0

3

3 445,1

2 943,8

3 966,9

4

3 619,1

3 030,5

4 140,6

5

3 793,0

3 117,4

4 371,8

6

3 966,9

3 271,7

4 605,1

7

4 140,6

3 445,1

4 908,1

8

4 371,8

3 619,1

5 211,6

9

4 605,1

3 793,0

5 514,7

10

4 908,1

3 966,9

5 818,3

11

5 211,6

4 140,6

--

12

5 514,7

4 371,8

--

13

5 818,3

4 605,1

--

14

--

4 908,1

--

15

--

5 211,6

--“

Novellierungsanordnung 7k, Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Gehaltsstufe

Euro

1

--

2

2 062,7

3

2 127,9

4

2 192,7

5

2 682,3

6

2 840,5

7

2 998,4

8

3 156,8

9

3 315,0

10

3 473,1

11

3 631,4

12

3 789,8

13

3 948,0

14

4 106,4

15

4 295,7

16

4 515,3

17

4 735,0

18

4 954,6“

Novellierungsanordnung 7l, In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „603,6 €“ durch den Betrag „619,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7m, In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „324,4 €“ durch den Betrag „333,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7n, In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7o, Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

1

1 315,1

1 452,9

1 579,7

1 689,4

-

2 054,4

2

1 336,0

1 478,9

1 627,5

1 740,6

1 891,7

2 054,4

3

1 356,8

1 504,5

1 674,7

1 792,2

1 957,8

2 054,4

4

1 377,6

1 531,2

1 723,1

1 843,5

2 023,1

2 228,2

5

1 398,4

1 559,3

1 770,9

1 894,7

2 117,4

2 401,9

6

1 431,0

1 634,4

1 867,7

1 997,8

2 275,2

2 575,9

7

1 481,8

1 710,9

1 968,1

2 122,3

2 433,8

2 749,9

8

1 534,6

1 788,7

2 068,0

2 246,3

2 592,0

2 923,4

9

1 591,0

1 866,5

2 182,4

2 389,6

2 750,1

3 097,6

10

1 649,7

1 943,8

2 296,9

2 533,1

2 908,3

3 271,7

11

1 709,2

2 021,2

2 411,5

2 676,6

3 066,5

3 445,1

12

1 769,1

2 127,8

2 525,7

2 819,9

3 224,8

3 619,1

13

1 828,5

2 233,4

2 640,9

2 963,2

3 383,0

3 793,0

14

1 888,2

2 339,8

2 755,0

3 106,8

3 541,1

3 966,9

15

1 971,3

2 445,5

2 869,7

3 250,1

3 699,6

4 140,6

16

2 053,9

2 540,0

2 970,4

3 377,6

3 857,7

4 371,8

17

2 136,1

2 638,1

3 075,9

3 510,8

4 016,5

4 603,4

18

-

-

-

-

4 236,1

4 834,6“

Novellierungsanordnung 7p, § 57 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Dienstzulage beträgt
    1. Litera a
      für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe 13

Dienst-

   

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

gruppe

Euro

I

736,9

787,4

836,1

II

662,9

709,2

752,4

III

589,1

630,0

668,8

IV

515,3

551,1

586,0

V

442,0

472,0

501,1

  1. Litera b
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

   

Gehaltsstufe 14

 

zulagen-

2 bis 9

10 bis 13

   

gruppe

Euro

 

I

657,1

702,4

745,6

 

II

591,3

632,7

671,1

 

III

525,4

562,4

596,5

 

IV

459,5

491,7

522,3

 

V

394,3

421,1

447,2

 

  1. Litera c
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

   

Gehaltsstufe 13

 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

   

gruppe

Euro

 

I

300,4

324,8

349,8

 

II

246,4

265,9

286,1

 

III

197,9

213,0

227,8

 

IV

165,6

177,6

189,8

 

V

137,9

148,0

158,2

 

  1. Litera d
    für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

   

Gehaltsstufe

 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

 

gruppe

Euro

 

I

233,7

255,3

275,0

 

II

197,2

214,0

228,4

 

III

164,6

178,0

190,1

 

IV

137,3

149,3

158,2

 

V

99,0

106,7

113,9

 

  1. Litera e
    für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

   

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 10

11 bis 15

16

gruppe

Euro

I

185,4

189,1

201,5

II

137,3

142,2

152,4

III

128,7

131,8

139,8

IV

92,5

95,2

100,9

V

64,6

65,9

69,3

VI

44,9

47,2

51,2“

Novellierungsanordnung 7q, In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „532,4 €“ durch den Betrag „546,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, § 58 Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 8a, In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „64,3 €“ durch den Betrag „66,0 €“ und der Betrag „117,8 €“ durch den Betrag „121,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8b, § 58 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 12

 

1 bis 5

6 bis 11

 
 

Euro

L 3

73,4

103,2

146,7

L 2b 1

22,1

30,8

44,0

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 36,2 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,8 €.“

Novellierungsanordnung 8c, In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „212,7 €“ durch den Betrag „218,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, § 59 Abs. 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 500 Euro.
  2. Absatz 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Pädagogischen Hochschulen in Studienveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PH (Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PH erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PH in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, In § 59 Abs. 4 wird in Z 1 der Ausdruck „Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und in Z 2 der Ausdruck „an Berufspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung an Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „148,5 €“ durch den Betrag „152,5 €“.

Novellierungsanordnung 10b, In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,4 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10c, In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „15,5 €“ durch den Betrag „15,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10d, In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, § 59a Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,“

Novellierungsanordnung 11a, In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „85,9 €“ durch den Betrag „88,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „65,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „78,2 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „25,6 €“ durch den Betrag „26,3 €“.

Novellierungsanordnung 11c, In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „65,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „70,0 €“ durch den Betrag „71,9 €“,

d) in Z 4 der Betrag „49,9 €“ durch den Betrag „51,2 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „25,1 €“ durch den Betrag „25,8 €“.

Novellierungsanordnung 11d, In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „78,2 €“ und in Z 2 der Betrag „89,4 €“ durch den Betrag „91,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11e, In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „99,6 €“ durch den Betrag „102,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11f, In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „32,6 €“ durch den Betrag „33,5 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11g, In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „99,6 €“ durch den Betrag „102,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, An die Stelle der §§ 59d und 59e tritt folgende Bestimmung:

§ 59d.

Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.“

Novellierungsanordnung 12a, Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in den

ab der

 

„in den Fällen

Gehaltsstufen

Gehaltsstufe

 

der Z

1 bis 9

10

 
 

Euro

1 und 2

66,0

76,3

 

3

121,0

121,0“

 

Novellierungsanordnung 12b, In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „42,1 €“ durch den Betrag „43,2 €“ und der Betrag „35,2 €“ durch den Betrag „36,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12c, In § 60 Abs. 4 wird der Betrag „12,6 €“ durch den Betrag „12,9 €“ und der Betrag „10,5 €“ durch den Betrag „10,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12d, Die Tabelle in §  60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der (den)

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe(n)

Euro

L 1

386,9

424,9

489,2

553,3

617,5

L 2a

345,7

372,8

423,4

482,8

544,0

L 2b

280,4

320,5

364,5

377,1

400,1

L 3

246,7

258,8

282,0

307,4

333,2“

Novellierungsanordnung 12e, In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „28,4 €“ durch den Betrag „29,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „24,6 €“ durch den Betrag „25,3 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „25,0 €“ durch den Betrag „25,7 €“ und der Betrag „21,5 €“ durch den Betrag „22,1 €“.

Novellierungsanordnung 12f, In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „155,9 €“ durch den Betrag „160,1 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „136,4 €“ durch den Betrag „140,1 €“.

Novellierungsanordnung 12g, In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „124,7 €“ durch den Betrag „128,1 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „105,3 €“ durch den Betrag „108,1 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „97,4 €“ durch den Betrag „100,0 €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“,

e) in Z 3 lit. a der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“,

f) in Z 3 lit. b der Betrag „70,1 €“ durch den Betrag „72,0 €“,

g) in Z 4 lit. a der Betrag „42,9 €“ durch den Betrag „44,1 €“ und

h) in Z 4 lit. b der Betrag „35,1 €“ durch den Betrag „36,0 €“.

Novellierungsanordnung 12h, In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „58,4 €“ durch den Betrag „60,0 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“.

Novellierungsanordnung 12i, In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „42,9 €“ durch den Betrag „44,1 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12j, In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „42,9 €“ durch den Betrag „44,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“.

Novellierungsanordnung 12k, In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „148,0 €“ durch den Betrag „152,0 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „132,5 €“ durch den Betrag „136,1 €“,

c) in Z 2 lit. f der Betrag „116,9 €“ durch den Betrag „120,1 €“ und der Betrag „101,3 €“ durch den Betrag „104,0 €“,

d) in Z 3 lit. c der Betrag „97,4 €“ durch den Betrag „100,0 €“ und der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“ und

e) in Z 4 der Betrag „97,4 €“ durch den Betrag „100,0 €“ und der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „88,0 €“.

Novellierungsanordnung 13, § 62 lautet samt Überschrift:

„Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

§ 62.

  1. Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
  2. Absatz 2Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines Studierenden9,0 Euro,
    2. Ziffer 2
      von zwei Studierenden13,0 Euro,
    3. Ziffer 3
      von drei Studierenden17,0 Euro,
    4. Ziffer 4
      ab vier Studierenden19,0 Euro
    pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.
  3. Absatz 3Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  4. Absatz 4Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
  5. Absatz 5Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
  6. Absatz 6Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.“

Novellierungsanordnung 13a, In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „9,0 €“ durch den Betrag „9,2 €“,

b) in Z 2 der Betrag „13,0 €“ durch den Betrag „13,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „17,0 €“ durch den Betrag „17,5 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „19,0 €“ durch den Betrag „19,5 €“.

Novellierungsanordnung 14, § 62a entfällt.

Novellierungsanordnung 14a, In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „215,8 €“ durch den Betrag „221,6 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „188,0 €“ durch den Betrag „193,1 €“.

Novellierungsanordnung 14b, In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „27,7 €“ durch den Betrag „28,4 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,8 €“.

Novellierungsanordnung 14c, Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

stufe

Euro

1

5 113,0

4 282,5

4 093,5

3 439,5

2

5 592,5

4 826,3

4 483,5

3 865,9

3

6 201,4

5 288,6

4 970,2

4 238,1“

Novellierungsanordnung 14d, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

 

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

 

stufe

Euro

1

--

--

1 364,5

1 278,7

 

2

--

--

1 382,2

1 296,6

 

3

--

--

1 412,5

1 314,5

 

4

1 769,6

1 566,4

1 472,5

1 336,6

 

5

1 845,3

1 602,6

1 502,8

1 358,8

 

6

1 921,0

1 691,9

1 533,1

1 383,5

 

7

1 996,6

1 725,1

1 563,3

1 407,9

 

8

2 071,8

1 758,3

1 593,8

1 432,7

 

9

2 146,6

1 791,4

1 624,7

--

 

10

2 307,6

1 824,5

1 655,6

--

 

11

2 468,4

1 857,8

1 731,2

--

 

12

2 550,7

1 901,3

1 807,4

--

 

13

2 668,9

2 017,2

1 874,9

--

 

14

2 787,2

2 081,7

1 907,2

--

 

15

2 869,4

2 146,0

1 983,2

--

 

16

2 951,7

2 215,0

2 059,2

--

 

17

3 034,2

2 284,0

2 134,5

--

 

18

3 116,5

2 353,0

2 209,9

--

 

19

3 307,6

2 395,3

2 252,0

--“

 

Novellierungsanordnung 14e, Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

gruppe

gruppe

Euro

 

E 1

1

54,7

63,9

73,0

82,3

 
 

2

63,9

82,3

100,3

137,0

 
 

3

155,3

219,2

319,5

639,3

 
 

4

200,9

274,0

438,3

867,5

 
 

5

219,2

292,2

474,8

931,4

 
 

6

274,0

365,2

639,3

1 077,4

 
 

7

319,5

410,9

684,7

1 187,0

 
 

8

643,9

858,8

1 288,3

1 803,6

 
 

9

687,0

944,7

1 416,8

2 146,9

 
 

10

816,0

1 030,4

1 545,7

2 662,1

 
 

11

1 030,4

1 202,2

1 717,6

2 919,8

 

E 2a

1

54,7

63,9

73,0

82,3

 
 

2

63,9

82,3

100,3

118,7

 
 

3

91,4

137,0

182,6

228,2

 
 

4

137,0

182,6

228,2

274,0

 
 

5

182,6

228,2

365,2

557,0

 
 

6

228,2

274,0

456,6

593,5

 
 

7

274,0

365,2

547,9

730,4“

 

Novellierungsanordnung 14f, In § 74 wird nach Abs. 4 folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aBeamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

Novellierungsanordnung 14g, In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 943,9 €“ durch den Betrag „7 131,4 €“ und der Betrag „7 360,0 €“ durch den Betrag „7 558,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14h, Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 
   

E 2c

64,6

E 2b

75,9

E 2a

75,9

E 1

86,9“

Novellierungsanordnung 14i, In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „88,2 €“ durch den Betrag „90,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In § 83a Abs. 1 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15a, Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

1 891,7

--

--

1 346,2

2

1 891,7

--

--

1 368,5

3

1 891,7

1 695,9

1 506,0

1 390,5

4

1 957,8

1 695,9

1 506,0

1 412,7

5

2 023,1

1 732,7

1 534,4

1 435,0

6

2 117,4

1 769,6

1 562,9

1 457,2

7

2 275,2

1 854,0

1 591,5

1 481,1

8

2 433,8

1 938,2

1 635,2

1 505,4

9

2 592,0

2 022,5

1 678,6

1 529,4

10

2 750,1

2 154,4

1 722,9

1 553,4

11

2 908,3

2 286,3

1 767,4

1 577,4

12

3 066,5

2 346,9

1 811,7

1 602,0

13

3 224,8

2 435,8

1 863,6

1 626,6

14

3 383,0

2 555,6

1 915,8

1 655,5

15

3 541,1

2 625,9

1 980,4

1 684,7

16

3 699,6

2 703,7

2 044,6

1 750,2

17

3 857,7

2 786,9

2 111,4

1 815,9

18

4 016,5

2 869,8

2 178,6

1 881,6

19

4 236,1

3 069,1

2 245,7

1 906,0“

Novellierungsanordnung 15b, § 87 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 7 131,4 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 7 558,7 €,
    2. Ziffer 2
      in der Funktionsgruppe 8
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 7 637,7 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 8 065,0 €,
    3. Ziffer 3
      in der Funktionsgruppe 9
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 8 065,0 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 8 658,8 €.“

Novellierungsanordnung 15c, Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

1 891,7

--

--

1 346,2

1 237,7

2

1 891,7

1 659,3

--

1 368,5

1 251,8

3

1 891,7

1 695,9

1 506,0

1 390,5

1 266,2

4

1 957,8

1 695,9

1 506,0

1 412,7

1 280,4

5

2 023,1

1 732,7

1 534,4

1 435,0

1 294,8

6

2 117,4

1 769,6

1 562,9

1 457,2

1 309,1

7

2 275,2

1 854,0

1 591,5

1 481,1

1 323,4

8

2 433,8

1 938,2

1 635,2

1 505,4

1 337,8

9

2 592,0

2 022,5

1 678,6

1 529,4

1 352,0

10

2 750,1

2 154,4

1 722,9

1 553,4

1 366,2

11

2 908,3

2 286,3

1 767,4

1 577,4

1 380,6

12

3 066,5

2 346,9

1 811,7

1 602,0

1 394,9“

Novellierungsanordnung 15d, Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

gruppe

gruppe

Euro

 

1

45,7

137,0

255,7

292,2

 
 

2

228,2

365,2

821,8

1 369,7

 

M BO 1

3

246,7

451,9

989,9

1 638,3

 

und

4

262,9

575,3

1 077,2

1 727,8

 

M ZO 1

5

604,3

1 061,8

1 895,6

2 582,7

 
 

6

728,2

1 227,2

2 077,5

2 747,9

 
 

1

54,7

63,9

73,0

82,3

 
 

2

63,9

82,3

100,3

137,0

 

M BO 2

3

155,3

219,2

319,5

639,3

 

und

4

200,9

274,0

438,3

867,5

 

M ZO 2

5

219,2

292,2

474,8

931,4

 
 

6

274,0

365,2

639,3

1 077,4

 
 

7

319,5

410,9

684,7

1 187,0

 
 

8

643,9

858,8

1 288,3

1 803,6

 
 

9

687,0

944,7

1 416,8

2 146,9

 
 

1

27,4

36,6

45,7

54,7

 
 

2

45,7

59,4

73,0

91,4

 

M BUO 1

3

73,0

109,6

182,6

319,5

 

und

4

100,3

137,0

228,2

365,2

 

M ZUO 1

5

137,0

182,6

274,0

410,9

 
 

6

182,6

228,2

319,5

456,6

 
 

7

228,2

274,0

383,4

502,3

 

M BUO 2

1

27,4

36,6

45,7

54,7

 

und M ZUO 2

2

73,0

109,6

145,1

215,0“

 

Novellierungsanordnung 15e, In § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

  1. Absatz 4 aBeamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Beamte eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

Novellierungsanordnung 15f, In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ und in Z 2 der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „44,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15g, In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „59,8 €“ durch den Betrag „61,4 €“,

b) in Z 3 der Betrag „162,6 €“ durch den Betrag „167,0 €“,

c) in Z 4 der Betrag „256,7 €“ durch den Betrag „263,6 €“,

d) in Z 5 der Betrag „196,8 €“ durch den Betrag „202,1 €“ und

e) in Z 6 der Betrag „145,5 €“ durch den Betrag „149,4 €“.

Novellierungsanordnung 15h, In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „104,2 €“ durch den Betrag „107,0 €“ und der Betrag „208,4 €“ durch den Betrag „214,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15i, Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

stufe

Euro

1

1 387,2

1 502,4

1 543,6

1 790,4

1 634,4

1 815,6

2

1 410,9

1 539,4

1 582,1

1 837,1

1 679,0

1 866,9

3

1 434,4

1 577,0

1 621,4

1 884,0

1 724,7

1 917,8

4

1 458,3

1 615,1

1 660,9

1 930,9

1 770,3

1 968,9

5

1 482,1

1 653,3

1 700,5

1 977,8

1 816,0

2 019,9

6

1 506,4

1 691,6

1 740,3

2 024,5

1 909,8

2 124,3

7

1 531,1

1 730,2

1 780,3

2 071,3

2 003,9

2 228,8

8

1 562,8

1 780,1

1 831,4

2 131,0

2 097,6

2 333,1

9

1 594,7

1 829,7

1 882,6

2 190,8

2 190,8

2 437,7

10

1 627,1

1 879,6

1 933,9

2 250,5

2 283,9

2 541,6

11

1 659,4

1 929,4

1 985,4

2 310,1

2 377,0

2 646,0

12

1 692,0

1 979,1

2 037,0

2 369,8

2 470,2

2 750,5

13

1 724,7

2 028,9

2 087,6

2 429,4

2 563,4

2 854,6

14

1 757,4

2 090,7

2 151,4

2 503,9

2 656,5

2 959,0

15

1 790,4

2 152,2

2 214,6

2 579,0

2 749,8

3 063,5

16

1 822,9

2 214,1

2 278,3

2 653,5

2 842,6

3 167,8

17

1 855,9

2 275,3

2 341,7

2 728,0

2 936,0

3 272,1

18

1 888,6

2 337,1

2 405,2

2 802,8

3 029,1

3 376,4

19

1 921,4

2 398,8

2 468,7

2 877,2

3 122,3

3 480,7

20

1 954,3

2 460,2

2 532,2

2 951,7

3 215,3

3 584,9“

Novellierungsanordnung 15j, In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „178,1 €“ durch den Betrag „182,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „229,2 €“ durch den Betrag „235,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „279,9 €“ durch den Betrag „287,5 €“.

Novellierungsanordnung 15k, In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „131,4 €“ durch den Betrag „134,9 €“ und in Z 2 der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „153,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, § 113a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    gemäß § 12 Abs. 2f Z 1“

Novellierungsanordnung 17, In § 113a Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In § 113h Abs. 1 wird die Wortfolge „Zulage nach § 77“ durch die Wortfolge „Zulagen nach § 36 und § 77“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In § 113h Abs. 5 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. März 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19a, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
    1. Litera a
      in den Verwendungsgruppen E und D

in der

Verwendungsgruppe E, Dienstklasse III

in der

Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III

die Gehaltsstufe

Euro

die Gehaltsstufe

Euro

19

1 349,6

18

1 616,2

20

1 363,1

19

1 686,4

  1. Litera b
    in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

klasse

Euro

IV

2 182,9

--

--

V

2 627,5

--

--

VI

3 289,0

--

--

VII

4 605,2

--

--

VIII

--

6 131,6

--

IX

--

--

7 353,0

  1. Ziffer 2
    Beamte in handwerklicher Verwendung

 

in der Dienstklasse

die

IV

III

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

Euro

10

2 182,9

--

--

--

--

18

--

1 660,2

1 616,2

--

--

19

--

1 715,8

1 686,4

1 440,6

1 349,6

20

--

--

--

1 458,2

1 363,1

  1. Ziffer 3
    Universitätsprofessoren

 

Für

in der

Außerordentliche

Ordentliche

Gehalts-

Universitäts-

Universitäts-

stufe

professoren

professoren

 

Euro

11

--

6 121,2

16

5 514,7

--

  1. Ziffer 4
    Lehrer

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

18

2 218,0

2 733,3

3 177,9

3 639,8

--

--

19

2 300,1

2 837,9

3 291,1

3 781,5

4 455,9

5 065,9

20

--

--

--

--

4 675,4

5 297,0

  1. Ziffer 5
    Beamte des Schulaufsichtsdienstes

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

4 624,3

5 655,7“

Novellierungsanordnung 19b, In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „302,0 €“ durch den Betrag „310,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19c, In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach § 116a werden folgende §§ 116b und 116c samt Überschriften eingefügt:

„Lehrer an Akademien

§ 116b.

  1. Absatz einsAuf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
    1. Ziffer eins
      Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),
    2. Ziffer 2
      Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
    3. Ziffer 3
      Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),
    4. Ziffer 4
      Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.
    Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
  2. Absatz 2Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

§ 116c.

Auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind die für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH geltenden Gehaltsansätze anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20a, Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 361,4

1 361,4

1 519,8

1 519,8

1 519,8

1 823,4

2

1 375,1

1 375,1

1 549,7

1 549,7

1 549,7

1 823,4

3

1 392,9

1 456,0

1 586,2

1 586,2

1 586,2

1 823,4

4

1 415,7

1 460,1

1 629,1

1 630,1

1 630,1

1 915,5

5

1 442,3

1 472,5

1 677,6

1 681,1

1 720,0

2 012,8

6

1 474,0

1 493,3

1 732,4

1 739,7

1 780,1

2 114,9

7

1 510,4

1 523,2

1 792,7

1 806,0

1 849,2

2 222,4

8

1 552,7

1 561,9

1 858,9

1 878,9

1 927,0

2 335,3

9

1 599,8

1 609,5

1 930,6

1 959,1

2 013,9

2 453,6

10

1 652,3

1 666,3

2 007,8

2 046,1

2 109,6

2 577,4

11

1 709,9

1 732,4

2 089,6

2 139,7

2 213,8

2 706,8

12

1 773,0

1 807,8

2 177,1

2 240,7

2 326,7

2 841,2

13

1 840,6

1 891,9

2 269,6

2 348,1

2 449,0

2 981,4

14

1 913,2

1 985,1

2 367,6

2 462,5

2 580,0

3 127,3

15

1 990,8

2 086,4

2 471,4

2 584,2

2 720,3

3 278,2

16

2 072,8

2 195,9

2 580,7

2 713,1

2 869,7

3 434,6

17

2 159,1

2 314,0

2 695,4

2 848,9

3 027,7

3 596,8“

Novellierungsanordnung 20b, Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„auf Arbeits-

plätzen der

Verwendungs-

gruppe

in der Funktionsgruppe

in den Gehalts-

stufen

ab der

Gehalts-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

Euro

PF 1

S

1 064,7

2 032,6

3 252,4

1b

703,3

1 172,0

2 109,8

2

703,3

937,7

1 874,9

3

644,5

879,0

1 172,0

PF 2

S

1 026,0

1 456,6

1 810,2

1

622,9

872,4

1 059,4

1b

124,7

560,8

1 059,4

2

249,4

560,8

747,8

2b

87,3

249,4

747,8

3

124,7

249,4

498,5

3b

87,3

249,4

498,5

PF 3

1

124,7

249,4

373,9

1b

87,3

249,4

373,9

2

87,3

174,4

261,6

3

62,2

99,6

137,0

PF 4

1

55,8

81,0

118,3

PF 5

1

24,8

37,3

50,1“

Novellierungsanordnung 20c, In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „72,6 €“ durch den Betrag „74,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20d, Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 105,5

1 154,8

1 204,1

1 352,1

1 690,9

2

1 119,3

1 177,1

1 233,6

1 389,0

--

3

1 132,9

1 199,2

1 263,2

1 426,1

--

4

1 146,3

1 221,4

1 293,0

1 462,9

--

5

1 159,8

1 243,7

1 322,6

1 500,0

--

6

1 173,3

1 265,7

1 352,1

1 539,6

--

7

1 187,0

1 288,0

1 381,5

1 580,5

--

8

1 200,6

1 310,0

1 411,2

--

--

9

1 214,0

1 332,3

1 440,6

--

--

10

1 227,8

1 354,5

1 470,3

--

--

11

1 241,3

1 376,7

1 500,0

--

--

12

1 254,9

1 398,8

1 531,8

--

--

13

1 268,1

1 420,9

--

--

--

14

1 282,0

1 443,2

--

--

--

15

1 295,6

1 465,6

--

--

--

16

1 309,1

1 487,8

--

--

--

17

1 322,6

1 549,6

--

--

--

18

1 336,2

--

--

--

--“

Novellierungsanordnung 20e, Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 
 

stufe

Euro

 

1

1 204,1

1 179,6

1 154,8

1 130,1

1 105,5

 

2

1 233,6

1 204,1

1 177,1

1 147,6

1 119,3

 

3

1 263,2

1 228,8

1 199,2

1 164,7

1 132,9

 

4

1 293,0

1 253,5

1 221,4

1 181,9

1 146,3

 

5

1 322,6

1 278,2

1 243,7

1 199,2

1 159,8

 

6

1 352,1

1 302,9

1 265,7

1 216,4

1 173,3

 

7

1 381,5

1 327,3

1 288,0

1 233,6

1 187,0

 

8

1 411,2

1 352,1

1 310,0

1 251,1

1 200,6

 

9

1 440,6

1 376,7

1 332,3

1 268,1

1 214,0

 

10

1 470,3

1 401,3

1 354,5

1 285,5

1 227,8

 

11

1 500,0

1 426,1

1 376,7

1 302,9

1 241,3

 

12

1 531,8

1 450,7

1 398,8

1 320,0

1 254,9

 

13

1 563,9

1 475,5

1 420,9

1 337,5

1 268,1

 

14

1 597,8

1 500,0

1 443,2

1 354,5

1 282,0

 

15

--

1 526,3

1 465,6

1 371,9

1 295,6

 

16

--

1 553,3

1 487,8

1 389,0

1 309,1

 

17

--

1 606,3

1 549,6

1 406,4

1 322,6

 

18

--

--

--

1 423,7

1 336,2“

 

Novellierungsanordnung 20f, Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 394,7

2 902,7

3 895,3

5 521,2

2

--

2 042,3

2 465,2

2 995,0

4 097,7

5 826,5

3

1 616,2

2 112,8

2 535,1

3 086,9

4 299,9

6 131,6

4

1 686,4

2 182,9

2 627,5

3 289,0

4 605,2

6 437,2

5

1 757,5

2 253,5

2 719,5

3 491,2

4 910,3

6 742,6

6

1 828,6

2 324,1

2 811,0

3 693,6

5 215,6

7 047,6

7

1 899,8

2 394,7

2 902,7

3 895,3

5 521,2

--

8

1 971,3

2 465,2

2 995,0

4 097,7

5 826,5

--

9

2 042,3

2 535,1

3 086,9

4 299,9

--

--“

Novellierungsanordnung 20g, In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „132,0 €“ durch den Betrag „135,6 €“ und der Betrag „167,7 €“ durch den Betrag „172,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20h, In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „45,5 €“ durch den Betrag „46,7 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „119,4 €“ durch den Betrag „122,6 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „143,2 €“ durch den Betrag „147,1 €“.

Novellierungsanordnung 20i, In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „178,1 €“ durch den Betrag „182,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „229,2 €“ durch den Betrag „235,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „279,9 €“ durch den Betrag „287,5 €“.

Novellierungsanordnung 20j, In § 130 wird der Betrag „62,9 €“ durch den Betrag „64,6 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20k, In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „191,1 €“ durch den Betrag „196,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20l, In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „44,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In § 132a wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21a, § 140 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 26,4 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

 

in der

1

2

 
 

Euro

 

Grundstufe

54,4

97,4

 

Dienst- a)

115,8

165,9

 

stufe 1 b)

146,7

209,8

 

Dienststufe 2

209,8

259,2

 

Dienststufe 3

308,9

369,7

 

in der Verwendungsgruppe W 1

 

in den Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienst-

zulage

 

Euro

 

III

Leutnant

123,7

und

Oberleutnant

145,4

IV

Hauptmann

189,0

ab der Dienstklasse V

207,0“

Novellierungsanordnung 21b, In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „112,8 €“ durch den Betrag „115,8 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21c, In § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „90,5 €“ durch den Betrag „92,9 €“ und

b) der Betrag „107,4 €“ durch den Betrag „110,3 €“.

Novellierungsanordnung 21d, In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21e, Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

64,6

W 2

75,9

W 1

86,9“

Novellierungsanordnung 21f, Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

„in den

Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

der oder die einer der nachstehend angeführten

Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-

zulage

Euro

III

und

IV

Fähnrich

73,4

Leutnant

91,8

Oberleutnant

110,0

Hauptmann

128,2

ab der Dienstklasse V

143,0“

Novellierungsanordnung 21g, In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „101,7 €“ durch den Betrag „104,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „76,7 €“ durch den Betrag „78,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „51,0 €“ durch den Betrag „52,4 €“.

Novellierungsanordnung 21h, In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21i, In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag 196,8 durch den Betrag 202,1 und in Ziffer 2, der Betrag 145,5 durch den Betrag 149,4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 21j, Die Tabelle in § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 130,5

--

--

2

2 353,8

--

--

3

2 577,5

--

--

4

2 800,7

--

--

5

3 024,2

--

--

6

3 247,9

--

--

7

3 471,6

--

--

8

3 618,2

3 805,7

--

9

3 830,5

4 029,1

4 081,3

10

4 043,1

4 252,6

4 304,7

11

4 256,0

4 476,1

4 752,0

12

4 468,4

4 699,8

5 422,5

13

4 680,8

4 922,9

5 645,9

14

4 904,3

5 369,9

5 869,6

15

5 127,9

5 816,8

6 092,9

16

5 351,5

6 040,5

6 316,5“

Novellierungsanordnung 21k, In § 159 wird der Betrag „332,2 €“ durch den Betrag „341,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21l, § 161 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
      1. Sub-Litera, i, n
        den Gehaltsstufen 6 bis 10 104,0 €,
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11 95,8 €,
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12 87,4 €,
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 79,2 €,
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 70,9 €,
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 62,5 €,
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16 54,0 €,
    2. Ziffer 2
      den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
      1. Sub-Litera, i, n
        den Gehaltsstufen 10 bis 13 74,9 €,
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 66,8 €,
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 58,3 €,
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16 50,0 €.“

Novellierungsanordnung 21m, Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

1

2 798,0

3 580,2

2

2 928,0

3 761,6

3

3 058,0

3 943,3

4

3 187,9

4 124,8

5

3 317,9

4 306,2

6

3 535,7

4 488,1

7

3 753,4

4 669,4

8

3 970,7

4 891,1

9

4 188,7

5 145,7

10

4 406,4

5 401,0“

Novellierungsanordnung 21n, In § 165 Absatz 3, wird der Betrag 121,7 durch den Betrag 125,0 und der Betrag 243,5 durch den Betrag 250,1 ersetzt.

Novellierungsanordnung 21o, In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „142,8 €“ durch den Betrag „146,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In § 175 Abs. 49 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 3:

  1. Ziffer 3
    § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;
  2. Ziffer 4
    § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.“

Novellierungsanordnung 23, Dem § 175 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:

  1. Absatz 51In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 113h Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 2005,
    2. Ziffer 2
      § 62 samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,
    3. Ziffer 3
      § 132a mit 1. Dezember 2005,
    4. Ziffer 4
      § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 5, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 8c, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Absatz eins,, § 61d Absatz eins,, § 61e Absatz eins, und 2, § 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 13a, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,
    5. Ziffer 5
      § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006,
    6. Ziffer 6
      § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Z 9 und Z 10, § 59d, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5, § 114 Abs. 2 Z 4, § 116b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift sowie der Entfall der §§ 58 Abs. 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.
  2. Absatz 52§ 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2006 können bis zum 31. März 2006 abgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 24, Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Gehaltsstufe

Gehalt

 

Euro

2

1 850,8

3

1 850,8

4

1 850,8

5

1 850,8

6

1 978,6

7

2 231,1

8

2 357,7

9

2 484,0

10

2 609,9

11

2 736,5

12

2 862,5

13

2 988,9

14

3 115,1

15

3 241,1

16

3 296,6

17

3 351,1

18 1. und 2. Jahr

3 405,7

18 ab 3. Jahr

3 460,7“

b) An die Stelle der Absatz 13 bis 14 des Art. IV treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 13Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  2. Absatz 14Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. Absatz 15Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  4. Absatz 16Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

           

1

1 766,1

1 395,1

1 235,8

1 184,5

1 133,5

2

1 809,6

1 429,1

1 265,1

1 207,3

1 146,3

3

1 853,3

1 463,0

1 294,3

1 230,0

1 159,1

4

1 897,3

1 497,4

1 323,4

1 252,8

1 171,9

5

1 941,2

1 533,6

1 352,6

1 275,4

1 184,5

6

1 985,1

1 570,6

1 381,7

1 298,0

1 197,6

7

2 059,2

1 609,9

1 411,1

1 320,7

1 210,3

8

2 133,7

1 649,4

1 440,3

1 343,2

1 223,2

9

2 207,7

1 705,0

1 469,4

1 366,1

1 235,9

10

2 281,4

1 761,9

1 498,9

1 388,9

1 248,9

11

2 355,4

1 836,3

1 530,1

1 411,5

1 261,6

12

2 429,0

1 911,1

1 562,0

1 434,0

1 274,5

13

2 503,1

1 985,8

1 595,1

1 456,7

1 287,2

14

2 577,2

2 059,9

1 628,9

1 479,6

1 300,0

15

2 650,9

2 133,9

1 662,8

1 502,7

1 312,7

16

2 747,4

2 207,9

1 697,1

1 526,6

1 325,7

17

2 844,0

2 282,3

1 731,6

1 551,3

1 338,5

18

2 940,4

2 355,7

1 766,1

1 576,2

1 351,4

19

3 037,0

2 430,1

1 800,5

1 602,7

1 364,2

20

3 133,8

2 503,7

1 834,9

1 628,9

1 376,9

21

--

--

1 869,3

1 655,4

1 389,7“

Novellierungsanordnung 1a, Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

           

1

1 242,2

1 216,4

1 190,7

1 164,8

1 138,9

2

1 271,6

1 241,8

1 213,5

1 182,7

1 152,1

3

1 301,1

1 267,1

1 236,2

1 200,7

1 164,9

4

1 330,5

1 292,3

1 259,2

1 218,5

1 178,2

5

1 360,2

1 317,5

1 282,1

1 236,2

1 190,9

6

1 389,4

1 342,8

1 305,0

1 254,1

1 203,7

7

1 419,1

1 368,3

1 327,4

1 271,9

1 216,7

8

1 448,5

1 393,1

1 350,2

1 289,8

1 229,8

9

1 478,1

1 418,5

1 373,1

1 307,6

1 242,5

10

1 507,9

1 444,1

1 396,0

1 325,7

1 255,5

11

1 539,5

1 469,2

1 418,8

1 343,4

1 268,4

12

1 571,6

1 494,5

1 441,6

1 361,4

1 281,8

13

1 605,9

1 521,1

1 464,2

1 379,2

1 294,4

14

1 640,2

1 548,8

1 487,2

1 397,0

1 307,3

15

1 674,3

1 576,2

1 510,6

1 415,2

1 320,4

16

1 709,0

1 605,7

1 534,9

1 433,1

1 332,9

17

1 743,6

1 635,1

1 559,8

1 450,8

1 346,3

18

1 778,4

1 664,3

1 585,5

1 468,8

1 359,0

19

1 813,2

1 693,9

1 612,3

1 486,6

1 372,0

20

1 848,0

1 723,5

1 638,6

1 504,7

1 384,8

21

1 882,5

1 753,5

1 665,3

1 524,0

1 398,1“

Novellierungsanordnung 1b, In § 15 Abs. 2 Z 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 44 wird jeweils der Ausdruck „l pa“ durch den Ausdruck „l ph“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2a, In § 22 Abs. 2 werden in der Tabelle der Betrag „132,0 €“ durch den Betrag „135,6 €“ und der Betrag „167,7 €“ durch den Betrag „172,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 Z 5 lit. b und Z 6 lit. b, § 36a Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie § 67 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 2 Z 5 wird der Begriff „Reifezeugnisses“ durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 2f Z 1 entfällt die Wortfolge „nach dem 7. November 1968“.

Novellierungsanordnung 6, § 27c Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 7, In § 29f Abs. 5 wird das Wort „halbtageweise“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, § 29k Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, § 29k Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 10, § 37a Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In § 40 Abs.  2 wird der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

             

1

2 142,7

1 936,7

1 761,1

1 646,1

1 503,8

1 351,1

2

2 142,7

1 999,8

1 814,4

1 695,3

1 531,4

1 374,2

3

2 142,7

2 063,0

1 867,4

1 744,7

1 560,4

1 396,8

4

2 323,3

2 133,2

1 920,7

1 794,2

1 589,8

1 419,8

5

2 504,3

2 284,8

1 973,7

1 843,7

1 620,6

1 442,9

6

2 685,3

2 444,2

2 082,2

1 944,6

1 700,6

1 478,6

7

2 865,7

2 603,5

2 211,8

2 049,0

1 782,2

1 534,0

8

3 046,6

2 757,4

2 340,9

2 152,3

1 863,5

1 593,2

9

3 228,2

2 916,5

2 490,0

2 271,1

1 944,3

1 654,5

10

3 410,3

3 080,1

2 639,0

2 390,3

2 025,3

1 716,9

11

3 592,3

3 224,8

2 789,7

2 511,0

2 105,7

1 780,0

12

3 775,5

3 383,0

2 940,3

2 630,8

2 216,6

1 841,8

13

3 957,5

3 541,1

3 090,3

2 751,6

2 327,7

1 905,0

14

4 139,9

3 699,6

3 240,7

2 872,2

2 438,3

1 968,3

15

4 322,6

3 857,7

3 391,2

2 992,3

2 549,0

2 054,5

16

4 576,8

4 011,1

3 524,7

3 097,2

2 646,9

2 140,6

17

4 818,9

4 211,2

3 665,3

3 208,9

2 749,2

2 225,7

18

5 061,0

4 211,2

3 814,8

3 328,0

2 858,6

2 311,3

19

5 302,2

4 510,9

3 951,5

3 436,0

2 958,2

2 396,7“

Novellierungsanordnung 11b, Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

„in der Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe

für jede Jahreswochenstunde

Euro

l pa

 

1 951,2

l 1

I

1 494,0

II

1 414,8

III

1 344,0

IV

1 168,8

römisch IV a

1 222,8

römisch IV b

1 250,4

V

1 119,6

l 2a 2

 

986,4

l 2a 1

921,6

l 2b 1

810,0

l 3

739,2“

Novellierungsanordnung 11c, In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „50,8 €“ durch den Betrag „52,2 €“,

b) der Betrag „15,3 €“ durch den Betrag „15,7 €“,

c) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,0 €“ und

d) der Betrag „5,5 €“ durch den Betrag „5,6 €“.

Novellierungsanordnung 11d, In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „34,1 €“ durch den Betrag „35,0 €“,

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „62,3 €“ durch den Betrag „64,0 €“.

Novellierungsanordnung 11e, In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „22,3 €“ durch den Betrag „22,9 €“,

b) der Betrag „18,5 €“ durch den Betrag „19,0 €“,

c) der Betrag „6,6 €“ durch den Betrag „6,8 €“ und

d) der Betrag „5,5 €“ durch den Betrag „5,6 €“.

Novellierungsanordnung 11f, In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „37,9 €“ durch den Betrag „38,9 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11g, In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „8,1 €“ durch den Betrag „8,3 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11h, In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „36,9 €“ durch den Betrag „37,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „56,1 €“ durch den Betrag „57,6 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „77,0 €“ durch den Betrag „79,1 €“.

Novellierungsanordnung 11i, In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „65,2 €“ durch den Betrag „67,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11j, In § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „608,1 €“ durch den Betrag „624,5 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „760,0 €“ durch den Betrag „780,5 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „913,0 €“ durch den Betrag „937,7 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „839,8 €“ durch den Betrag „862,5 €“.

Novellierungsanordnung 11k, In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „3 641,8 €“ durch den Betrag „3 740,1 €“,

b) der Betrag „3 216,8 €“ durch den Betrag „3 303,7 €“,

c) der Betrag „2 674,2 €“ durch den Betrag „2 746,4 €“ und

d) der Betrag „2 008,6 €“ durch den Betrag „2 062,8 €“.

Novellierungsanordnung 11l, In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „39 239,8 €“ durch den Betrag „40 299,3 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „47 032,6 €“ durch den Betrag „48 302,5 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „43 136,2 €“ durch den Betrag „44 300,9 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „50 929,0 €“ durch den Betrag „52 304,1 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „47 032,6 €“ durch den Betrag „48 302,5 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „54 825,5 €“ durch den Betrag „56 305,8 €“,

g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „48 424,1 €“ durch den Betrag „49 731,6 €“,

h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „56 217,0 €“ durch den Betrag „57 734,9 €“,

Novellierungsanordnung 11m, Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der

Entlohnungsstufe

Euro

1

2 075,9

2

2 357,4

3

2 437,5

4

2 645,4

5

2 853,5

6

3 061,6

7

3 245,7

8

3 429,8

9

3 549,8

10

3 669,9

11

3 749,9“

Novellierungsanordnung 11n, Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 
   

1

1 936,7

2

1 999,8

3

2 063,0

4

2 133,2

5

2 284,8

6

2 444,2

7

2 603,5

8

2 757,4

9

2 916,5

10

3 080,1

11

3 224,8

12

3 383,0

13

3 541,1

14

3 699,6

15

3 857,7

16

4 011,1

17

4 211,2

18

4 211,2

19

4 510,9“

Novellierungsanordnung 11o, In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11p, Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

 

lohnungs-

Euro

stufe

 
   

1

2 107,1

2

2 169,5

3

2 232,4

4

2 693,3

5

2 849,9

6

3 006,3

7

3 167,8

8

3 321,8

9

3 473,2

10

3 631,5

11

3 789,9

12

3 948,0

13

4 103,7

14

4 280,6

15

4 530,5

16

4 830,2

17

5 129,9

18

5 129,9

19

5 429,5“

Novellierungsanordnung 11q, In § 56e Abs. 1 werden der Betrag „316,3 €“ durch den Betrag „324,8 €“ und der Betrag „432,3 €“ durch den Betrag „444,0 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11r, Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

 

stufe

Euro

 
               

1

1 416,1

1 535,6

1 577,6

1 831,6

1 671,2

1 857,7

 

2

1 440,4

1 573,6

1 617,9

1 879,6

1 717,8

1 909,9

 

3

1 464,8

1 612,7

1 658,4

1 927,7

1 764,5

1 962,3

 

4

1 489,2

1 651,8

1 698,9

1 975,8

1 811,3

2 014,5

 

5

1 514,4

1 691,0

1 739,7

2 023,7

1 858,0

2 066,5

 

6

1 539,6

1 730,6

1 780,6

2 071,5

1 954,3

2 173,6

 

7

1 565,1

1 770,3

1 821,7

2 119,0

2 050,7

2 280,4

 

8

1 597,8

1 821,5

1 874,0

2 180,2

2 146,0

2 387,5

 

9

1 630,9

1 872,2

1 926,7

2 241,6

2 241,6

2 494,1

 

10

1 664,2

1 923,4

1 979,0

2 302,5

2 336,8

2 601,0

 

11

1 697,4

1 974,2

2 031,7

2 363,7

2 432,2

2 707,9

 

12

1 730,8

2 025,0

2 083,9

2 424,7

2 527,8

2 814,7

 

13

1 764,5

2 075,7

2 135,7

2 486,0

2 623,2

2 921,5

 

14

1 798,1

2 138,8

2 201,0

2 562,4

2 718,5

3 017,4

 

15

1 831,6

2 202,2

2 265,9

2 638,9

2 813,9

3 108,2

 

16

1 865,1

2 265,3

2 331,0

2 715,2

2 909,3

3 199,0

 

17

1 899,0

2 328,3

2 396,1

2 791,8

2 997,2

3 289,8

 

18

1 932,5

2 391,4

2 461,2

2 868,2

3 078,2

3 380,9

 

19

1 965,9

2 454,4

2 526,1

2 944,5

3 159,4

3 480,7

 

20

1 999,7

2 517,5

2 591,0

3 011,1

3 240,4

3 584,9

 

21

2 033,3

2 580,3

2 656,0

3 077,5

3 321,6

3 689,3

 

22

2 083,4

2 675,0

2 753,8

3 177,3

3 443,4

3 845,7“

 

Novellierungsanordnung 11s, Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

           

1

2 075,9

1 603,1

1 434,8

1 333,1

1 268,6

2

2 075,9

1 639,6

1 450,9

1 357,0

1 283,1

3

2 075,9

1 680,4

1 491,5

1 380,0

1 297,4

4

2 189,9

1 764,4

1 520,1

1 403,0

1 311,9

5

2 308,4

1 848,7

1 548,4

1 426,1

1 326,4

6

2 466,5

1 932,6

1 576,8

1 449,2

1 341,0

7

2 591,3

2 014,9

1 605,9

1 472,2

1 355,2

8

2 724,6

2 102,6

1 634,8

1 495,3

1 369,7

9

2 863,7

2 147,4

1 663,8

1 518,2

1 381,4

10

2 949,6

2 192,0

1 693,0

1 541,5

1 393,3

11

3 028,6

2 236,9

1 722,4

1 564,7

1 405,0

12

3 073,5

2 281,4

1 751,7

1 587,9

1 416,7

13

3 118,6

2 326,1

1 781,2

1 611,6

1 428,6

14

3 163,5

2 371,0

1 810,7

1 635,0

1 440,3

15

3 208,5

2 415,6

1 840,1

1 658,6

1 452,1

16

3 253,3

2 460,4

1 869,4

1 682,1

1 463,8

17

3 298,3

2 505,1

1 899,0

1 706,3

1 475,7

18

3 343,3

2 549,8

1 928,3

1 730,0

1 487,5

19

3 388,4

2 594,6

1 957,9

1 756,0

1 499,1

20

3 433,4

2 639,3

1 987,3

1 781,2

1 510,9

21

3 478,1

2 641,4

2 016,8

1 831,7

1 522,7“

Novellierungsanordnung 11t, Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

           

1

1 444,2

1 374,7

1 342,0

1 309,3

1 276,9

2

1 460,4

1 398,4

1 365,6

1 328,5

1 291,2

3

1 501,4

1 421,6

1 388,9

1 347,5

1 306,0

4

1 530,0

1 444,9

1 412,1

1 366,2

1 320,4

5

1 558,4

1 468,1

1 435,4

1 385,1

1 335,1

6

1 587,2

1 491,2

1 458,6

1 404,1

1 349,5

7

1 616,5

1 514,6

1 481,8

1 423,1

1 364,2

8

1 645,8

1 537,7

1 505,0

1 441,8

1 378,6

9

1 675,0

1 561,0

1 528,3

1 459,3

1 390,5

10

1 704,5

1 584,6

1 551,7

1 477,0

1 402,4

11

1 734,2

1 608,3

1 574,9

1 494,5

1 414,2

12

1 763,8

1 632,0

1 598,5

1 512,1

1 426,1

13

1 793,3

1 655,5

1 622,2

1 529,6

1 437,9

14

1 823,0

1 683,0

1 646,0

1 547,1

1 449,7

15

1 852,7

1 711,5

1 669,7

1 564,8

1 461,6

16

1 882,2

1 741,1

1 693,7

1 582,4

1 473,4

17

1 912,1

1 771,2

1 717,8

1 600,3

1 485,2

18

1 941,7

1 800,7

1 741,7

1 618,2

1 497,3

19

1 971,2

1 830,5

1 768,1

1 637,0

1 509,0

20

2 000,9

1 860,4

1 793,3

1 655,6

1 520,9

21

2 030,6

1 890,4

1 844,3

1 686,8

1 532,8“

Novellierungsanordnung 11u, Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

         

1

1 974,6

1 527,4

1 367,8

1 271,4

2

1 974,6

1 561,2

1 383,2

1 293,8

3

1 974,6

1 599,4

1 421,8

1 315,7

4

2 083,5

1 678,1

1 448,7

1 337,7

5

2 195,9

1 758,2

1 475,7

1 359,6

6

2 346,3

1 838,0

1 502,7

1 381,4

7

2 464,9

1 916,4

1 529,7

1 403,5

8

2 591,3

2 000,2

1 556,7

1 425,4

9

2 723,5

2 042,9

1 583,8

1 447,2

10

2 804,9

2 085,5

1 611,5

1 469,2

11

2 880,3

2 127,9

1 638,9

1 491,1

12

2 922,9

2 170,4

1 666,4

1 513,1

13

2 965,6

2 212,9

1 694,2

1 534,9

14

3 008,3

2 255,4

1 722,1

1 556,9

15

3 051,0

2 297,9

1 750,1

1 578,9

16

3 093,7

2 340,3

1 778,0

1 601,3

17

3 136,6

2 382,8

1 806,0

1 623,6

18

3 179,2

2 425,3

1 834,1

1 646,1

19

3 221,8

2 467,9

1 862,0

1 670,5

20

3 264,6

2 510,4

1 890,1

1 694,2

21

3 307,5

2 512,4

1 917,8

1 742,0“

Novellierungsanordnung 11v, Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

stufe

Euro

       

1

1 376,7

1 310,8

1 279,5

2

1 392,2

1 333,0

1 302,0

3

1 430,8

1 355,2

1 324,3

4

1 458,1

1 377,3

1 346,4

5

1 485,4

1 399,4

1 368,6

6

1 512,5

1 421,5

1 390,5

7

1 539,7

1 443,8

1 412,5

8

1 566,9

1 465,7

1 434,6

9

1 594,5

1 487,8

1 456,7

10

1 622,1

1 509,9

1 478,9

11

1 649,9

1 532,0

1 500,9

12

1 677,6

1 554,1

1 522,9

13

1 705,7

1 576,0

1 545,1

14

1 733,9

1 602,2

1 567,1

15

1 762,0

1 628,7

1 589,4

16

1 790,3

1 656,4

1 612,1

17

1 818,3

1 684,8

1 634,7

18

1 846,4

1 712,7

1 657,1

19

1 874,6

1 741,1

1 681,6

20

1 902,9

1 769,4

1 705,7

21

1 931,2

1 797,9

1 754,0“

Novellierungsanordnung 11w, Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 
   

v1/2

385,5

v1/3

482,9

v1/4

1 165,7

v2/2

41,7

v2/3

216,5

v2/4

316,4

v2/5

416,3

v2/6

807,7

v3/2, h1/2

30,8

v3/3, h1/3

108,3

v3/4, h1/4

191,5

v3/5

283,0

v4/2, h2/2

33,2

v4/3, h2/3

79,2“

Novellierungsanordnung 11x, In § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppe v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird, und ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres abzugeben. Hat der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung abgegeben, so reduziert sich seine Funktionszulage um 30,89% für das Kalenderjahr, für das die Erklärung abgegeben wurde.“

Novellierungsanordnung 11y, § 74 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 6 744,7 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 7 121,6 €,
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 7 191,6 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 7 568,8 €,
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre 7 568,8 €,
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr 8 092,7 €.“

Novellierungsanordnung 12, § 82a Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    gemäß § 26 Abs. 2f Z 1“

Novellierungsanordnung 13, In § 82a Abs. 3 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, § 84 Abs. 3b lautet:

  1. Absatz 3 bAbweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
    2. Ziffer 2
      wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.“

Novellierungsanordnung 15, In § 92a wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15a, § 95 Abs. 1 und Abs. 1a lautet:

  1. Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2006 um 2,7 % erhöht.
  2. Absatz eins aBei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2006 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

Novellierungsanordnung 16, Dem § 100 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

  1. Absatz 41In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 84 Abs. 3b mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      § 22 Abs. 1 mit 1. Juli 2005,
    3. Ziffer 3
      § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29f Abs. 5, § 29k Absatz und 4, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 84 Abs. 3b, § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2006,
    4. Ziffer 4
      § 27c Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
    5. Ziffer 5
      § 15 Abs. 2 Z 3, § 37a Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.
    § 29k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
  2. Absatz 42§ 73 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2006 können bis zum 31. März 2006 abgegeben werden.“

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind“ durch die Wortfolge „wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule“

Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „Schule“ durch den Ausdruck „Schule oder Pädagogische Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, § 23 samt Überschrift lautet:

„Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23.

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200.1, in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.“

Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck von Inhabern solcher Stellen die Wortfolge oder im Falle von Betrauungen gemäß §27 Absatz , letzter Satz eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:

  1. Absatz 3Die freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.“

Novellierungsanordnung 8, In § 26 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort sind die Wortfolge , außer es soll eine Betrauung gemäß §27 Absatz , letzter Satz erfolgen, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 10, Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 11, In § 43 Abs. 6 und § 51 Abs. 8 wird die Wortfolge „des Betreuungsteiles“ jeweils durch die Wortfolge „der Tagesbetreuung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 52 entfällt der Abs. 17. § 52 Abs. 18 bis 21 erhalten die Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(20)“.

Novellierungsanordnung 13, In § 58e Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, § 59 Abs. 3 bis 9 lautet:

  1. Absatz 3Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
    1. Ziffer eins
      an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und
    2. Ziffer 2
      an Berufsschulen je Schuljahr
      1. Litera a
        23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,
      2. Litera b
        24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und
      3. Litera c
        22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1
    nicht übersteigen.
  2. Absatz 4Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  3. Absatz 5Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
  4. Absatz 6Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
  5. Absatz 7Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
    3. Ziffer 3
      des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden
    auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  6. Absatz 8Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
  7. Absatz 9Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.“

Novellierungsanordnung 15, § 59d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 16, § 59d Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 17, In § 106 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17a, Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

„in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

1 bis 8

9 bis 12

ab der

Gehaltsstufe

13

Euro

       

I

482,0

515,0

546,8

II

448,9

480,2

509,5

III

369,4

395,6

419,4

IV

329,1

352,0

374,1

V

221,1

236,2

250,6

VI

184,2

196,9

209,1“

Novellierungsanordnung 18, In § 115e Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In § 121 Abs. 2 entfällt die Wortfolge §52 Absatz , und.

Novellierungsanordnung 20, In § 123 Abs. 26 vorletzter Satz entfällt jeweils die Wendung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,.

Novellierungsanordnung 21, Dem § 123 wird folgender Abs. 52 angefügt:

  1. Absatz 52In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 59d Abs. 1 und 4 und § 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2006,
    2. Ziffer 2
      § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit 1. September 2006,
    3. Ziffer 3
      die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
    § 59d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage Art. II Z 4 Z 3 wird in der Spalte „Verwendung“ das Wort „Leibesübungen“ durch die Wortfolge „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule“

Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.“

Novellierungsanordnung 4, § 23 samt Überschrift lautet:

„Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23.

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200.2, in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.“

Novellierungsanordnung 5, In § 65e Abs. 2 und 3 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, § 66d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 7, § 66d Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Lehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 8, In § 124e Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In § 127 Abs. 20 entfällt jeweils die Wendung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,.

Novellierungsanordnung 10, Dem § 127 wird folgender Abs. 39 angefügt:

  1. Absatz 39In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 66d Abs. 1 und 4 mit 1. Jänner 2006,
    2. Ziffer 2
      die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
    § 66d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Lehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1 lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 4.1 Abs. 1 wird der Begriff „Reifeprüfung“ jeweils durch die Wortfolge „Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 3 lautet:

„Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In § 25a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Dienstverhältnisse“ durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 25a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate.“

Novellierungsanordnung 5, § 34 wird samt Überschrift aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 98a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 41a.“ Die Überschrift des § 41a lautet:

„Übergangsbestimmungen zu § 41 Abs. 1“

Novellierungsanordnung 7, An die Stelle des § 41a Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

  1. Absatz 4§ 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
  2. Absatz 5Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

Novellierungsanordnung 8, In § 59 Abs. 1 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

  1. Ziffer 15
    der Differenzausgleich nach § 113h GehG.“

Novellierungsanordnung 9, In § 61 Abs. 2 wird das Zitat §5 Absatz und 3 durch das Zitat §5 Absatz , oder Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.“

Novellierungsanordnung 11, In § 99 Abs. 6 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 100 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

Novellierungsanordnung 13, In § 100 Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck (§22 Absatz , GehG).

Novellierungsanordnung 14, In § 105 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch den Ausdruck „bundes- oder landesgesetzlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem § 109 wird folgender Abs. 53 angefügt:

  1. Absatz 53In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,
    2. Ziffer 2
      § 59 Abs. 1 und § 41a samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
    3. Ziffer 3
      § 99 Abs. 6 und die Aufhebung des § 34 samt Überschrift mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 7
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 5e erster Satz lautet:

„Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten.“

Novellierungsanordnung 2, In § 5f letzter Satz wird nach dem Wort „verstorbenen“ die Wortgruppe „Mitglieds oder“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 48 Abs. 7 lautet:

  1. Absatz 7Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 93 wird folgender Abs. 11 angefügt:

  1. Absatz 11§ 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 9 wird die Bezeichnung „der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Zu § 38 AVG

§ 8a.

  1. Absatz einsDie zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und
    2. Ziffer 2
      überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 entfallen die Worte „oder telegraphisch“.

Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 5 wird das Wort „zugestellt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, § 15a samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, § 16 samt Überschrift lautet:

„Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG

§ 16.

Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.“

Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und Universitäten der Künste,“ durch den Ausdruck „Schulen und Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs.  2 und 3 und in § 9 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „L PA“ durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 12 lautet:

  1. Absatz 12In dem dem Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die Wahrnehmung von den in § 18 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die Betreuung der Studierenden.“

Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien“.

Novellierungsanordnung 6, In § 3 tritt an die Stelle der Abs. 7 bis 11 und 15 folgende Bestimmung:

  1. Absatz 7Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.“

Novellierungsanordnung 7, In § 3 erhalten die Abs. 12 bis 14 die Bezeichnung „(8)“ bis „(10)“.

Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie §§ 2 und 3 sind
    1. Ziffer eins
      auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
    2. Ziffer 2
      auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
    3. Ziffer 3
      auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
    mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer eins, lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.“

Novellierungsanordnung 9, Im § 4 wird im Abs. 1 Z 2 die Wortgruppe „Schulen und Klassen“ durch die Wortgruppe „Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen“ und im Abs. 1 Z 3 das Wort „schulautonomen“ durch das Wort „autonomen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „Akademien“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ und der Ausdruck „Akademie“ durch den Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 15 Abs. 13 zweiter Satz wird das Datum „31. August 2006“ durch das Datum „31. August 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem § 15 wird folgender Abs. 23 angefügt:

  1. Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 8 mit 1. September 2006,
    2. Ziffer 2
      § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 3 und 12, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Art. 10 Z 9 und § 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2007.“

Artikel 11
Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lit. h lautet:

  1. Litera h
    bezüglich
    1. Sub-Litera, a, a
      der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,
    2. Sub-Litera, b, b
      der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,
    3. Sub-Litera, c, c
      der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und
    4. Sub-Litera, d, d
      der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a
    sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,“

Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n bis q werden angefügt:

  1. Litera n
    bezüglich
    1. Sub-Litera, a, a
      der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,
    2. Sub-Litera, b, b
      der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und
    3. Sub-Litera, c, c
      der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4
    des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
  2. Litera o
    bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
  3. Litera p
    Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
  4. Litera q
    bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.“

Novellierungsanordnung 3, In § 2b wird die Wendung „in Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wendung „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem § 6 wird folgender Abs. 12 angefügt:

  1. Absatz 12§ 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:

  1. Litera i
    bezüglich
    1. Sub-Litera, a, a
      der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,
    2. Sub-Litera, b, b
      der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,
    3. Sub-Litera, c, c
      der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,
    sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

  1. Absatz eins bDas Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:

  1. Absatz 11§ 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 64 samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten

§ 64.

  1. Absatz einsIst eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienstbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. Ziffer 4
      Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
    5. Ziffer 5
      Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.“

Novellierungsanordnung 2, § 64a wird samt Überschrift aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2a, § 66 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDas Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 099,5

3 099,5

--

--

2

3 557,4

3 557,4

--

--

3

3 973,7

3 973,7

--

--

4

4 390,0

4 390,0

4 889,5

--

5

4 806,2

4 931,2

5 389,2

6 554,7

6

5 181,0

5 305,9

5 888,7

7 137,7

7

5 472,4

5 597,3

6 388,4

7 720,6

8

5 722,2

5 847,1

6 846,3

8 658,8

Ein festes Gehalt gebührt:
  1. Ziffer eins
    dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 9 570,3 €,
  2. Ziffer 2
    dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 535,9 €,
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 524,7 €.“

Novellierungsanordnung 2b, In § 67 wird in Z 1 der Betrag „1 971,3 €“ durch den Betrag „2 024,5 €“ und in Z 2 der Betrag „2 025,0 €“ durch den Betrag „2 079,7 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2c, In Paragraph 68, werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „121,6 €“ durch den Betrag „124,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „178,4 €“ durch den Betrag „183,2 €“,

c) in Z 3 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

d) in Z 4 der Betrag „324,4 €“ durch den Betrag „333,2 €“,

e) in Z 5 der Betrag „413,5 €“ durch den Betrag „424,7 €“,

f) in Z 6 der Betrag „275,6 €“ durch den Betrag „283,0 €“,

g) in Z 7 der Betrag „762,0 €“ durch den Betrag „782,6 €“,

h) in Z 8 der Betrag „948,5 €“ durch den Betrag „974,1 €“ und

i) in Z 9 der Betrag „697,3 €“ durch den Betrag „716,1 €“.

Novellierungsanordnung 3, In § 75e Abs. 1 wird das Wort „Schwiegerkindes“ durch die Wendung „Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 75e Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 4a, Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 130,5

--

--

2

2 353,8

--

--

3

2 577,5

--

--

4

2 800,7

--

--

5

3 024,2

--

--

6

3 247,9

--

--

7

3 471,6

--

--

8

3 618,2

3 805,7

--

9

3 830,5

4 029,1

4 081,3

10

4 043,1

4 252,6

4 304,7

11

4 256,0

4 476,1

4 752,0

12

4 468,4

4 699,8

5 422,5

13

4 680,8

4 922,9

5 645,9

14

4 904,3

5 369,9

5 869,6

15

5 127,9

5 816,8

6 092,9

16

5 351,5

6 040,5

6 316,5“

Novellierungsanordnung 4b, In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „302,0 €“ durch den Betrag „310,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4c, In § 169a wird der Betrag „332,2 €“ durch den Betrag „341,2 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4d, § 170 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      den Richtern der Gehaltsgruppe I
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 10 104,0 €,
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 11 95,8 €,
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 12 87,4 €,
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 79,2 €,
      5. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 70,9 €,
      6. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 62,5 €,
      7. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16 54,0 €,
    2. Ziffer 2
      den Richtern der Gehaltsgruppe II
      1. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 13 74,9 €,
      2. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 14 66,8 €,
      3. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 15 58,3 €,
      4. Sub-Litera, i, n
        der Gehaltsstufe 16 50,0 €.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 173 wird folgender Abs. 41 angefügt:

  1. Absatz 41§ 64 samt Überschrift, § 66 Absatz eins,, § 67, § 68, § 75e Abs. 1 und 3, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 64a samt Überschrift außer Kraft. § 75e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Richterinnen und Richtern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

Artikel 15
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden), wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahrnimmt,
  2. Ziffer 2
    bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 28 angefügt:

  1. Absatz 28§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 22e wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„§ 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 4 dritter Satz wird das Datum „1. Jänner 2006“ durch das Datum „1. Jänner 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:

  1. Absatz 10§ 25a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, § 25a Abs. 1 und 2 lautet:

  1. Absatz einsEin sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.
  2. Absatz 2Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.“

Novellierungsanordnung 6, § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 6 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

Novellierungsanordnung 3, In § 20 Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck (§10 Absatz , oder 3).

Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 wird folgender Abs. 28 angefügt:

  1. Absatz 28§ 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 62 wird folgender Abs. 13 angefügt:

  1. Absatz 13§ 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In § 66 Abs. 6 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 67 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnitts 3“.

Artikel 19
Änderung des Bezügegesetzes

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem § 45 wird folgender Abs. 21 angefügt:

  1. Absatz 21§ 49l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In § 49l Abs. 4 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 49m Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abschnittes 3“.

Novellierungsanordnung 4, In § 49m Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck (§12 Absatz , bzw. §23g Absatz ,).

Artikel 20
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 22 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,“

Novellierungsanordnung 2, § 22b Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 47 wird folgender Abs. 14 angefügt:

  1. Absatz 14§ 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

1 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

2 Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.