BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 27. Oktober 2005

Teil römisch eins

113. Bundesgesetz:

Gewährung einer Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1095 Sitzung 122 Bundesrat:, Ausschussbericht 7376 Sitzung 725.)

113. Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Absatz eins,Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 2007 bei Gericht eingelangt ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt wurden.

Fischer

Schüssel