BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. April 2005

Teil römisch zwei

97. Verordnung:

Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft

97. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Studienunterstützungen für die Bachelor-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Grafikdesign & mediale Gestaltung werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für die Master-Studiengänge Innenarchitektur & 3-dimensionale Gestaltung und Illustration & Printmedien höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
  2. Absatz 2,Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Bei Förderung der Bachelor-Studiengänge und der Master-Studiengänge sind nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

Paragraph 3,

 Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004 aus 2005, anzuwenden.

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