Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 28. Dezember 2005 |
Teil I |
155. Bundesgesetz: | Zahnärztereform-Begleitgesetz |
| (NR: GP römisch XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.) |
| [CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Aufhebung des Dentistengesetzes |
Artikel 2: | Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
Artikel 3: | Änderung des Rezeptpflichtgesetzes |
Artikel 4: | Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes |
Artikel 5: | Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes |
Artikel 6: | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 7: | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 8: | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 9: | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
Artikel 10: | Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger |
Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2005,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben.
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „Dentisten mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ sowie die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 65, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck:
„(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 1a bzw. Ziffer 2 bis 12)“
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15, Absatz 2 f, wird folgender Absatz 2 g, eingefügt:
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 d, wird folgender Paragraph 2 e, eingefügt:
„ Paragraph 2 e, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 131 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der nächsterreichbare Arzt (Dentist)“ durch die Wortfolge „der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ und die Wortfolge „ein Vertragsarzt (Vertragsdentist)“ durch die Wortfolge „ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertragsdentist/Vertragsdentistin)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 131a wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 131a erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im § 138 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 153 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch“ und es werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“, die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des Sechsten Teiles wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen-, und Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, § 338 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.“
Novellierungsanordnung 8, Im § 339 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Dentistenkammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Im § 343c Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Ärztekammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Im § 343c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Vertragsärzten (Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Im § 343c Abs. 2 wird die Wortfolge „Ärzte bzw. Dentisten“ durch „Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Nach § 343c wird folgender § 343d samt Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 13, Im § 349 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Dentistenkammer in Wien“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, § 349 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden.“
Novellierungsanordnung 15, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „einen Vertragsarz“durch die Wortfolge„einen/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin, Vertragsdentist/Vertragsdentistin“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Wortfolge „einen ermächtigten Arzt, der“ durch die Wortfolge „einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die" und das Wort„ärztlichen“durch die Wortfolge„ärztlichen oder zahnärzlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Im § 350 Abs. 2 werden das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ und das Wort „Vertragsärzten“ durch die Wortfolge „Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Im § 350 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin)“ durch die Wortfolge „vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Im § 350 Abs. 3 vierter Satz werden nach der Wortfolge „der Arzt/die Ärztin“ die Wortfolge „oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin)“ eingefügt und die Wortfolge „vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin“ durch die Wortfolge „vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, Im § 350 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „dem Arzt/der Ärztin“ die Wortfolge „oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 21, Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 92 Abs. 2 Schlussteil werden die Wortfolge „von Ärzten“ durch die Wortfolge „von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ und die Wortfolge „führenden Ärzten“ durch die Wortfolge „führenden Ärzten/Ärztinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 94 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten“durch die Wortfolge „Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 193 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Nach § 193 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, Nach § 310 wird folgender § 311 angefügt:
Die §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 80 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Ärzte, Dentisten“ durch die Wortfolge „Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahlärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 95 Abs. 2 erster Satz werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im § 95 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 181 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, Nach § 181 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, Nach § 299 wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:
Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 60 wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 60 erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“ durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im § 69 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „einen/eine Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin oder Vertragsdentisten/Vertragsdentistin“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im § 128 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Nach § 213 wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:
Die §§ 60 samt Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Z 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „oder der Österreichischen Zahnärztekammer“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ärzte,“ die Wortfolge „die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Nach § 21h wird folgender § 21i samt Überschrift eingefügt:
Die §§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Fischer
Schüssel