Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 19. August 2005 |
Teil I |
104. Bundesgesetz: | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
| (NR: GP XXII RV 972 AB 1012 S. 115. BR: AB 7348 S. 724.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
(3) Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.“
Novellierungsanordnung 2, In § 13k Abs. 3 wird der Klammerausdruck (§§21a Absatz bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) durch den Klammerausdruck (§§21a Absatz , letzter Satz und Absatz bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.“
Novellierungsanordnung 4, Dem § 21a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.“
Novellierungsanordnung 5, § 21a Abs. 4 lautet:
„(4) Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.“
Novellierungsanordnung 6, § 21a Abs. 8 lautet:
„(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.“
Novellierungsanordnung 7, § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Zuschlagszeitraum umfasst jeweils einen Kalendermonat.“
Novellierungsanordnung 8, § 22 Abs. 6 entfällt.
Novellierungsanordnung 9, § 24 samt Überschrift lautet:
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:
Novellierungsanordnung 10, Nach § 33c wird folgender Abschnitt römisch VI b samt Überschrift eingefügt:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.
Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.
(1) Der Arbeitnehmer hat während des Urlaubs Anspruch auf das Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss). Die Bestimmungen des Abschnittes II sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Anspruch entsteht im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge entrichtet. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(3) Im Falle des Urlaubsverbrauchs während der Entsendung hat der Arbeitnehmer unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch nach Abs. 2 für den Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend machen. Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer direkt auszuzahlen. Dies gilt auch für den Fall des Urlaubsverbrauches durch den Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Entsendung, sofern das Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber noch aufrecht ist.
(4) Wird kein Urlaub nach Abs. 3 in Anspruch genommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Der Anspruch richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse und ist vom Arbeitnehmer geltend zu machen. Wird der Arbeitnehmer vor Fälligkeit des Anspruchs auf Abfindung neuerlich nach Österreich entsendet oder geht er sonst ein Arbeitsverhältnis nach diesem Bundesgesetz ein, so werden die Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusammengerechnet.
(5) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sind die Ansprüche begründenden Umstände (Vorliegen eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnisses, Dauer der Beschäftigung in Österreich) nachzuweisen. Wird das Urlaubsentgelt für einen sechswöchigen Urlaub geltend gemacht, so sind auch die diesen Höheranspruch begründenden Beschäftigungszeiten, auch wenn sie im Ausland erbracht worden sind, nachzuweisen.
(6) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsentgelt sowohl den Arbeitnehmer als auch dessen Arbeitgeber zu informieren über:
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 33c beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 22. Die Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 hat zu umfassen:
(2) Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt § 17 Abs. 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG oder § 17 Abs. 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu erstatten.
(3) Erstattet ein Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Abs. 1, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Abschrift dieser Meldung
(4) Der Beauftragte nach Abs. 1 Z 3 gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann.
(1) Für die Entrichtung der Zuschläge gelten § 21a, § 22 Abs. 4 bis 5 sowie § 25 Abs. 1 und 2.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer Vereinbarung nach Abs. 1 unterliegen die davon betroffenen Arbeitgeber und deren nach Österreich entsandten Arbeitnehmern nicht den Bestimmungen der §§ 33f Abs. 2 bis 6 und 33h.
(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zum Zwecke der Vollziehung und der Überprüfung der Einhaltung einer Vereinbarung mit einer ausländischen Sozial- oder Urlaubskasse die dafür notwendigen Daten auszutauschen. Das sind Daten
(4) Liegt keine Vereinbarung gemäß Abs. 1 vor, so unterliegen ein Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen der §§ 33f Abs. 2 bis 6 und 33h, wenn der Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer im Staat des Sitzes des Arbeitgebers einem vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassensystem unterliegen, das einen im Wesentlichen gleichwertigen Jahresurlaubsanspruch gewährleistet. Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten sinngemäß.“
Novellierungsanordnung 11, § 35 samt Überschrift lautet:
Die Arbeitnehmerinformation gemäß § 24 hat erstmals zum 30. Juni 2006 zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 12, §§ 37 und 39a entfallen jeweils samt Überschrift.
Novellierungsanordnung 13, In § 40 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) §§ 18a sowie 33c bis 33i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2005 treten die §§ 37 und 39a außer Kraft. §§ 6 Abs. 1 bis 3, 13k Abs. 3, 21a Abs. 2, 4 und 7, 22 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft. § 22 Abs. 6 tritt mit 30. April 2006 außer Kraft.“
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „kollektivvertragliche“ der Ausdruck „oder gesetzlich festgelegte“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Kollektivvertrags“ der Ausdruck „und einer auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden gesetzlich festgelegten Regelung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Gewerbebehörde hat, sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, eine Abschrift der Meldung der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 5, Dem § 23 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 27 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse über Beschäftigungsbewilligungen und EU-Entsendebestätigungen gemäß § 18, welche für die Beschäftigung von Ausländern im Bauwesen erteilt wurden, in Kenntnis zu setzen.“
Novellierungsanordnung 2, In § 34 wird nach Abs. 28 folgender Abs. 29 eingefügt:
„(29) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 2, In § 69 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.“
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt der Begriff „Stukkateurbetriebe“ samt Beistrich.
Novellierungsanordnung 2, In § 19 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel