158. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 35 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.“wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß Paragraph 36 b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 36a werden folgende §§ 36b und 36c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 36 a, werden folgende Paragraphen 36 b und 36 c samt Überschriften eingefügt:
„Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz eins,Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
(2)Absatz 2,In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.In einem Sicherheitsbereich nach Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins, gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.
Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen
§ 36c.Paragraph 36 c,
Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.“ Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 81, oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. Paragraph 19, AVG gilt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 53 Abs. 1 wird in Z 2a das Zitat „§ 62a Abs. 7“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 3“ ersetzt und an die Z 3 die Wortfolge „einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Abs. 4 und § 28a);“ angefügt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird in Ziffer 2 a, das Zitat „§ 62a Absatz 7, durch das Zitat „§ 91c Absatz 3, ersetzt und an die Ziffer 3, die Wortfolge „einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 28 a,);“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 53 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 53, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 53 Abs. 5 (neu) lautet:Paragraph 53, Absatz 5, (neu) lautet:
„Absatz 5,(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 3, ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 53 Abs. 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 53a“ und folgende Überschrift:Der bisherige Paragraph 53, Absatz 5, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 53a“ und folgende Überschrift:
„Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden“
7.Novellierungsanordnung 7, § 54 Abs. 3 lautet:Paragraph 54, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.“(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Absatz eins, (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 54 Abs. 4 lautet der erste Halbsatz:In Paragraph 54, Absatz 4, lautet der erste Halbsatz:
„Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig;“
„Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) zulässig;“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“(7) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (Paragraph 27, Absatz 2,) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,) verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 57 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:In Paragraph 57, Absatz eins, wird nach Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt:
der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen und dies für die Zwecke des § 36b erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde,“der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen und dies für die Zwecke des Paragraph 36 b, erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde,“
11.Novellierungsanordnung 11, § 57 Abs. 3 lautet: Paragraph 57, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins und Absatz 2, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 58 Abs. 1 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 58, Absatz eins, wird nach Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen.“in den Fällen der Ziffer 11 a, zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 58a samt Überschrift lautet:Paragraph 58 a, samt Überschrift lautet:
„Sicherheitsmonitor
§ 58a.Paragraph 58 a,
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen zu verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“ Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,), für Zwecke der Gefahrenabwehr (Paragraph 21, Absatz eins und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen zu verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Bezeichnungen 5. und 6. Teil samt Überschriften werden gestrichen und die bisherigen §§ 80a und b samt Überschriften werden nach § 58a als §§ 58b und c eingefügt.Die Bezeichnungen 5. und 6. Teil samt Überschriften werden gestrichen und die bisherigen Paragraphen 80 a und b samt Überschriften werden nach Paragraph 58 a, als Paragraphen 58 b und c eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift von § 59 lautet:Die Überschrift von Paragraph 59, lautet:
„Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 59 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 59 Abs. 2 lautet:Paragraph 59, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.“(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 59 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Die §§ 62 und 62a samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 62 und 62 a samt Überschriften entfallen.
20.Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Teil 7 erhält die Nummerierung „5“ und der bisherige Teil 8 erhält die Nummerierung „6“ und die überschrift „Rechtsschutz“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 84 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 36b betritt.“trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 36 b, betritt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Vor der Überschrift zu § 87 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz“ eingefügt und nach § 90 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz“ eingefügt.Vor der Überschrift zu Paragraph 87, wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz“ eingefügt und nach Paragraph 90, wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 91 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter“ eingefügt.Nach Paragraph 91, wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, (Verfassungsbestimmung) Nach § 91 wird § 91a samt Überschrift eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 91, wird Paragraph 91 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsschutzbeauftragter
§ 91a.Paragraph 91 a,
(Verfassungsbestimmung) (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
(2)Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach Paragraph 91 c, sowie seiner Rechte und Pflichten nach Paragraph 91 d, kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 91a werden folgende §§ 91b bis d samt Überschriften eingefügt: Nach Paragraph 91 a, werden folgende Paragraphen 91 b bis d samt Überschriften eingefügt:
„Organisation
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2, und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
Befassung des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91c. Paragraph 91 c,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3.Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Absatz 3,
(2)Absatz 2,Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6 und 7 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
(3)Absatz 3,Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 54, Absatz 3 und 4 zu setzen oder gemäß Paragraph 53, Absatz 5, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.
Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d.Paragraph 91 d,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(2)Absatz 2,Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in Paragraph 91 c, genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach Paragraph 63, oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.
(3)Absatz 3,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 26, Absatz 2, des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach Paragraph 90, befugt.
(4)Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.“Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG zugänglich zu machen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Vor § 92 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „7. Teil Schadenersatz und Kostenersatzpflicht“ eingefügt.Vor Paragraph 92, wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „7. Teil Schadenersatz und Kostenersatzpflicht“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Die bisherigen Teile „9“ und „10“ erhalten die Nummerierungen „8“ und „9“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 94 wird folgender Abs. 19 angefügt:Paragraph 94, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„Absatz 19,(19) Die §§ 35 Abs. 1 Z 8 und 9, 36b und 36c, 53 Abs. 1 Z 2a, 3 und Abs. 5, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 3, 4 und 7, 57 Abs. 1 Z 11a und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 9 und 10, 58a bis c samt Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Abs. 1 Z 4 und 5, 91b bis d sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 53 Abs. 4 letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“(19) Die Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 36 b und 36 c, 53 Absatz eins, Ziffer 2 a, 3 und Absatz 5, 53 a, samt Überschrift, 54 Absatz 3, 4 und 7, 57 Absatz eins, Ziffer 11 a und Absatz 3, 58, Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 58 a bis c samt Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 91 b bis d sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Paragraphen 53, Absatz 4, letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
29.Novellierungsanordnung 29, (Verfassungsbestimmung) § 94 wird folgender Abs. 20 angefügt:
(Verfassungsbestimmung) Paragraph 94, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„
(20)Absatz 20,(Verfassungsbestimmung) § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 91a bestellt; bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter gemäß § 91a Abs. 2 vorzunehmen.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 91 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach Paragraph 91 a, bestellt; bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter gemäß Paragraph 91 a, Absatz 2, vorzunehmen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
“Inhaltsverzeichnis
1. TEIL |
1. Hauptstück: Anwendungsbereich |
§ 1Paragraph eins | |
2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung |
§ 2Paragraph 2 | Besorgung der Sicherheitsverwaltung |
§ 3Paragraph 3 | Sicherheitspolizei |
§ 4Paragraph 4 | Sicherheitsbehörden |
§ 5Paragraph 5 | Besorgung des Exekutivdienstes |
§ 5aParagraph 5 a | Überwachungsgebühren |
§ 5bParagraph 5 b | Entrichtung der Überwachungsgebühren |
§ 6Paragraph 6 | Bundesminister für Inneres |
§ 7Paragraph 7 | Sicherheitsdirektionen |
§ 8Paragraph 8 | Bundespolizeidirektionen |
§ 9Paragraph 9 | Bezirksverwaltungsbehörden |
§ 10Paragraph 10 | Polizeikommanden |
§ 11Paragraph 11 | Sicherheitsakademie |
§ 12Paragraph 12 | Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen |
§ 13Paragraph 13 | Kanzleiordnung |
§ 14Paragraph 14 | Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei |
§ 14aParagraph 14 a | Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei |
§ 15Paragraph 15 | Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht |
§ 15aParagraph 15 a | Menschenrechtsbeirat |
§ 15bParagraph 15 b | Mitglieder des Menschenrechtsbeirates |
§ 15cParagraph 15 c | Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates |
3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen |
§ 16Paragraph 16 | Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung |
§ 17Paragraph 17 | Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung |
§ 18Paragraph 18 | Rechte und Pflichten juristischer Personen |
2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI |
1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht |
§ 19Paragraph 19 | |
2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit |
§ 20Paragraph 20 | Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit |
§ 21Paragraph 21 | Gefahrenabwehr |
§ 22Paragraph 22 | Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern |
§ 23Paragraph 23 | Aufschub des Einschreitens |
§ 24Paragraph 24 | Fahndung |
§ 25Paragraph 25 | Kriminalpolizeiliche Beratung |
§ 26Paragraph 26 | Streitschlichtung |
3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
§ 27Paragraph 27 | |
4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst |
§ 27aParagraph 27 a | |
3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI |
1. Hauptstück: Allgemeines |
§ 28Paragraph 28 | Vorrang der Sicherheit von Menschen |
§ 28aParagraph 28 a | Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung |
§ 29Paragraph 29 | Verhältnismäßigkeit |
§ 30Paragraph 30 | Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen |
§ 31Paragraph 31 | Richtlinien für das Einschreiten |
2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit |
1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse |
§ 32Paragraph 32 | Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht |
§ 33Paragraph 33 | Beendigung gefährlicher Angriffe |
2. Abschnitt: Besondere Befugnisse |
§ 34Paragraph 34 | Auskunftsverlangen |
§ 35Paragraph 35 | Identitätsfeststellung |
§ 35aParagraph 35 a | Identitätsausweis |
§ 36Paragraph 36 | Platzverbot |
§ 36aParagraph 36 a | Schutzzone |
§ 36b
Paragraph 36 b, , |
Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
|
§ 36cParagraph 36 c | Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen |
§ 37Paragraph 37 | Auflösung von Besetzungen |
§ 38Paragraph 38 | Wegweisung |
§ 38aParagraph 38 a | Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen |
§ 39Paragraph 39 | Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen |
§ 40Paragraph 40 | Durchsuchen von Menschen |
§ 41Paragraph 41 | Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen |
§ 42Paragraph 42 | Sicherstellen von Sachen |
§ 42aParagraph 42 a | Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen |
§ 43Paragraph 43 | Verfall sichergestellter Sachen |
§ 44Paragraph 44 | Inanspruchnahme von Sachen |
§ 45Paragraph 45 | Eingriffe in die persönliche Freiheit |
§ 46Paragraph 46 | Vorführung |
§ 47Paragraph 47 | Durchführung einer Anhaltung |
§ 48Paragraph 48 | Bewachung von Menschen und Sachen |
§ 48aParagraph 48 a | Anordnung von Überwachungen |
§ 49Paragraph 49 | Außerordentliche Anordnungsbefugnis |
3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt |
§ 50Paragraph 50 | |
4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI |
1. Hauptstück: Allgemeines |
§ 51Paragraph 51 | |
2. Hauptstück: Ermittlungsdienst |
§ 52Paragraph 52 | Aufgabenbezogenheit |
§ 53Paragraph 53 | Zulässigkeit der Verarbeitung |
§ 53aParagraph 53 a | Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden |
§ 54Paragraph 54 | Besondere Bestimmungen für die Ermittlung |
§ 54aParagraph 54 a | Legende |
§ 54bParagraph 54 b | Vertrauenspersonenevidenz |
§ 55Paragraph 55 | Sicherheitsüberprüfung |
§ 55aParagraph 55 a | Fälle der Sicherheitsüberprüfung |
§ 55bParagraph 55 b | Durchführung der Sicherheitsüberprüfung |
§ 55cParagraph 55 c | Geheimschutzordnung |
§ 56Paragraph 56 | Zulässigkeit der Übermittlung |
§ 57Paragraph 57 | Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung |
§ 58Paragraph 58 | Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen |
§ 58a Paragraph 58 a, | Sicherheitsmonitor |
§ 58bParagraph 58 b | Vollzugsverwaltung |
§ 58cParagraph 58 c | Zentrale Gewaltschutzdatei |
§ 59Paragraph 59 | Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen InformationsverbundsystemeRichtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen , Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme |
§ 60Paragraph 60 | Verwaltungsstrafevidenz |
§ 61Paragraph 61 | Zulässigkeit der Aktualisierung |
§ 62Paragraph 62 | Entfallen |
§ 63Paragraph 63 | Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung |
3. Hauptstück: Erkennungsdienst |
§ 64Paragraph 64 | Begriffsbestimmungen |
§ 65Paragraph 65 | Erkennungsdienstliche Behandlung |
§ 65aParagraph 65 a | Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger |
§ 66Paragraph 66 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen |
§ 67Paragraph 67 | DNA-Untersuchungen |
§ 68Paragraph 68 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen |
§ 69Paragraph 69 | Vermeidung von Verwechslungen |
§ 70Paragraph 70 | Erkennungsdienstliche Evidenzen |
§ 71Paragraph 71 | Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten |
§ 72Paragraph 72 | Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken |
§ 73Paragraph 73 | Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen |
§ 74Paragraph 74 | Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen |
§ 75Paragraph 75 | Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz |
§ 76Paragraph 76 | Besondere Behördenzuständigkeit |
§ 77Paragraph 77 | Verfahren |
§ 78Paragraph 78 | Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt |
§ 79Paragraph 79 | Besondere Verfahrensvorschriften |
§ 80Paragraph 80 | Auskunftsrecht |
5. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN |
§ 81Paragraph 81 | Störung der öffentlichen Ordnung |
§ 82Paragraph 82 | Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber MilitärwachenAgressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber , Militärwachen |
§ 83Paragraph 83 | Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden RauschzustandBegehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, Rauschzustand |
§ 83aParagraph 83 a | Unbefugtes Tragen von Uniformen |
§ 84Paragraph 84 | Sonstige Verwaltungsübertretungen |
§ 85Paragraph 85 | Subsidiarität |
§ 86Paragraph 86 | Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz |
6. TEIL: RECHTSSCHUTZ |
1. Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz |
§ 87Paragraph 87 | Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen |
§ 88Paragraph 88 | Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte |
§ 89Paragraph 89 | Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten |
§ 90Paragraph 90 | Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz |
2. Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz |
§ 91Paragraph 91 | Amtsbeschwerde |
3. Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter |
§ 91aParagraph 91 a | Rechtsschutzbeauftragter |
§ 91bParagraph 91 b | Organisation |
§ 91cParagraph 91 c | Befassung des Rechtsschutzbeauftragten |
§ 91dParagraph 91 d | Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten |
7. TEIL: SCHADENERSATZ UND KOSTENERSATZPFLICHT |
§ 92Paragraph 92 | Schadenersatz |
§ 92aParagraph 92 a | Kostenersatzpflicht |
8. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN |
§ 93Paragraph 93 | Sicherheitsbericht |
§ 93aParagraph 93 a | Regierungsinformation |
9. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
§ 94Paragraph 94 | In-Kraft-Treten |
§ 94aParagraph 94 a | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 95Paragraph 95 | Verweisungen |
§ 96Paragraph 96 | Übergangsbestimmungen |
§ 97Paragraph 97 | Außer-Kraft-Treten |
§ 98Paragraph 98 | Vollziehung“ |
Fischer
Schüssel