Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 18. November 2005 |
Teil römisch eins |
135. Bundesgesetz: | Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1026 Ausschussbericht 1150 Sitzung 125. Bundesrat:, Ausschussbericht 7425 Sitzung 727.) |
| [CELEX-Nr.: 32003L0098] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Mit der Vollziehung sind betraut:
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 90, umgesetzt.
Fischer
Schüssel