114. Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG)
Ziel
§ 1. Paragraph eins,
Als Beitrag zur Erreichung von Vollbeschäftigung im Rahmen der beschäftigungspolitischen Strategie der Bundesregierung sollen folgende arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen durchgeführt werden:
Berufsausbildung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
Berufsweiterbildung, insbesondere Höherqualifizierung,
Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufrechterhaltung der Beschäftigung.
Personengruppen
§ 2. Paragraph 2,
Folgende Personengruppen sollen gegenüber der laufenden Maßnahmenplanung zusätzlich in Maßnahmen einbezogen werden:
Arbeitsuchende mit längerer Unterbrechung der Erwerbskarriere.
Programmschwerpunkte
§ 3. Paragraph 3,
Die Maßnahmen sollen in folgenden Bereichen gesetzt werden:
Ausbildung und Höherqualifizierung in Gesundheits- und Pflegeberufen,
Vorbereitung und Einstieg in eine Lehrausbildung,
Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,
Qualifizierung von Frauen,
Förderung nachfrageorientierter Qualifizierung,
Ausbau von Implacementstiftungen.
Durchführung
§ 4. Paragraph 4,
Die Umsetzung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Arbeitsmarktservice. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Die Umsetzung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Arbeitsmarktservice. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Beiträge der Länder
§ 5. Paragraph 5,
Die Bundesländer sollen entsprechend ihrer beschäftigungspolitischen Mitverantwortung angemessene Beiträge zur Finanzierung der Maßnahmen leisten.
Vollziehung
§ 6. Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
In-Kraft-Treten
§ 7. Paragraph 7,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,“für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und“für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, und“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.“(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (Paragraph 34 a, AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„Absatz 29,(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(29) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 12 sowie Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 siebenter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, siebenter Satz lautet:
„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“
„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 79 wird der zweite Abs. 84 als Abs. 85 bezeichnet und folgender Abs. 86 angefügt:In Paragraph 79, wird der zweite Absatz 84, als Absatz 85, bezeichnet und folgender Absatz 86, angefügt:
„Absatz 86,(86) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(86) Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2005, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2005,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 34a Besondere Eingliederungsbeihilfe“ durch den Ausdruck „§ 34a Kombilohn“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34a lautet samt Überschrift:Paragraph 34 a, lautet samt Überschrift:
„Kombilohn
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.
(3)Absatz 3,Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 78 wird folgender Abs. 19 angefügt:In Paragraph 78, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„Absatz 19,(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.“(19) Paragraph 34 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.“
Artikel 5
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§°17a Abs. 39 zweiter Satz lautet:§°17a Absatz 39, zweiter Satz lautet:
„Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des 30. April 2006.“
„Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des 30. April 2006.“
Artikel 6
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:Das Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Art. XIII Abs. 11 wird durch folgende Abs. 11 und 12 ersetzt:Artikel römisch dreizehn, Absatz 11, wird durch folgende Absatz 11, und 12 ersetzt:
„Absatz 11,(11) Werden Arbeiten nach Art. VII Abs. 6 durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. XI Abs. 6 geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.(11) Werden Arbeiten nach Artikel römisch sieben, Absatz 6, durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225, und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Artikel römisch elf, Absatz 6, geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.
(12)Absatz 12,Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.“Artikel römisch elf, Absatz 5, ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes
Das Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:Das Dienstleistungsscheckgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.“(2) Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins, sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.“
Artikel 8
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005“ durch den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007“und der Ausdruck „2005/2006“durch den Ausdruck „2007/2008“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005“ durch den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007“und der Ausdruck „2005/2006“durch den Ausdruck „2007/2008“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „2009“ durch den Ausdruck „2011“ und der Ausdruck „2010“ durch den Ausdruck „2012“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „2009“ durch den Ausdruck „2011“ und der Ausdruck „2010“ durch den Ausdruck „2012“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(9) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006
Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2006):Das Bundesfinanzgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2006):
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. V Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 angefügt:In Artikel römisch fünf, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 30, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 31, angefügt:
beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 285 Mio. Euro für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Kombilohnes (Paragraph 34 a, des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Fischer
Schüssel