§ 10 Abs. 3 Z 5 und § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 161/2005 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahrrömisch eins 161/2005 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 keine Einkünfte nach § 98 Z 3 zu erfassen waren oder die unter § 4 Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen sind, gilt Folgendes: Erfolgt ihre Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des § 98 Z 7 außerhalb der Spekulationsfrist (§ 30 Einkommensteuergesetz 1988) gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
§ 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
§ 24a Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr betreffen.
§ 24a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr.Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 tritt an die Stelle des Zitats 1 und Ziffer 2, tritt an die Stelle des Zitats „§ 1 Abs. 1 Z 4“ jeweils das Zitat „§ 1 Abs. 1“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2, § 34 Abs. 3 Z 2 sowie § 38d Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „gilt der höhere Teilwert“ jeweils die Wortfolge „gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln“ und tritt am Ende des Vorsatzes an die Stelle des Strichpunktes ein Beistrich.
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsFür die Rechtsnachfolger gilt Folgendes:
Sie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
§ 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsEine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10 Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ das Zitat „§ 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf eine ausländische übernehmende Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union Folgendes:
Der erste Satz ist anzuwenden.
Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.“
b) In Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Österrreich“ das Wort „Österreich“.
c) In Abs. 2 Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „- ausgenommen einzubringende Kapitalanteile –“ und es wird folgender Satz hinzugefügt:
„Abs. 1 dritter bis letzter Satz ist anzuwenden.“
d) In Abs. 5 lautet die Z 2:
Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:
Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).
Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.“
e) In Abs. 5 Z 3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren.“
f) In Abs. 5 lautet die Z 4:
Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 17 samt Überschrift lautet:
„Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile
§ 17.
(1)Absatz einsDer Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:
Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 lauten:
(1)Absatz einsFür die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.
Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 nichts anderes ergibt.
Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
§ 14 Abs. 2 gilt mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:
Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer
bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und
bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 binnen einer Woche
nach dem Beschluss auf Auflösung oder
nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung
abzuführen.
Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.“
b) In Abs. 3 letzter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Verbindlichkeit“ das Wort „Rechtsbeziehung“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 19 Abs. 2 Z 5 lautet:
wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z1 oder Absatz 2, Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“
b) In Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“
c) In Abs. 7 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht im Falle des Entstehens der Steuerschuld nach § 16 Abs. 1 dritter bis letzter Satz oder § 16 Abs. 2 auf Grund der Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 23 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsEin Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Personengesellschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Personengesellschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 27 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsEine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 33 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 34 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„§ 18 Abs. 3 ist anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 44 tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 22 der Bundesabgabenordnung dienen“ die Wortfolge „§ 22 der Bundesabgabenordnung dienen oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder –umgehung im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung haben“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im dritten Teil werden folgende Z 10 und Z 11 angefügt:
Artikel V und Artikelrömisch fünf und Artikel VI sind auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des §römisch VI sind auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 vorliegt und die Übertragung im Zusammenhang mit gesetzlichen Unvereinbarkeitsvorschriften erfolgt. Dies gilt für Umgründungen, die nach dem 31. Dezember 2004 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Die §§ 3, 5, 7 bis 9, 12 bis 20, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38d und 44, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005, sind auf Umgründungen anzuwenden, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Jänner 2006 bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“
Artikel 5
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970), BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „für steuerliche Zwecke“ die Wortfolge „insbesondere für steuerliche Zwecke“.
b) Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 lautet der Abs. 2:
(2)Absatz 2Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 lautet:
„
§ 15.
(1)Absatz einsDie gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(3)Absatz 3Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„
§ 16a.
(1)Absatz einsDas zuständige Finanzamt ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Abs. 2 beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.
(Absatz 22) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den Finanzämtern die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Abs. 1 und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
(4)Absatz 4Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:
(8)Absatz 8§ 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 wie folgt in Kraft:
Die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) und der Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 15 Abs. 3) hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.
Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.
Die Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.
Die gemäß § 15 Abs. 3 vorgesehene Wiedergabe der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 lautet:
„
§ 18.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr.1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:
die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 142/2004.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“
Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr.Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgende Z 3 angefügt:
elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 120 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 201 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die Festsetzung kann erfolgen,
von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder
wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 208 Abs. 1 lautet die lit. e:
in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 236 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 308 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.
Artikel 10
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 lautet die Z 7:
wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 lautet:
„
§ 22.
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 4 entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 29 lautet:
„
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDer Vollstreckung sind ferner entzogen:
die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;
bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
(2)Absatz 2Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 50 lautet der Abs. 3:
(3)Absatz 3Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 50 erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 50 lautet der Abs. 4:
(4)Absatz 4Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 53 lautet:
„
§ 53.
Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 68 lautet:
„
§ 68.
(1)Absatz einsDas Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
(2)Absatz 2Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3)Absatz 3Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 78 lautet in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§ 232 der Bundesabgabenordnung)“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 90a werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
(5)Absatz 5§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6)Absatz 6§ 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 absinkt.161/2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, absinkt.
(7)Absatz 7§ 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 erfolgt.161/2005 ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, erfolgt.“
Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr.Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
(2)Absatz 2Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 entfällt.
b) In Abs. 5 tritt nach dem Wort „Vermögensmassen“ ein Beistrich und es wird eingefügt: „die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind,“.
c) In Abs. 6 und 8 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Abs. 1 bis 3“ die Wendung „Abs. 2 und 3“.
d) Als Abs. 9 wird angefügt:
(9)Absatz 9Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Verantwortlichkeit von Verbänden
§ 28a.
(1)Absatz einsFür vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
(2)Absatz 2Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt nach dem Klammerausdruck „(18)“ ein Beistrich, es entfällt das Wort „und“ und es wird nach der Zahl „28“ angefügt: „und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a“.
b) Als Abs. 5 wird angefügt:
(5)Absatz 5Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 68 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
b) Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 99 wird folgender Abs. 4 angefügt:
(4)Absatz 4Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern von Postdiensten Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 194b Abs. 1 ist nach dem Text des ersten Anstriches einzufügen:
die Daten des belangten Verbandes,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 195 wird als Abs. 3 angefügt:
(3)Absatz 3Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 265 wird nach Abs. 1g als Abs. 1h eingefügt:
(1h)Absatz eins hDie §§ 68 und 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 28 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 geltenden Fassung ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 begangene Finanzvergehen weiter anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr.Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „gewerblich hergestellt wird“ durch die Wortfolge „hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird.“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ durch die Wortfolge „im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 55 Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:
„Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 56 wird die Wortfolge „wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Eigenschaften des“ durch die Wortfolge „wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 57 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Weiterveräußerung“ die Wortfolge „durch Ausschank“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 62 Abs. 3 wird die Wortfolge „Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden,“ durch die Wortfolge „Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66 werden die beiden Sätze „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden.“ durch den Satz „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen.“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 78 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in welchen Behältern sich die Waren befinden „durch die Wortfolge „in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 78 Abs. 5 wird der Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.“ durch den Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Folgender § 116e wird angefügt:
„
§ 116e.
§ 10 Abs. 5, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 161/2005 treten mit 1. April 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr.1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 39/2005, wird wie folgt geändert:
In § 31 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.“
Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr.Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Freizonen und Freilager“ und es wird der Beistrich zwischen „Länden“ und „Flugplätze“ durch „sowie“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 wird wie folgt geändert:
a) In § 23 Abs. 1 Z 3 tritt nach dem Beistrich ein „oder“ und es wird folgende Z 4 eingefügt:
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,“
b) In § 23 Abs. 2 wird im ersten Satz nach „Abs. 1“ der Passus „Z 1 bis 3“ eingefügt und am Ende von Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 54a wird wie folgt geändert:
a) In § 54a Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Zollamt Wiener Neustadt“ der Passus „Die Zollverwaltung“.
b) In § 54a Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 83 lautet:
„
§ 83.
Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 120 Abs. 1m wird im zweiten Satz das Datum „31.12.2005“ durch „31. März 2006“ ersetzt.
Fischer
Schüssel