BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. Jänner 2005

Teil I

1. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschulerschaftsgesetzes 1998

(NR: GP XXII IA 465/A AB 764 S. 90. BR: 7162 AB 7195 S. 717.)

1. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten § 15. §15. Organ gemäß §12 Absatz ,, § 16. §16. Aufgaben des Organs gemäß §12 Absatz ,, § 17. §17. Studienvertretung, § 18. §18. Aufgaben der Studienvertretung, § 19a. §19a. Tätigkeitsbericht, § 30. §30. Verteilung der Studierendenbeiträge, § 35a. §35a. Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, § 41. §41. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen, Paragraph 42, Paragraph 42, Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen, § 45. §45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen, § 58a. §58a. Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck.

Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 9 entfallen; in Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wortfolge und 2; in Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge Absatz eins, Ziffer eins bis 9 durch die Wortfolge Absatz eins, Ziffer eins bis 8 ersetzt; in § 1 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
  2. Ziffer 3
    der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt“ durch die Wortfolge „und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht“ ersetzt; in Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „das oberste Kollegialorgan“ durch die Wortfolge „den Senat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck (§33 Universitäts-Studiengesetz UniStG, BGBl.I Nr.48/1997) und wird die Wortfolge Angehörigkeit zur Studienrichtung durch die Wortfolge Zulassung zum Studium ersetzt; in Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 4, wird jeweils nach dem Wort Heimatort die Wortfolge , und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, eingefügt; in § 4a Abs. 4 wird die Wortfolge Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten, durch die Wortfolge Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems ersetzt; in § 4a Abs. 5 wird die Wortfolge §1 Absatz , Z3 bis 9 durch die Wortfolge §1 Absatz , Z3 bis 8 ersetzt; Paragraph 4 a, Absatz 6, entfällt und der bisherige Paragraph 4 a, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung (6).

Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 4, entfallen; Paragraph 51, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ stammt oder
    2. Ziffer 2
      unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
    4. Ziffer 4
      der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

    Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort hinausgehen die Wortfolge und diese nicht von den Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, wahrgenommen wird eingefügt; in § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge und Beschlussfassung über deren Verteilung und dem Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender neuer Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.“

Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 1 wird der Klammerausdruck (§4 Z12 und 20 UniStG) durch den Klammerausdruck (§51 Absatz , Z15 und 22 Universitätsgesetz2002) ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge , soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen,.

Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, in § 10 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 UniStG)“, § 10 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und § 10 Abs. 7 und 8 lauten:

  1. Absatz 7Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
  2. Absatz 8Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
    1. Ziffer eins
      Genehmigung des Entwicklungsplans,
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Organisationsplans,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
    4. Ziffer 4
      Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung
    angehört zu werden.“

Novellierungsanordnung 9, § 12 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsvertretung der Studierenden,
    2. Ziffer 2
      die Studienvertretungen,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkommission.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.“

Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen durch die Wortfolge die Vorsitzenden der Organe gemäß §12 Absatz , ersetzt und § 13 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.“

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Regelung betreffend Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Universitätsgesetzes 2002.“

Novellierungsanordnung 12, § 14 Z 2 und 5 lauten und Ziffer 5 a, wird eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Universitäten mit Organen gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 12 Absatz 2, mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;“
  2. Ziffer 5
    Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Absatz 8, Ziffer eins bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche Behörden;
  3. Ziffer 5 a
    Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der ordentlichen Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 40, entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen;“

Novellierungsanordnung 13, In § 14 Z 7 wird das Wort Fakultätsvertretungen durch die Wortfolge Organe gemäß §12 Absatz , ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die §§ 15 bis 18 samt Überschriften lauten:

„Organ gemäß § 12 Abs. 2

§ 15.

Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2 gehören an:

  1. Ziffer eins
    bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
  2. Ziffer 2
    die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2

§ 16.

Die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sind:

  1. Ziffer eins
    Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. Ziffer 2
    Verfügung über das zugewiesene Budget;
  3. Ziffer 3
    Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  4. Ziffer 4
    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studienvertretung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, ist eine Studienvertretung einzurichten. Die Universitätsvertretung kann beschließen, dass Studien zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
  2. Absatz 2Der Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
  3. Absatz 3Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten ohne Organ gemäß § 12 Abs. 2 die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Aufgaben der Studienvertretung

Paragraph 18,

Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

  1. Ziffer eins
    Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. Ziffer 2
    Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins, bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung;
  3. Ziffer 3
    Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
  4. Ziffer 4
    Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.“

Novellierungsanordnung 15, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen durch die Wortfolge Organe gemäß §12 Absatz und Studienvertretungen ersetzt.

Ziffer 16 Dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift angefügt:

„Tätigkeitsbericht

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsDie Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.
  2. Absatz 2Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Absatz eins, der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, § 20 lautet:

§ 20.

  1. Absatz einsAn Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.
  2. Absatz 2Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz 2, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten anlässlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienvertretungen schriftlich beantragen.“

Novellierungsanordnung 18, In § 21 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „§ 38 Abs. 4 UniStG,“ durch die Wortfolge „§ 66 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In § 22 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in § 22 Abs. 3 Z 2 wird das Wort Fakultätsvertretungen durch die Wortfolge Organe gemäß §12 Absatz und das Wort Studienrichtungsvertretungen durch das Wort Studienvertretungen ersetzt; in Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort Fakultätsvertretungen durch die Wortfolge Organen gemäß §12 Absatz und das Wort Studienrichtungsvertretungen durch das Wort Studienvertretungen ersetzt; in § 22 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge die Studiendekanin oder der Studiendekan durch die Wortfolge das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ ersetzt; in § 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke gestrichen.

Novellierungsanordnung 19a, In Paragraph 23, erhält der bisherige Absatz 3 die Absatzbezeichnung (4) und Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß Paragraph 40, entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.“

Novellierungsanordnung 20, In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen durch die Wortfolge Organe gemäß §12 Absatz und die Studienvertretungen ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, § 30 samt Überschrift lautet:

„Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30.

  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von
    1. Ziffer eins
      bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 Euro,
    2. Ziffer 2
      bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 Euro,
    3. Ziffer 3
      bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 Euro und
    4. Ziffer 4
      über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 Euro
    erhalten.
  4. Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
  5. Absatz 5Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß Paragraph 12, Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 22, § 31 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat.“

Novellierungsanordnung 23, In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen durch die Wortfolge Organe gemäß §12 Absatz und Studienvertretungen ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge der Fakultätsvertretung durch die Wortfolge des jeweiligen Organs gemäß §12 Absatz , ersetzt und in § 33 Abs. 5 wird das Wort „Studienrichtungsvertretung“ durch das Wort „Studienvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen durch die Wortfolge in die Bundesvertretung und die Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen ersetzt; Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz lautet: Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. und in § 34 Abs. 4 und Absatz 5, Z 3 entfällt das Wort sicherer.

Novellierungsanordnung 26, § 35 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.“

Novellierungsanordnung 27, § 35 Abs. 3 entfällt, in Paragraph 35, Absatz 4, wird der Klammerausdruck (Paragraph 32, Absatz eins, UniStG) durch den Klammerausdruck (Paragraph 62, Universitätsgesetz 2002) ersetzt und § 35 Abs. 5 bis Absatz 7, lauten:

  1. Absatz 5Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  2. Absatz 6Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.
  3. Absatz 7Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.“

Novellierungsanordnung 28, § 35a samt Überschrift lautet:

„Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsDie neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß Paragraph 21, dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß Paragraph 21, dieser Akademie zu wählen.
  3. Absatz 3Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.
  4. Absatz 4Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Absatz 3, entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.
  5. Absatz 5Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.
  6. Absatz 6Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.
  7. Absatz 7Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Absatz 4, bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
    1. Ziffer eins
      je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
    2. Ziffer 2
      einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.“

Novellierungsanordnung 30, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Den Wahlkommissionen“ durch die Wortfolge „Den Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten“ ersetzt, in § 39 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, und in § 39 erhalten die Absätze 2 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“, der bisherige Abs. 6 entfällt und der neue Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt:
    1. Ziffer eins
      Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung (§ 35a),
    2. Ziffer 2
      Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 45.“

Novellierungsanordnung 31, In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die Universitätsvertretungen“ ersetzt, in § 40 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt und § 40 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen“

Novellierungsanordnung 33, In § 42 samt Überschrift werden die Wörter „Studienrichtungsvertretungen“ durch „Studienvertretungen“ ersetzt und § 42 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 34, § 43 Abs. 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Ein Mandat für das Organ gemäß §12 Absatz , erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.
  2. Absatz 4Ein Mandat für die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.“

Novellierungsanordnung 35, § 44 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Jede für die Wahl der Universitätsvertretungen zugelassene wahlwerbende Gruppe und die Vorsitzenden der Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche gegen die Wahl in der Bundesvertretung binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei dieser oder diesem einzubringen.“

Novellierungsanordnung 36, Die Überschrift zu § 45 lautet:

„Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“

Novellierungsanordnung 37, § 45 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.“

Novellierungsanordnung 38, In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 53, Absatz eins, wird der Punkt am Ende von Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.“

Novellierungsanordnung 40, In § 55 Abs. 1 wird das Wort Fakultätsvertretungen durch die Wortfolge Organe gemäß §12 Absatz und das Wort Studienrichtungsvertretungen durch das Wort Studienvertretungen ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph eins, Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz 3,, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und Absatz 4,, Paragraph 8, Abs. 1 und Absatz 3,, § 9 Abs. 1 und Absatz 2,, § 10 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1, Absatz 2 und Absatz 4,, § 14, § 15, § 16, § 17, Paragraph 18,, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 4,, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Absatz 3,, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, Absatz 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 2, § 39 Absatz eins bis Absatz 6,, § 40, die Überschrift zu § 41, die Überschrift zu § 42 und Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2,, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 42, Dem § 58 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 9Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft auf Grund des Paragraph 38, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
  2. Absatz 10Paragraph 30, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 11Die am 31. Jänner 2004 bestehende Kontrollkommission übt diese Funktion bis zum Ende ihrer Funktionsperiode aus.
  4. Absatz 12Paragraph 58 a, ist von jenen Hochschülerschaften nicht anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2004 bereits eine zivilrechtliche Vermögensaufteilung in schriftlicher Form durchgeführt haben und diese Vermögensaufteilung von der Kontrollkommission nicht untersagt wurde. Die Vermögensaufteilung ist bis längstens 15. Februar 2005 der Kontrollkommission vorzulegen und diese hat sie bis längstens 30. April 2005 zu untersagen, wenn sie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit oder der Rechtmäßigkeit widerspricht.“

Novellierungsanordnung 43, Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck

§ 58a.

  1. Absatz einsDie Vermögen der Hochschülerschaften der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die Festlegung des Vermögens ist der 30. Juni 2004. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996, in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der §§ 15 und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Zur Erstellung eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. Zur Erstellung des Übertragungsplanes können Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und durchgeführt werden. Die Satzungen der jeweiligen Universitätsvertretungen sind mit Ausnahme der Ladungsfrist, die auf drei Tage verkürzt werden kann, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Aufgabe der Unterkommission ist es, Vorschläge für Übertragungspläne der bestehenden Hochschülerschaften zu erstellen.
  4. Absatz 4Die Vorschläge für die Übertragungspläne der Unterkommissionen bedürfen sowohl der Beschlussfassung durch die von der Universitätsvertretung entsandten sechs Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit als auch durch die von der Universitätsvertretung Medizin entsandten vier Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit.
  5. Absatz 5Der von der Unterkommission vorgelegte Übertragungsplan ist in der vorgelegten Form oder in zwischen der Universitätsvertretung und der jeweiligen Universitätsvertretung Medizin gemeinsam abgeänderten Form sowohl von der Universitätsvertretung als auch von der Universitätsvertretung Medizin jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
  6. Absatz 6Der zu erstellende Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

    Personal,

    Anteile an den Wirtschaftsbetrieben,

    Vermögen (Aktiva und Passiva),

    Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.

    Der Übertragungsplan hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass hinsichtlich der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  7. Absatz 7Sollte bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen, die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens 30. September 2005 zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerschaften und die Mandatarinnen und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerschaften zu gleichen Teilen zu tragen.
  8. Absatz 8Der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  9. Absatz 9Die Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und die Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind hinsichtlich der Teilung von allen dadurch entstehen Gebühren und Abgaben befreit.“

Novellierungsanordnung 44, Der Kurztitel des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 samt Abkürzung lautet „(Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)“ und im gesamten Gesetz werden die Worte „Hochschülerschaft“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ und die Worte „Hochschülerschaften“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“ ersetzt.

Fischer

Schüssel