BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. April 2005

Teil römisch zwei

95. Verordnung:

Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

95. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Auf Grund des Paragraph 13 k, Absatz 4, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 28. März 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2, Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2005/04 bis 2005/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.

Bartenstein