95. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
Auf Grund des § 13k Abs. 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 13 k, Absatz 4, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 28. März 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2, Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2005/04 bis 2005/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Bartenstein