11. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 15 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entfallen.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 51 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;“den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 52b Abs. 4 lautet: Paragraph 52 b, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2. § 51 Abs. 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.“(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 56 Abs. 3 lautet:Paragraph 56, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 58 Abs. 2 entfällt das Wort „Fakultäten“.In Paragraph 58, Absatz 2, entfällt das Wort „Fakultäten“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 64 Abs. 2 entfällt das Wort „Fakultäten“.In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt das Wort „Fakultäten“.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 75 Abs. 21 wird folgender Absatz 22 angefügt:Nach Paragraph 75, Absatz 21, wird folgender Absatz 22 angefügt:
„Absatz 22,(22) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 48 Abs. 1 und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.“(22) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 78 Abs. 23 wird folgender Absatz 24 angefügt:Nach Paragraph 78, Absatz 23, wird folgender Absatz 24 angefügt:
„Absatz 24,(24) § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Z 5, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 75 Abs. 22 und § 78 Abs. 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2005, treten am 1. September 2005 in Kraft.“(24) Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 22 und Paragraph 78, Absatz 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, treten am 1. September 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel