BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. April 2005

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind

90. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, geändert wird

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und auf Grund des Paragraph 4, vierter Satz verordnet:

Die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, werden die letzten beiden Sätze gestrichen und folgende Sätze angefügt:

„Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß Paragraph 7, GSBG 1996 einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz lautet:

Die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ wird durch „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, wird ein Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2005, ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.“

Grasser