15. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (7. Führerscheingesetz-Novelle) und die Straßenverkehrsordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
(7. Führerscheingesetz-Novelle)
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 129/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 5. Abschnitt die Wortfolge
„
6. Abschnitt: Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker |
§ 30a VormerksystemParagraph 30 a, Vormerksystem |
§ 30b Besondere Maßnahmen“Paragraph 30 b, Besondere Maßnahmen“ |
eingefügt und die Bezeichnungen „6. Abschnitt“, „7. Abschnitt“, „8. Abschnitt“und„9. Abschnitt“ erhalten jeweils die Bezeichnung „7. Abschnitt“, „8. Abschnitt“, „9. Abschnitt“und„10. Abschnitt“. |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „2 und“.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „2 und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 6 werden die bisherigen lit. e und f als lit. f und g bezeichnet und als neue lit. e wird vor der Wortfolge „jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie“ eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, werden die bisherigen Litera e und f als Litera f und g bezeichnet und als neue Litera e, wird vor der Wortfolge „jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie“ eingefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4c Abs. 2 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 4 c, Absatz 2, fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bestraft“.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und bestraft“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 7, Absatz 3 und 4 lauten:
„Absatz 3,(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
ein Kraftfahrzeug lenkt;
trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, begangen hat;
die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder
wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist.wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist.
(4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 6 und 7 lauten:Paragraph 7, Absatz 6 und 7 lauten:
„Absatz 6,(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7)Absatz 7,Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.“Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „D+E“ die Bezeichnung „ , F“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Bezeichnung „D+E“ die Bezeichnung „ , F“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, wird am Ende der Litera h, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera i, angefügt:
Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;“Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß Paragraphen 30 a und 30 b;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 16 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der lit. e der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5, wird am Ende der Litera e, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;“Bestrafungen wegen Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2,;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 2 Z 8 lit. c entfällt.Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 16 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt durch die Wortfolge „Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes“.In Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt durch die Wortfolge „Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 16 Abs. 8 lautet:Paragraph 16, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:(8) Registerdaten gemäß Absatz 2, sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera c bis e und Absatz 2, Ziffer 5, mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;
Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera i und Absatz 2, Ziffer 5, Litera f, mit Tilgung der Strafe.
Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.“Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Absatz 2, Ziffer eins,) zu löschen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146“.In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 2 Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305“ ersetzt durch die Wortfolge „§ 2 Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 22 Abs. 3 bis 5 lauten:Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 lauten:
„Absatz 3,(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat das Heerespersonalamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in § 2 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Absatz eins,) hat das Heerespersonalamt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 10, einzuholen. Die Heereslenkberechtigung ist, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der erteilten Klasse der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 9 zu erteilen. Abweichende Regelungen, die aufgrund der Eigenart bestimmter Heeresfahrzeuge erforderlich sind, sind zulässig. Die Eintragung der Beschränkungen, Befristungen oder Auflagen hat mit den in Paragraph 2, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Zahlencodes zu erfolgen. Zusätzlich zu diesen Zahlencodes ist es jedoch zulässig, für das österreichische Bundesgebiet geltende dreistellige Zahlencodes, die ausschließlich für Besonderheiten von Heeresfahrzeugen zu verwenden sind, einzutragen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Absatz 4,Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.Bestehen begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen oder einzuschränken. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.“Die Bestimmungen des Paragraph 39, über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heeresführerscheinen oder Heeresmopedausweisen zu betrauen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 22 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:Nach Paragraph 22, Absatz 7, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„Absatz 7 a,(7a) Eine Heereslenkberechtigung erlischt:
nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
durch Tod des Berechtigten.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
„Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.“wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
20.Novellierungsanordnung 20, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Wenn jedoch
auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
(4)Absatz 4,Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Absatz 5,Eine Übertretung gemäß Abs. 1 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“Eine Übertretung gemäß Absatz eins, gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt:Nach Paragraph 30, werden folgende Paragraphen 30 a und 30 b eingefügt:
„6. Abschnitt
Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker
Vormerksystem
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2)Absatz 2,Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:Folgende Delikte sind gemäß Absatz eins, vorzumerken:
Übertretungen des § 14 Abs. 8;Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8,;
Übertretungen des § 20 Abs. 5;Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 5,;
Übertretungen des § 21 Abs. 3;Übertretungen des Paragraph 21, Absatz 3,;
Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder Paragraph 38, Absatz 4, dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;Übertretungen des Paragraph 18, Absatz eins, StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;Übertretungen des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. Paragraph 38, Absatz 4, StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO in Tunnelanlagen;
Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,;
Übertretungen des § 16 Abs. 2 lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl. Nr. 123/1988;Übertretungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera e und f und Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1988,;
Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
Übertretungen des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967.Übertretungen des Paragraph 106, Absatz eins a und eins b KFG 1967.
(3)Absatz 3,Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.Werden zwei oder mehrere der in Absatz 2, angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4)Absatz 4,Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.Die in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz oder Paragraph 30 b, genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 ausgesprochen, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz, des Paragraph 30 b, oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Absatz eins, zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.
Besondere Maßnahmen
§ 30b.Paragraph 30 b,
(1)Absatz eins,Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3, anzuordnen:
wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oderwenn zwei oder mehrere der im Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte in Tateinheit (Paragraph 30 a, Absatz 3,) begangen werden oder
anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (Paragraph 30 a, Absatz 4,) wegen eines der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer eins, angeordnet wurde.
(2)Absatz 2,Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 vorliegen oder
eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird odereine Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, angeordnet wird oder
eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.eine begleitende Maßnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet wird.
(3)Absatz 3,Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,,
Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,Perfektionsfahrten gemäß Paragraph 13 a, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,das Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,,
Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen oder
Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. römisch zwei Nr. 320 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004,
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5)Absatz 5,Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Absatz 3, genannten Maßnahmen,
die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und die Zuordnung der in Paragraph 30 a, Absatz 2, genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
die Kosten der Maßnahme.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 31 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, entfällt und Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Abs. 1 den Mopedausweis auszustellen, wenn(3) Ab der Vollendung des 15. Lebensjahres hat die Fahrschule oder der zur Ausstellung von Mopedausweisen ermächtigte Verein von Kraftfahrzeugbesitzern unter den Voraussetzungen des Absatz eins, den Mopedausweis auszustellen, wenn
der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,der Antragsteller die Absolvierung einer praktischen Schulung unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, erster Satz oder eines Fahrlehrers für die Klasse A im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten nachweist,
die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen wurde und
eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die Fahrschule ist berechtigt, die praktische Schulung auch außerhalb eines abgeschlossenen Übungsgeländes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 36 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „gemäß §§ 8 und 28“.In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraphen 8 und 28,
24.Novellierungsanordnung 24, In § 36 Abs. 2 werden am Ende folgende Sätze angefügt:In Paragraph 36, Absatz 2, werden am Ende folgende Sätze angefügt:
„Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.“
„Von den in Ziffer eins und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4.“(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins und 4,
26.Novellierungsanordnung 26, In § 37 Abs. 6 wird die Wortfolge „§§ 14 Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt durch die Wortfolge „§§ 14 Abs. 3“.In Paragraph 37, Absatz 6, wird die Wortfolge „§§ 14 Absatz eins, 3 und 4 ersetzt durch die Wortfolge „§§ 14 Absatz 3,
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 43 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 16 Abs. 2 Z 4 lit. i, Z 5 lit. f, Abs. 8 Z 5 und Abs. 9 zweiter Halbsatz, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26, § 30a und § 30b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von Delikten, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden, sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu berücksichtigen.“(14) Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 3, 4, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, Litera i,, Ziffer 5, Litera f,, Absatz 8, Ziffer 5 und Absatz 9, zweiter Halbsatz, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 30 a und Paragraph 30 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Bestrafungen aufgrund von Delikten, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden, aber nach dem 1. Juli 2005 rechtskräftig werden, sind im Rahmen des Vormerksystems nicht zu berücksichtigen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 22 Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 22 Abs. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 22 Absatz eins bis 4 durch die Wortfolge „§ 22 Absatz eins bis 4 und 8 ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Änderung der Straßenverkehrsordnung)
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 99 Abs. 2c lautet:Paragraph 99, Absatz 2 c, lautet:
„Absatz 2 c,(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,
den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt,unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen Paragraph 19, Absatz 7, verstößt,
bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,
verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 100 Abs. 5 lautet:Paragraph 100, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, oder 2c finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG keine Anwendung.“(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a,, oder 2c finden die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG keine Anwendung.“
Fischer
Schüssel