BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. Februar 2005

Teil römisch eins

11. Bundesgesetz:

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 488/A Ausschussbericht 785 Sitzung 93. Bundesrat:, Ausschussbericht 7217 Sitzung 718.)

11. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in Paragraph 48, Absatz 2, festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 52 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 54, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Voraussetzung ist
    1. Ziffer eins
      die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
    2. Ziffer 2
      eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 58, Absatz 2, entfällt das Wort „Fakultäten“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt das Wort „Fakultäten“.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 75, Absatz 21, wird folgender Absatz 22 angefügt:

  1. Absatz 22,(22) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 78, Absatz 23, wird folgender Absatz 24 angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 22 und Paragraph 78, Absatz 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, treten am 1. September 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel