BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 19. August 2005

Teil römisch eins

103. Bundesgesetz:

Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 992 Ausschussbericht 1037 Sitzung 116. Bundesrat:, 7333 Ausschussbericht 7364 Sitzung 724.)

103. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz) und das Bausparkassengesetz geändert werden – Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, wird wie folgt geändert:

a) In Litera b, wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.

b) In Litera c, wird nach der Wortfolge „oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen“ die Wortfolge „oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach der Ziffer 4 a, folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Ziffer 4, Der Forschungsfreibetrag kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 100.000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
    Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen (Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist, beauftragt werden. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn der Auftragnehmer unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers steht oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) ist, der auch der Auftraggeber angehört.
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er den Forschungsfreibetrag in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keinen Forschungsfreibetrag nach Ziffer 4, oder Ziffer 4 a, oder eine Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, in Anspruch nehmen.
    Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 4 a, oder einer Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, sind.
    Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen .

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 108, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.
    Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Absatz 5,) zu verrechnen.“

b) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Eine Rückforderung gemäß Absatz 6, hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      Beiträge in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, zurückgezahlt werden,
    2. Ziffer 2
      der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, oder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, durch oder für im Absatz 2, genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 108 b, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 2, Litera b, wird der letzte Satz durch die beiden folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß Litera a, kommt.“

b) Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bedeckt werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „§ 4 Absatz 4, Ziffer 4, die Bezeichnung „§ 4 Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 4 b,

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 108 i, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 g, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 122 bis Ziffer 125, angefügt:

  1. Ziffer 122
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Kapitalanteile anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist erstmals auf Optionen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 eingeräumt werden.
  2. Ziffer 123
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b und Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, sind erstmalig für ab dem 1. Jänner 2005 erteilte Forschungsaufträge anzuwenden.
  3. Ziffer 124
    Paragraph 108, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, ist ab 1. September 2005 anzuwenden.
  4. Ziffer 125
    Paragraph 108 b, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Die Beschränkungen des Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 23 g, Investmentfondsgesetz 1993 müssen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr eingehalten werden. Bei einer Übertragung in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung gemäß Paragraph 108 i, Absatz 2 und bei Abschichtung ist Paragraph 41, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 1993 sowie Paragraph 108 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Pensionsinvestmentfonds Anteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108, h Absatz eins, nicht erfüllen, ist Paragraph 41, Absatz eins, Investmentfondsgesetz 1993 ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, tritt an die Stelle der Jahreszahl „2006“ die Jahreszahl „2008“.

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;“

Novellierungsanordnung 2,  In Artikel 21, Absatz 3, treten an die Stelle des ersten Satzes die folgenden beiden Sätze:

„Der Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 6, zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (Paragraph 21, Absatz 2,), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 28, Absatz 25, wird als Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Artikel 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel römisch drei
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch vier
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 38, Absatz eins, lautet der vorletzte Satz:

„Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins g, angefügt:

  1. Absatz eins g,(1g) Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch fünf
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz eins bis 4 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt, das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“, das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organen der Abgabenbehörden“ mit Ausnahme des ersten Satzes im Absatz 3,, in dem das Wort „Zollorganen“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt wird.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, lautet der letzte Halbsatz:

„bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;“

b) In Absatz eins, Ziffer 2, lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;“

c) In Absatz eins, Ziffer 4, lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro;“

d) In Absatz eins, Ziffer 5, lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 2 400 Euro.“

e) In Absatz eins, Ziffer 6, lautet der letzte Halbsatz:

„mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28 a,, Paragraph 30 und Paragraph 30 a, wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch das Wort „Abgabenbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,(30) Paragraph 26,, Paragraph 28,, Paragraph 28 a,, Paragraph 30,, Paragraph 30 a und Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, Ziffer 3, wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt.

Artikel römisch sechs
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7 b, Absatz 6, wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Paragraph 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch sieben
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2005

Das Bundesfinanzgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2005,, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2005):

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 36, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 37, angefügt:

  1. Ziffer 37
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 2 a,) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraf 1/1103:

„1/11030/43

Personalausgaben

1/11033/43

Anlagen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/11034:

„2/11037/43

Bestandswirksame Einnahmen“

Novellierungsanordnung 5, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184              Sonderdotierung für Forschung:                            Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen ................

50,000“

Novellierungsanordnung 6, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

 

Millionen Euro

Ausgaben:

Kapitel 11

 

Inneres

 

1/1100

 

Zentralleitung:

1/11000

43

Personalausgaben

63,285

1/11003

43

Anlagen

13,347

1/11008

43

Aufwendungen

47,070

 

 

Summe 1100

138,616

 

 

 

 

1/1103

 

Zivildienst:

 

1/11030

43

Personalausgaben

0,295

1/11033

43

Anlagen

0,005

1/11038

43

Aufwendungen

0,130

Summe 1103

47,412

Kapitel 51

 

Kassenverwaltung

 

1/51818

43

Aufwendungen

123,389

 

 

Summe 5181

249,125

 

Einnahmen:

Kapitel 11

Inneres

2/1100

 

Zentralleitung

2/11008

43

Sonstige bestandswirksame Einnahmen

0,009

 

 

Summe 1100

3,166

 

 

 

 

2/1103

43

Zivildienst

 

2/11037

43

Bestandswirksame Einnahmen

0,002

 

 

Summe 1103

5,152

Novellierungsanordnung 7, Der Stellenplan 2005 (Anlage römisch zwei) wird wie folgt geändert:

a) Im Punkt 4 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.“

b) Im Allgemeinen Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:

„12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundesasylamt

  1. Absatz eins,Für Bundesbedienstete, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden, hat diese Ernennung die Übertragung und Umwandlung der bisherigen Planstelle in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) zur Folge.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für neue Übernahmen von Bundesbediensteten, die nicht zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Absatz eins, ernannt werden, und in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) oder in den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.
  3. Absatz 3,Das Höchstausmaß der neuen Übernahmen gemäß Absatz eins und 2 darf 140 Planstellen nicht übersteigen.“

c) In Teil römisch zwei.A wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ der Planstellenbereich 1103 „Zivildienst“ eingefügt und erhält die in Anlage A ersichtliche Fassung.

d) In Teil römisch zwei.A erhalten der Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ sowie die Kapitelsumme 11 die in der Anlage B ersichtliche Fassung.

e) Im Teil römisch zwei.A entfällt im Planstellenbereich 5040 „Zoll- und Abgabenverwaltung“ der erste Satz der Fußnote.

Artikel römisch acht
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Das Bundesfinanzgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2005,, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2006):

Novellierungsanordnung 1,  Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 28, lautet:

  1. Ziffer 28
    beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 29, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 30, angefügt:

  1. Ziffer 30
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Sonderdotierung „Forschung“ (Forschungsanleihe) bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5184 sichergestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 2 a,) wird nach dem Voranschlagsansatz „1/51838“ der Voranschlagsansatz „1/51846“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:

a) nach dem Paragraf 1/1103:

„1/11030/43

Personalausgaben

1/11033/43

Anlagen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/11034:

„2/11037/43

Bestandswirksame Einnahmen“

Novellierungsanordnung 5, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51838 folgende Zeilen eingefügt:

„1/5184 Sonderdotierung für Forschung:                            Millionen Euro

1/51846/12

Förderungen ................

75,000“

Novellierungsanordnung 6, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

 

Millionen Euro

Ausgaben:

Kapitel 11

 

Inneres

 

1/1100

 

Zentralleitung:

1/11000

43

Personalausgaben

62,294

1/11003

43

Anlagen

11,019

1/11008

43

Aufwendungen

49,907

 

 

Summe 1100

134,214

 

 

 

 

1/1103

 

Zivildienst:

 

1/11030

43

Personalausgaben

1,148

1/11033

43

Anlagen

0,005

1/11038

43

Aufwendungen

0,276

 

 

Summe 1103

48,411

Kapitel 50

 

Finanzverwaltung

 

1/50400

43

Personalausgaben

399,664

1/50408

43

Aufwendungen

88,652

Summe 5040

500,190

Summe 504

626,806

 

 

Gesamtausgaben 50

1.980,320

Kapitel 51

 

Kassenverwaltung

 

1/51818

43

Aufwendungen

267,521

 

 

Summe 5181

431,257

Summe 518

726,261

Gesamtausgaben 51

1.005,587

Einnahmen:

Kapitel 11

Inneres

2/1100

 

Zentralleitung

2/11008

43

Sonstige bestandswirksame Einnahmen

0,009

 

 

Summe 1100

3,195

 

 

 

 

2/1103

43

Zivildienst

 

2/11037

43

Bestandswirksame Einnahmen

0,002

 

 

Summe 1103

5,152

Novellierungsanordnung 7, Der Stellenplan 2006 (Anlage römisch zwei) wird wie folgt geändert:

a) Im Punkt 4 Absatz 3, des Allgemeinen Teiles werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen, die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Finanzen – dies im Rahmen der generellen Aufstockung der Betrugsbekämpfungseinheiten bis zu einer Höchstzahl von 200 – überlassen werden. Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu 100 – die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der ÖBB sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden.“

b) Im Allgemeinen Teil wird nach dem Punkt 11. folgender Punkt 12. samt Überschrift angefügt:

„12. Sonderbestimmung für den Unabhängigen Bundesasylsenat und das Bundesasylamt

  1. Absatz eins,Für Bundesbedienstete, die zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates ernannt werden, hat diese Ernennung die Übertragung und Umwandlung der bisherigen Planstelle in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) zur Folge.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für neue Übernahmen von Bundesbediensteten, die nicht zu Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Absatz eins, ernannt werden, und in den Planstellenbereich 1154 - Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS) oder in den Planstellenbereich 1152 - Bundesasylamt übernommen werden.
  3. Absatz 3,Das Höchstausmaß der neuen Übernahmen gemäß Absatz eins und 2 darf 140 Planstellen nicht übersteigen.“

c) In Teil römisch zwei.A wird bei Kapitel 11 nach dem Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ der Planstellenbereich 1103 “Zivildienst“ eingefügt und erhält die in Anlage C ersichtliche Fassung.

d) In Teil römisch zwei.A erhalten der Planstellenbereich 1100 „Zentralleitung“ sowie die Kapitelsumme 11 die in der Anlage D ersichtliche Fassung.

e) Im Teil römisch zwei.A entfällt im Planstellenbereich 5040 „Zoll- und Abgabenverwaltung“ der erste Satz der Fußnote.

Artikel römisch neun
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 14, Absatz 6, lautet in neuer Fassung:

  1. Absatz 6,(6) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses darf der Jahresüberschuss nicht in freie Gewinnrücklagen eingestellt werden. In den Vorschlag für die Gewinnverteilung hat der Vorstand eine Vorschaurechnung aufzunehmen, in welchem Ausmaß Privatisierungserlöse für das laufende und das folgende Geschäftsjahr für Zinsenzahlungen gemäß Absatz 2, auf Grundlage einer vorsichtigen Finanzplanung benötigt werden. Der Bilanzgewinn unterliegt den allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gewinnverteilung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Der Vorstand kann bei Aufstellung des Jahresabschlusses gebundene Kapitalrücklagen auflösen, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG durch die Gewinnverteilung nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Nach Schuldentilgung, d.h. nach Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Tilgung der Refundierungsansprüche gemäß Paragraph 14, Absatz 2, sowie jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel römisch zwei, auf die ÖIAG übergehen, sind bei der Ermittlung des Bilanzgewinnes gebundene Kapitalrücklagen in der Höhe der Buchwerte der veräußerten Beteiligungen aufzulösen.“

Artikel römisch zehn
Änderung des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.“

Artikel römisch elf
Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch drei,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und für Maßnahmen der Bildung und Pflege Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.
  2. Absatz 5,Maßnahmen der Pflege sind Ausgaben für die Betreuung und Hilfe sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers, der Ersatz des durch die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bedingten Verdienstentganges des Bausparers sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Paragraph 23, Bankwesengesetz) nicht übersteigen,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 steht;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g, Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 h, Einkommensteuergesetz 1988).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3, Ziffer 2, 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 40 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, betragen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins e,(1e) Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 und Paragraph 10, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel