133. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 geändert wird
Das Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2004, wird wie folgt geändert:Das Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist;"
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Bevölkerung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist,“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Bevölkerung“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen ist,“ eingefügt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 30 Abs. 1 lautet der fünfte Satz:In Paragraph 30, Absatz eins, lautet der fünfte Satz:
„Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird.“
„Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet ist oder wenn die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,) im Wettbewerb erbracht wird.“
2b.Novellierungsanordnung 2b, In § 30 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 30, Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“
„Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, beendet ist.“
2c.Novellierungsanordnung 2c, In § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „erbringen“ ein Beistrich gesetzt und nachstehende Wortfolge angefügt:In Paragraph 30, Absatz 3, wird nach dem Wort „erbringen“ ein Beistrich gesetzt und nachstehende Wortfolge angefügt:
„oder, falls die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (§ 26 Abs. 2 Z 2) im Wettbewerb erbracht wird, das Verfahren einstellen und den bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichteten mit Bescheid von dieser Verpflichtung entbinden.“
„oder, falls die Universaldienstleistung Auskunftsdienst (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,) im Wettbewerb erbracht wird, das Verfahren einstellen und den bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichteten mit Bescheid von dieser Verpflichtung entbinden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 37, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 107 Abs. 2 lautet:Paragraph 107, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 107 Abs. 3 lautet:Paragraph 107, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.“der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 107 Abs. 4 entfällt.Paragraph 107, Absatz 4, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 107 Abs. 5 lautet:Paragraph 107, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 107 Abs. 6 lautet:Paragraph 107, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 109 Abs. 3 Z 20 lautet:Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, lautet:
entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet.“entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 109 Abs. 3 Z 21 entfällt.Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 21, entfällt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 133 Abs. 9 lautet der fünfte Satz:In Paragraph 133, Absatz 9, lautet der fünfte Satz:
„Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist.“
„Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß Paragraph 26,, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, beendet ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 136 wird folgender § 137 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 136, wird folgender Paragraph 137, samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 137.Paragraph 137,
§§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.“ Paragraphen eins, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005, treten mit 1. März 2006 in Kraft.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG - geändert wird
Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen – FTEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 werden die Worte „das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch die Worte „das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, werden die Worte „das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch die Worte „das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Telekommunikationsendeinrichtungen“ die Worte „und der Fernmeldebüros“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 2, werden nach dem Wort „Telekommunikationsendeinrichtungen“ die Worte „und der Fernmeldebüros“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 21.Paragraph 21,
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 tritt mit 1. März 2006 in Kraft.“ Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005, tritt mit 1. März 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel