BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. April 2005

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

Änderung der Abfallverzeichnisverordnung

[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156, 31996D0350, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573, 32003D0033]

89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 4, Ziffer eins und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,, wird verordnet:

Die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch „ab dem 1. Jänner 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch „Bis zum 31. Dezember 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten“ durch „Ab dem 1. Jänner 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Paragraphen 4, Absatz eins, und 2 und 5 Absatz eins,, Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. Punkt 2. und 10., Anlage 2, der Parameter pH-Wert im Eluat der Anlage 3 Ziffer 14,, Anlage 3 Ziffer 15,, Anlage 4 Abschnitt römisch eins. und römisch drei. und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005, treten mit 1. Mai 2005 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Anlage 3 Ziffer 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005, tritt, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt, mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 über Deponien in Kraft, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. Punkt 2. wird im ersten Satz die Wortfolge „Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik“ durch „Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. Punkt 2. wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:

„19 12 05

10

Glas

sortenreine Fraktion

gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. wird folgender Punkt 10. angefügt:

„10. Abfälle zur biologischen Verwertung

Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen.

Abfallgruppen der Anlage5

Abfallcodes der Anlage2

921 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft“

02 01 03, 02 03 04, 03 01 01, 03 03 01, 15 01 01, 19 06 06 58, 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25

922 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme“

02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05

923 „Zuschlagstoffe zur Kompostierung“

01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31

924 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, 20 01 25

925 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“

02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, 19 06 06 59“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnote 10 zum Abfallcode 130101 Sp 12:

„Für PCB gilt die Begriffsbestimmung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz AWG 2002.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 wird im Text der Fußnote 19 der Verweis „Punkt 2.2.3 des Anhangs“ durch „Punkt 2.3.3. des Anhangs“ und das Datum „16. Juli 2005“ durch „1. Jänner 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Anlage 3 Ziffer 14, lautet:

„14.              Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13)

Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1)

  • Strichaufzählung
    Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt:
  • römisch eins. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug):
  •               Quecksilber

20

 mg/kg TM

  •               Arsen 2)

5 000

 mg/kg TM

  •               Cadmium 2)

5 000

 mg/kg TM

  • römisch zwei. Gehalte organisch:
  •               PAK 3)

300

 mg/kg TM 4)

  •               PCB 5)

30

 mg/kg TM

  •               PCDD/PCDF

10 000

 ng TE/kg TM 6)

  •               POX

1 000

 mg/kg TM

  •               Kohlenwasserstoff-Index

20 000

 mg/kg TM 7)

  •               BTEX 8)

500

 mg/kg TM

  •               Phenole (freie)

10 000

 mg/kg TM

  • Strichaufzählung
    Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß römisch drei. A übersteigt, sowie
  • Strichaufzählung
    Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß römisch drei. B überschreiten:

III. A Eluatwerte

III. B Gesamtgehalte

  •               Parameter
  •               pH-Wert

6 9) - 13

2 - 11,5

  •               Antimon

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

  •               Arsen

25

 mg/kg TM

2,5

 mg/l

  •               Barium

300

 mg/kg TM

30

 mg/l

  •               Beryllium

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

  •               Bor

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

  •               Blei

50

 mg/kg TM

5

 mg/l

  •               Cadmium

5

 mg/kg TM

0,5

 mg/l

  •               Chrom gesamt

70

 mg/kg TM

7

 mg/l

  • Chrom römisch sechs

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

  •               Cobalt

100

 mg/kg TM

10

 mg/l

  •               Kupfer

100

 mg/kg TM

10

 mg/l

  •               Molybdän

30

 mg/kg TM

3

 mg/l

  •               Nickel

40

 mg/kg TM

4

 mg/l

  •               Quecksilber

0,5

 mg/kg TM

0,05

 mg/l

  •               Selen

7

 mg/kg TM

0,7

 mg/l

  •               Silber

50

 mg/kg TM

5

 mg/l

  •               Thallium

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

  •               Vanadium

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

  •               Zink

100

 mg/kg TM

20

 mg/l

  •               Zinn

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

  •               Cyanid gesamt

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

  • Cyanid leicht , freisetzbar

20

 mg/kg TM

2

 mg/l

  •               S2-

200

 mg/kg TM

20

 mg/l

  •               F-

500

 mg/kg TM

50

 mg/l

  •               NH4+

10 000

 mg/kg TM

1 000

 mg/l

  •               NO2-

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

  •               Kohlenwasserstoff-Index

1 000

 mg/kg TM 10) 11)

100

 mg/l

bzw. 50

 mg/kg TM 10) 11)

– –

  •               PAK 3)

1,5

 mg/kg TM 11)

0,15

 mg/l

  •               AOX

100

 mg/kg TM

10

 mg/l

  •               Phenole (als Index)

1 000

 mg/kg TM

100

 mg/l

1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 heranzuziehen.

2) gilt nicht für beständige Legierungen

3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM.

5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180

6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen

8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole

9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5.

10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM.

11) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 3 Ziffer 15, wird die Aufzählung „– FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.“ durch „– Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 4 Abschnitt römisch eins. wird im ersten Satz das Datum „1. Mai 2002“ durch „1. Jänner 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 4 Abschnitt römisch eins. lautet der letzte Satz:

„Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) hat nach der ÖNORM-Regel ONR 192123 „Probenaufbereitung von Abfallproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 4 Abschnitt römisch eins. wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zuordnung zu einer Abfallart können die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung gemäß einer grundlegenden Charakterisierung nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 durchgeführt werden, sofern bei der Parameterauswahl und Untersuchungshäufigkeit und den Beurteilungskriterien die Anforderungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 17, Anlage 4 Abschnitt römisch drei. samt Überschrift lautet:

„III. Bestimmungsmethoden

ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, Normentwurf ausgegeben am 1. September 2004

ÖNORM EN 12506 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten – Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (römisch fünf l), Cu, Mo, Ni, NO2-, Pb, Gesamt-S, SO42-, römisch fünf und Zn“, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13370 „Charakterisierung von Abfällen – Chemische Analyse von Eluaten – Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-“, ausgegeben am 1. August 2003

ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001

ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005

Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit anschließender Volumenreduktion) anzuwenden.

ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Juni 2001

ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003

ISO/DIS 22155 „Soil quality – Gas chromatographic quantitative determination of volatile aromatic and halogenated hydrocarbons and selected ethers – Static headspace method“, ausgegeben am 25. Juni 2004

ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004“

Novellierungsanordnung 18, Die Anlage 5 lautet:

„Anlage 5 Abfallverzeichnis

Es gelten die Schlüssel-Nummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:

römisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien

1. Zuordnung

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

2. Kontaminierte Abfälle und Spiegeleinträge

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.

römisch zwei. Besondere Zuordnungskriterien

1. Aushubmaterial

1.1 Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.

Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.

1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Aushubmaterial

Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.

1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial

Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:

  1. Litera a
    Spezifizierungen zur Verwertung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001)

30

Klasse A1

Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 – und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“– ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekultivierungsschichten.

31

Klasse A2

Allgemeine Verwertungskategorie – bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungsschichten verwendet werden.

32

Klasse A2G

Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 – und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“– ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasserschwankungsbereich.

  1. Litera b
    Spezifizierungen zur Beseitigung

Spezifizierung

Zuordnungsregel

29

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 3.19.1.1.e des Teilbandes „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 erfüllt

33

Baurestmassenqualität

Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S 1, einhält

36

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der zur Ablagerung auf Massenabfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist

37

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der zur Ablagerung auf Massenabfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist

Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.

Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ oder 31 „Klasse A2“ zulässig. Abweichend zum Teilband des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 gilt als Kleinmenge der bei einem Bauvorhaben insgesamt anfallende Bodenaushub bis zu 2 000 t.

Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zugeordnet werden.

Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zu verwenden.

1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.

Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:

34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“

35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“

2. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

2.1 Verpackungen mit Restinhalten

Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:

Schlüssel-Nummer

Bezeichnung

Hinweise

18714

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

g

18715

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

g

35106

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

g

35327

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

g

54929

gebrauchte Ölgebinde

g

57127

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

g

58203

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

g

58204

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

g

2.2 Restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.

3. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

 

4. Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes Holz

Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.

5. Verfestigte Abfälle

Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 „verfestigt“ anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen.

6. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

römisch drei. Punkt 4 der ÖNORM S 2100 gilt mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

Schlüssel-Nummer

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

11

Nahrungs- und Genussmittelabfälle

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

12

Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

13

Abfälle aus der Tierhaltung und Schlachtung

Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden

17101

Rinde

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

17102

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

17103

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

17104

01

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17104

02

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

17104

03

Holzschleifstäube und -schlämme

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz

17201

01

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz

zB lackiertes oder beschichtetes Holz

17201

02

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

17201

03

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt

17202

01

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz

zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz

17202

02

Bau- und Abbruchholz

(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

17202

03

Bau- und Abbruchholz

(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

17207

Eisenbahnschwellen

g

17208

Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g, zB kyanisierte oder mit nicht fixierten Salzen behandelte Hölzer

17209

Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert

g

17211

Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

zB Sägemehl von nicht verunreinigten lackierten und organisch beschichteten Holzabfällen (zB Möbel, Fenster)

17212

Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

17213

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt

g, auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (zB Möbel, Fenster) und Holzemballagen

17215

Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

zB nicht kyanisierte oder mit fixierten Salzen behandelte Hölzer

17216

Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g, zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft

17217

Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g, zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft

17218

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel, Fenster)

31205

Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

31206

Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig

31224

Metallkrätze, gasbildend

g

31301

Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

31306

Holzasche, Strohasche

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

31306

70

Holzasche, Strohasche

Rostaschen

31306

72

Holzasche, Strohasche

Flugaschen

31306

74

Holzasche, Strohasche

Feinstflugaschen

31317

Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen

g

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG 

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31409

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31411

29

Bodenaushub

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung 1)

31411

30

Bodenaushub

Klasse A1 2)

nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung

31411

31

Bodenaushub

Klasse A2 2)

31411

32

Bodenaushub

Klasse A2G 2)

31411

33

Bodenaushub

Baurestmassenqualität 3)

31411

34

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

31411

35

Bodenaushub

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

31423

ölverunreinigte Böden

g

31423

36

ölverunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

31424

sonstige verunreinigte Böden

g

31424

37

sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG

31441

Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen

g

31441

19

Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen

Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenabfalldeponien

Ablagerung von Brandschutt nach Aussortierung der organischen Anteile auf Massenabfalldeponien

31472

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden 4)

31473

kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden 4)

31474

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden 4)

31475

kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden 4)

31482

Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

g

31483

Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung 5)

31484

Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der chemisch/physikalischen Behandlung

g

31485

Garten- und Blumenerden

31486

Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g

31487

Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g

31488

Gießformen und -sande vor dem Gießen

31489

Gießformen und -sande nach dem Gießen

35107

Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall-Katalysatoren

35201

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen (zB Nachtspeicheröfen mit Asbestbestandteilen)

gn, Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen

35202

elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen

Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen

35212

Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte

g, Geräte deren Hauptbestandteil der Bildschirm darstellt (keine kleinen LCD-Anzeigen)

35220

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

gn

35221

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm

35230

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g

35231

Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm

35330

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

gn

35340

Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle

zB stückige Schrotte, auch cadmiert

35341

12

PCB-haltige Kabel

bis 50 ppm PCB

g

35341

13

PCB-haltige Kabel

größer als 50 bis 100 ppm PCB

g

35341

14

PCB-haltige Kabel

größer als 100 bis 500 ppm PCB

g

35341

15

PCB-haltige Kabel

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

g

35341

16

PCB-haltige Kabel

größer als 5000 ppm PCB

g

35342

Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.)

g

35502

Metallschleifschlamm

g

35507

Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevanten Eigenschaften

ölfreie oder entölte, schwermetallfreie Schlämme

54110

12

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

bis 50 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

13

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 50 bis 100 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

14

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 100 bis 500 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

15

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54110

16

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

größer als 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

13

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 50 bis 100 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

14

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 100 bis 500 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

15

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 500 bis 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54111

16

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

größer als 5000 ppm PCB

g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel

54928

gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g, zB ölverunreinigte Luftfilter

54933

gebrauchte Luftfilter (nicht ölverunreinigt)

55374

Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

g, nicht zu verwenden für Glycerinphase zur Vergärung

55509

Druckfarbenreste, Kopiertoner

schwermetallfreie Toner

55523

Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g, schwermetallhaltig

57131

aufbereitete Kunststoffabfälle, qualitätsgesichert

57132

abbaubare Kunststoffe und Kunststoffverpackungen

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für biologisch abbaubare Kunststoffe zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

57801

Shredderleichtfraktion, metallarm

57802

Filterstäube aus Shredderanlagen

57803

Shredderleichtfraktion, metallreich

57804

Shredderschwerfraktion

57805

gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen

g

59305

unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

g

59306

sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste

59802

Gase in Stahldruckflaschen

sofern weder brennbar noch toxisch

59804

Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

g, sofern brennbar oder toxisch

911

Siedlungsabfälle

91101

Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle

91107

heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert

91108

Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert

91202

Küchen- und Kantinenabfälle

Schlüssel-Nummer ist

nicht zu verwenden für Küchen- und Kantinenabfälle zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

913

Abfälle aus der mechanisch/biologischen Abfallbehandlung (im Folgenden: MBA)

91301

Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Gärrückstände zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

91302

aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

91303

anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA

91304

anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

91305

Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA

91306

organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)

91307

für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung

Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für aufbereitete Abfälle zur Kompostierung

91402

heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert

91601

Viktualienmarkt-Abfälle

Materialien, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

91701

Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

91702

Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

91703

Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft

nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

91704

Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft

nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt  6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF

91705

sonstige Komposte

nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92

Abfälle für die biologische Verwertung

921

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung 7) ausschließlich pflanzlicher Herkunft

92101

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, zur Kompostierung

Mischungen der Abfallgruppe 921, die gemäß Kompostverordnung idgF zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließlich mit biogenen Abfällen verunreinigtes Papier gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992, idgF

92102

Mähgut, Laub

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92103

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln; auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten

92104

Rinde

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde , (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

92105

Holz

aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz

92105

67

Holz

Baum- und Strauchschnitt

92105

68

Holz

aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz

92105

69

Holz

Siebüberlauf zur Kompostierung

92106

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Stroh, Getreidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernterückstände; Rübenschnitzel, Rübenschwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee- und Kaffeefabrikation; Vinasse- und Melasserückstände; verdorbene Futtermittel und Futtermittelreste pflanzlicher Herkunft

92107

pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs- und Genussmitteln; Tee- und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste

92110

rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion

auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung (zB Stärkeschlamm, Schlamm aus der Tabakverarbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus Weinbereitung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrationskieselgur; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92111

verdorbenes Saatgut

nur ungebeiztes Saatgut

92115

Unterwasserpflanzen

zB Algen

92116

Friedhofsabfälle

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92117

Mycele

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen

92118

biologisch abbaubare Verpackungen

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF

92120

Gärrückstände der Abfallgruppe 921 aus der anaeroben Behandlung

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92121

Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, rein pflanzlich

zur Vergärung; auch gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind

92122

Schlamm aus der Speisefett und -ölproduktion ausschließlich pflanzlicher Herkunft

zur Vergärung; auch Zentrifugenschlamm

92123

Silosickersaft

aus der landwirtschaftlichen Erzeugung von Silagefutter

92130

Glycerinphase

g, zur Vergärung; aus der Raps- und Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME)

92131

Destillationsrückstand aus der Rapsölmethylester-Herstellung

zur Vergärung

92150

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 Glycerinphase, zur Vergärung

Mischungen der Abfallgruppe 921, die keine tierischen Anteile enthalten

92199

aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile

zur Kompostierung aufbereitetes Material ausschließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921

922

Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme 8 )

92201

kommunale Qualitätsklärschlämme

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92202

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92203

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92205

Bleicherde

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92208

Kakaoschalen

auch Rückstände aus der Kakaofabrikation; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92210

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“, biologisch abbaubar

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92211

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung der Abfallgruppen 921 und 922

es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92212

kommunale Klärschlämme

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

923

Zuschlagstoffe zur Kompostierung 9)

92301

Gesteinsmehl

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF

92302

Kalk

Düngekalk, Ätzkalk, Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie

92303

Pflanzenasche

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF

92303

71

Pflanzenasche

Pflanzen-Rostaschen

92303

73

Pflanzenasche

Pflanzen-Flugaschen

92304

Erde

Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF

924

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen 7) 10)

92401

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung

Mischungen, die zur Kompostierung gemäß Kompostverordnung idgF geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind

92402

Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Speisereste enthalten

Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt – nicht Material von Beförderungsmitteln aus grenzüberschreitendem Verkehr

92403

Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, tierisch oder tierische Anteile enthaltend

zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; auch gebrauchtes pflanzliches Öl oder Fett, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile enthalten sind

92404

ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle

92405

Eierschalen

Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, oder j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92406

Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit tierischen Anteilen

auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß Anhang römisch eins Ziffer 42, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zur Futtermittelerzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,) ausschließlich die Fraktion kleiner als 6 mm

92408

Horn-, Huf-, Haar- und Federabfälle

Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile

92409

Panseninhalt

Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92410

Fest- und Flüssigmist/ökologischer Landbau

Fest- und Flüssigmist gemäß Anhang II A der Verordnung (EWG) Nr. 2092 aus 1991,; Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92420

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921 und 924 mit tierischen Anteilen

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921 und 924; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92425

Molkereiabfälle

zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92426

Rohmilch

zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92450

Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Vergärung

auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind

92499

aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF

zur Kompostierung aufbereitetes Material aus Mischungen der Abfallgruppen 921 und 924

925

Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen 810)

92501

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie tierischer Herkunft

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF

92502

Fest- und Flüssigmist

aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind; Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92503

Gelatinerückstände

Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92504

„Flotat"-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben, für Qualitätsklärschlammkompost

Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92506

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925 mit tierischen Anteilen

Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden

92510

Schlachtabfälle und Nebenprodukte, zur Vergärung

Innereien, Tierfett, Blut, Fischabfälle, Geflügelabfälle, Schlachtkörperteile, Fleisch- und Hautreste, Därme; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, b, d, h, i, oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

92511

Abfälle von Häuten und Fellen, zur Vergärung

Leimleder, Rohspalt, Gelatinespalt; ausschließlich aus chromfreier Verarbeitung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,

94501

anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm)

nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

94502

aerob stabilisierter Schlamm

nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

94801

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

g, soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist

94804

Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe

soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist; nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF

952

Abwasser aus der MBA

95201

Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung

95202

Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung

95301

Sickerwasser aus Abfalldeponien, mit gefährlichen Inhaltsstoffen

g

95302

Sickerwasser aus Abfalldeponien, ohne gefährliche Inhaltsstoffe

95403

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen

g, auch sonstige Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Feuerungsanlagen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

95404

Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften

Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 „Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei“ und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.

Die Schlüssel-Nummern 31412 „Asbestzement“ und 31413 „Asbestzementstäube“ gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.

Folgende Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2100 werden durch die obigen Tabelleneinträge vollständig abgedeckt und sind nicht mehr zu verwenden:

Schlüssel-Nummer

Bezeichnung

31411

Bodenaushub

31401

Gießerei-Altsand

31425

Gebrauchte Formsande

31426

Kernsande

54110

PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel

54111

sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle

91104

biogene Abfälle, getrennt gesammelt“

Pröll

1 ) Qualität entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e

2 ) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1

3 ) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

4 ) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2

5 ) Anmerkung: keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung

6 ) Zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten.

7 ) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind

8 )Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Kompost geeignet sind

9 ) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind

10 ) bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung