BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. April 2005

Teil römisch zwei

92. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel

92. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel geändert wird

Auf Grund des Paragraph 27, Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird verordnet:

Die Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1996,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die Herstellungsweise unter Berücksichtigung der Grundsätze der „Guten Herstellungspraxis“. Die für die Herstellung oder die Ersteinfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum verantwortliche Person muss eine angemessene berufliche Qualifikation oder Erfahrung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    die Bewertung der Sicherheit des Erzeugnisses für die menschliche Gesundheit. Zu diesem Zweck sind das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, ihr chemischer Aufbau und der Grad der Exposition, insbesondere die spezifischen Expositionsmerkmale der Bereiche, auf die das kosmetische Mittel angewandt wird, oder der Bevölkerungsgruppe, für die es bestimmt ist, zu berücksichtigen. Bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Mitteln, die ausschließlich für die äußerliche Intimpflege bestimmt sind, ist eine spezifische Bewertung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer in Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsprüfung des Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittstaaten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    sicherzustellen, dass die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera a und f leicht zugänglich sind, insbesondere auf telefonische oder schriftliche Anfrage oder auf elektronischem Weg, soweit nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dem entgegenstehen. Die Sicherstellung der leichten Zugänglichkeit der quantitativen Zusammensetzung gemäß Ziffer 2, Litera a, beschränkt sich auf gefährliche Stoffe gemäß der Chemikalienverordnung 1999 - ChemV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Angaben müssen leicht zugänglich sein.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Absatz 2,Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Rauch-Kallat