BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. November 2005

Teil römisch eins

124. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989 und des Vereinsgesetzes 2002

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1079 Sitzung 122. Bundesrat:, Ausschussbericht 7389 Sitzung 725.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23, Absatz 5, fünfter Satz entfällt die Wortfolge „, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 107, Absatz 48, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49,(49) Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 23, Absatz 5, fünfter Satz in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, erster Satz wird die Wortfolge „Verwertung von kaufmännischen Pfändern“ durch die Wortfolge „Verwertung von unternehmerischen Pfändern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz 5, wird das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und die Wortfolge „kaufmännische Pfänder“ durch die Wortfolge „unternehmerische Pfänder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Nach Paragraph 48 e, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Paragraph 48 b und Paragraph 48 c, sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß Paragraph 48 d und Paragraph 48 f, bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch nicht.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 102, Absatz 21, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,(22) Paragraph 18, Ziffer eins,, Paragraph 22, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 36, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel römisch drei

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Zahl „189“ durch die Zahl „190“ ersetzt; weiters wird in Absatz eins und Absatz 2, jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Fischer

Schüssel