125. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 wird wie folgt geändert:Das Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (§ 14) oder Passentziehung (§ 15) vorliegen. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, gilt diesfalls nicht.“(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist bei gewöhnlichen Reisepässen, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgestellt wurden, auf Antrag eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig, soweit nicht Gründe für eine Passversagung (Paragraph 14,) oder Passentziehung (Paragraph 15,) vorliegen. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt diesfalls nicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.“(8) Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2005, tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel