BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. November 2005

Teil I

135. Bundesgesetz:

Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG

(NR: GP römisch XXII RV 1026 AB 1150 S. 125. BR: AB 7425 S. 727.)

[CELEX-Nr.: 32003L0098]

135. Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 13/2005, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
    1. Ziffer eins
      deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
    2. Ziffer 2
      die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
    3. Ziffer 3
      die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
    4. Ziffer 4
      die geistiges Eigentum Dritter sind;
    5. Ziffer 5
      die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
    6. Ziffer 6
      die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
    7. Ziffer 7
      die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind;
    8. Ziffer 8
      die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.

    (2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten sind § 5 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    öffentliche Stelle:
    1. Litera a
      der Bund,
    2. Litera b
      bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
    3. Litera c
      Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
      • Strichaufzählung
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      • Strichaufzählung
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      • Strichaufzählung
        überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,
    4. Litera d
      Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die
      • Strichaufzählung
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
      • Strichaufzählung
        überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 20 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,
    5. Litera e
      Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.
  2. Ziffer 2
    Dokument:
    1. Litera a
      jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),
    2. Litera b
      ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.
  3. Ziffer 3
    ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:
                  ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.
  4. Ziffer 4
    Weiterverwendung:
                   die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

römisch II. Abschnitt
Weiterverwendung

Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung

§ 5.

(1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 12 und 13)

  1. Ziffer eins
    die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
  2. Ziffer 2
    die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder
  3. Ziffer 3
    ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist oder
  4. Ziffer 4
    dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 und Z 4) darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

Verfügbare Formate

§ 6.

(1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.

(2) Werden Auszüge aus Dokumenten beantragt, so müssen diese dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Bundesgesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Entgelte

§ 7.

Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Bedingungen für die Weiterverwendung

§ 8.

(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.

(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

Transparenz und praktische Vorkehrungen

§ 9.

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardbedingungen und Standardentgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, indem sie insbesondere

  1. Ziffer eins
    Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen und diese in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlichen;
  2. Ziffer 2
    Auskunftspersonen und Informationsstellen benennen.

Nichtdiskriminierung

§ 10.

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 11.

(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen.

(3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 1. Satz fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.

römisch III.Abschnitt
Rechtsschutz

Schlichtung

§ 12.

  1. Absatz einsDer Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß § 13 zur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine Schlichtungsstelle befassen.
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
  3. Absatz 3Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 13 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.
  4. Absatz 4Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 13 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
  5. Absatz 5Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

     

    Anrufung der Gerichte

    § 13.

    Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

    römisch IV. Abschnitt
    Schlussbestimmungen

    Vollziehung

    § 14.

    Mit der Vollziehung sind betraut:

    1. Ziffer eins
      hinsichtlich § 13 der Bundesminister für Justiz,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses und
    3. Ziffer 3
      im Übrigen die Bundesregierung.

    Verweisungen

    § 15.

    Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Sprachliche Gleichbehandlung

    § 16.

    Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Umsetzungshinweis

    § 17.

    Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, umgesetzt.

    Fischer

    Schüssel