115. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „450 Euro“, „891 Euro“ und „1.332 Euro“ die Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, treten an die Stelle der Beträge von „450 Euro“, „891 Euro“ und „1.332 Euro“ die Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „243 Euro“, „972 Euro“, „1.692 Euro“ und „2.421 Euro“ die Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, treten an die Stelle der Beträge von „243 Euro“, „972 Euro“, „1.692 Euro“ und „2.421 Euro“ die Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 124b wird folgende Z 126 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 126, angefügt:
§ 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2005 ist anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:(3) Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer
0,119 Euro,
für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer
0,212 Euro,
für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer
0,376 Euro.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von „0,043“ durch den Betrag „0,045“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, wird der Betrag von „0,043“ durch den Betrag „0,045“ ersetzt.
Fischer
Schüssel