Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 19. August 2005 |
Teil I |
103. Bundesgesetz: | Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 |
| (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 15 wird wie folgt geändert:
a) In lit. b wird nach der Wortfolge oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen die Wortfolge oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß §30 Absatz , Bankwesengesetz befinden eingefügt.
b) In lit. c wird nach der Wortfolge oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen die Wortfolge oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß §30 Absatz , Bankwesengesetz befinden eingefügt.
Novellierungsanordnung 1a, In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, § 108 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 lautet:
b) Abs. 7 lautet:
Novellierungsanordnung 2a, § 108b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 lit. b wird der letzte Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:
„Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.“
b) Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 3, In § 108c Abs. 2 Z 1 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung §4 Absatz , Z4 die Bezeichnung §4 Absatz , Z4 und Z4b.
Novellierungsanordnung 3a, In § 108i Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.“
Novellierungsanordnung 4, In § 124b werden folgende Z 122 bis Z 125 angefügt:
Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b tritt an die Stelle der Jahreszahl „2006“ die Jahreszahl „2008“.
Novellierungsanordnung 1a, § 11 Abs. 1 Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 2In, In Art. 21 Abs. 3 treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden beiden Sätze:
„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben.“
Novellierungsanordnung 3, Nach § 28 Abs. 25 wird als Abs. 26 angefügt:
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“
Novellierungsanordnung 2, In § 17b wird folgender Abs. 10 angefügt:
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 38 Abs. 1 lautet der vorletzte Satz:
„Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen.“
Novellierungsanordnung 2, In § 265 wird folgender Abs. 1g angefügt:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 26 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im Abs. 3, in dem das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.
Novellierungsanordnung 2, § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:
„bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;“
b) In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Halbsatz:
„mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“
c) In Abs. 1 Z 4 lautet der letzte Halbsatz:
„mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“
d) In Abs. 1 Z 5 lautet der letzte Halbsatz:
„mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“
e) In Abs. 1 Z 6 lautet der letzte Halbsatz:
„mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“
Novellierungsanordnung 3, In § 28a, § 30 und § 30a wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem § 34 wird folgender Abs. 30 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In § 35 Z 3 wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 7b Abs. 6 wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:
Das Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2005):
Novellierungsanordnung 1, Artikel VI Abs. 1 Z 30 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 36 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 37 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:
a) nach dem Paragraf 1/1103:
„1/11030/43 |
Personalausgaben |
1/11033/43 |
Anlagen“ |
b) nach dem Voranschlagsansatz 2/11034:
„2/11037/43 |
Bestandswirksame Einnahmen“ |
Novellierungsanordnung 5, Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung für Forschung: Millionen Euro
1/51846/12 |
Förderungen ................ |
50,000“ |
Novellierungsanordnung 6, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
|
Millionen Euro |
||
Ausgaben: |
|||
Kapitel 11 |
|
Inneres |
|
1/1100 |
|
Zentralleitung: |
|
1/11000 |
43 |
Personalausgaben |
63,285 |
1/11003 |
43 |
Anlagen |
13,347 |
1/11008 |
43 |
Aufwendungen |
47,070 |
|
|
Summe 1100 |
138,616 |
|
|
|
|
1/1103 |
|
Zivildienst: |
|
1/11030 |
43 |
Personalausgaben |
0,295 |
1/11033 |
43 |
Anlagen |
0,005 |
1/11038 |
43 |
Aufwendungen |
0,130 |
Summe 1103 |
47,412 |
||
Kapitel 51 |
|
Kassenverwaltung |
|
1/51818 |
43 |
Aufwendungen |
123,389 |
|
|
Summe 5181 |
249,125 |
|
|||
Einnahmen: |
|||
Kapitel 11 |
Inneres |
||
2/1100 |
|
Zentralleitung |
|
2/11008 |
43 |
Sonstige bestandswirksame Einnahmen |
0,009 |
|
|
Summe 1100 |
3,166 |
|
|
|
|
2/1103 |
43 |
Zivildienst |
|
2/11037 |
43 |
Bestandswirksame Einnahmen |
0,002 |
|
|
Summe 1103 |
5,152 “ |
Novellierungsanordnung 7, Der Stellenplan 2005 (Anlage römisch II) wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.“
b) Im Allgemeinen Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:
c) In Teil römisch II.A wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 Zentralleitung der Planstellenbereich 1103 Zivildienst eingefügt und erhält die in Anlage A ersichtliche Fassung.
d) In Teil römisch II.A erhalten der Planstellenbereich 1100 Zentralleitung sowie die Kapitelsumme 11 die in der Anlage B ersichtliche Fassung.
e) Im Teil römisch II.A entfällt im Planstellenbereich 5040 Zoll- und Abgabenverwaltung der erste Satz der Fußnote.
Das Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2006):
Novellierungsanordnung 1ArtikelVI, Artikel VI Abs. 1 Z 28 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 30 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:
a) nach dem Paragraf 1/1103:
„1/11030/43 |
Personalausgaben |
1/11033/43 |
Anlagen“ |
b) nach dem Voranschlagsansatz 2/11034:
„2/11037/43 |
Bestandswirksame Einnahmen“ |
Novellierungsanordnung 5, Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:
„1/5184 Sonderdotierung für Forschung: Millionen Euro
1/51846/12 |
Förderungen ................ |
75,000“ |
Novellierungsanordnung 6, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
|
Millionen Euro |
||
Ausgaben: |
|||
Kapitel 11 |
|
Inneres |
|
1/1100 |
|
Zentralleitung: |
|
1/11000 |
43 |
Personalausgaben |
62,294 |
1/11003 |
43 |
Anlagen |
11,019 |
1/11008 |
43 |
Aufwendungen |
49,907 |
|
|
Summe 1100 |
134,214 |
|
|
|
|
1/1103 |
|
Zivildienst: |
|
1/11030 |
43 |
Personalausgaben |
1,148 |
1/11033 |
43 |
Anlagen |
0,005 |
1/11038 |
43 |
Aufwendungen |
0,276 |
|
|
Summe 1103 |
48,411 |
Kapitel 50 |
|
Finanzverwaltung |
|
1/50400 |
43 |
Personalausgaben |
399,664 |
1/50408 |
43 |
Aufwendungen |
88,652 |
Summe 5040 |
500,190 |
||
Summe 504 |
626,806 |
||
|
|
Gesamtausgaben 50 |
1.980,320 |
Kapitel 51 |
|
Kassenverwaltung |
|
1/51818 |
43 |
Aufwendungen |
267,521 |
|
|
Summe 5181 |
431,257 |
Summe 518 |
726,261 |
||
Gesamtausgaben 51 |
1.005,587 |
||
Einnahmen: |
|||
Kapitel 11 |
Inneres |
||
2/1100 |
|
Zentralleitung |
|
2/11008 |
43 |
Sonstige bestandswirksame Einnahmen |
0,009 |
|
|
Summe 1100 |
3,195 |
|
|
|
|
2/1103 |
43 |
Zivildienst |
|
2/11037 |
43 |
Bestandswirksame Einnahmen |
0,002 |
|
|
Summe 1103 |
5,152 “ |
Novellierungsanordnung 7, Der Stellenplan 2006 (Anlage römisch II) wird wie folgt geändert:
a) Im Punkt 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.“
b) Im Allgemeinen Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:
c) In Teil römisch II.A wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 Zentralleitung der Planstellenbereich 1103 Zivildienst eingefügt und erhält die in Anlage C ersichtliche Fassung.
d) In Teil römisch II.A erhalten der Planstellenbereich 1100 Zentralleitung sowie die Kapitelsumme 11 die in der Anlage D ersichtliche Fassung.
e) Im Teil römisch II.A entfällt im Planstellenbereich 5040 Zoll- und Abgabenverwaltung der erste Satz der Fußnote.
Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 6 lautet in neuer Fassung:
Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
Dem §2 wird folgender Absatz , angefügt:
Das Bausparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 5 lautet:
Novellierungsanordnung 7, In § 18 wird folgender Abs. 1e eingefügt:
Fischer
Schüssel