Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 6. April 2005 |
Teil römisch zwei |
89. Verordnung: | Änderung der Abfallverzeichnisverordnung |
| [CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156, 31996D0350, 31991L0689, 31994L0031, 32000D0532, 32001D0118, 32001D0119, 32001D0573, 32003D0033] |
Auf Grund des Paragraph 4, Ziffer eins und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,, wird verordnet:
Die Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch „ab dem 1. Jänner 2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Bis ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung“ durch „Bis zum 31. Dezember 2008“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten“ durch „Ab dem 1. Jänner 2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. Punkt 2. wird im ersten Satz die Wortfolge „Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik“ durch „Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. Punkt 2. wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
|
„19 12 05 |
10 |
Glas |
sortenreine Fraktion |
gemäß Punkt 2.1.1 des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG“ |
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 Abschnitt römisch zwei. wird folgender Punkt 10. angefügt:
Für die Festlegung der Abfallarten im Rahmen einer Genehmigung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen sind den Abfallgruppen 921 bis 925 der Anlage 5 die nachfolgenden Abfallarten der Anlage 2 unter Heranziehung der Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kompostverordnung idgF) zuzuordnen.
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Abfallgruppen der Anlage5 |
Abfallcodes der Anlage2 |
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921 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft“ |
02 01 03, 02 03 04, 03 01 01, 03 03 01, 15 01 01, 19 06 06 58, 20 01 01, 20 02 01, 20 01 25 |
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922 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme“ |
02 03 04, 02 03 05, 02 03 99, 02 04 03, 02 06 03, 02 07 01, 02 07 05, 19 06 06 59, 19 08 05 |
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923 „Zuschlagstoffe zur Kompostierung“ |
01 04 08, 01 04 09, 01 04 10, 02 04 02, 10 01 03, 17 05 04 30, 17 05 04 31 |
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924 „Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“ |
02 01 06, 02 02 02, 02 02 03, 02 02 04, 19 06 06 58, 20 01 08, 20 01 25 |
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925 „Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen“ |
02 01 02, 02 01 06, 02 02 01, 02 02 02, 02 02 04, 02 05 02, 19 06 06 59“ |
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 2 lautet der Text der Fußnote 10 zum Abfallcode 130101 Sp 12:
„Für PCB gilt die Begriffsbestimmung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz AWG 2002.“
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 2 wird im Text der Fußnote 19 der Verweis „Punkt 2.2.3 des Anhangs“ durch „Punkt 2.3.3. des Anhangs“ und das Datum „16. Juli 2005“ durch „1. Jänner 2007“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Anlage 3 Ziffer 14, lautet:
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„14. Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13) |
Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1)
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|
20 |
mg/kg TM |
|
|
5 000 |
mg/kg TM |
|
|
5 000 |
mg/kg TM |
|
|
|||
|
300 |
mg/kg TM 4) |
|
|
30 |
mg/kg TM |
|
|
10 000 |
ng TE/kg TM 6) |
|
|
1 000 |
mg/kg TM |
|
|
20 000 |
mg/kg TM 7) |
|
|
500 |
mg/kg TM |
|
|
10 000 |
mg/kg TM |
|
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III. A Eluatwerte |
III. B Gesamtgehalte |
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6 9) - 13 |
2 - 11,5 |
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|
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
|
|
25 |
mg/kg TM |
2,5 |
mg/l |
|
|
300 |
mg/kg TM |
30 |
mg/l |
|
|
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
|
|
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
|
|
50 |
mg/kg TM |
5 |
mg/l |
|
|
5 |
mg/kg TM |
0,5 |
mg/l |
|
|
70 |
mg/kg TM |
7 |
mg/l |
|
|
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
|
|
100 |
mg/kg TM |
10 |
mg/l |
|
|
100 |
mg/kg TM |
10 |
mg/l |
|
|
30 |
mg/kg TM |
3 |
mg/l |
|
|
40 |
mg/kg TM |
4 |
mg/l |
|
|
0,5 |
mg/kg TM |
0,05 |
mg/l |
|
|
7 |
mg/kg TM |
0,7 |
mg/l |
|
|
50 |
mg/kg TM |
5 |
mg/l |
|
|
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
|
|
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|
|
100 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|
|
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
|
|
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|
|
20 |
mg/kg TM |
2 |
mg/l |
|
|
200 |
mg/kg TM |
20 |
mg/l |
|
|
500 |
mg/kg TM |
50 |
mg/l |
|
|
10 000 |
mg/kg TM |
1 000 |
mg/l |
|
|
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
|
|
1 000 |
mg/kg TM 10) 11) |
100 |
mg/l |
|
|
bzw. 50 |
mg/kg TM 10) 11) |
– – |
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1,5 |
mg/kg TM 11) |
0,15 |
mg/l |
|
|
100 |
mg/kg TM |
10 |
mg/l |
|
|
1 000 |
mg/kg TM |
100 |
mg/l |
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1) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 heranzuziehen. 2) gilt nicht für beständige Legierungen 3) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen 4) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von 1 000 mg/kg TM. 5) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 6) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, 7) gilt nicht für Asphalt und Bitumen 8) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole 9) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der pH-Wertebereich ab 3,5. 10) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM. 11) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert“ |
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Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 3 Ziffer 15, wird die Aufzählung „– FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs, Halone.“ durch „– Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von 2 000 mg/kg TM übersteigt.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 4 Abschnitt römisch eins. wird im ersten Satz das Datum „1. Mai 2002“ durch „1. Jänner 2005“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 4 Abschnitt römisch eins. lautet der letzte Satz:
„Die Probenaufbereitung zur Herstellung von Analysenproben (Prüfmengen) hat nach der ÖNORM-Regel ONR 192123 „Probenaufbereitung von Abfallproben“, ausgegeben am 1. Dezember 2004, zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 4 Abschnitt römisch eins. wird folgender Absatz angefügt:
„Für die Zuordnung zu einer Abfallart können die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung gemäß einer grundlegenden Charakterisierung nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 durchgeführt werden, sofern bei der Parameterauswahl und Untersuchungshäufigkeit und den Beurteilungskriterien die Anforderungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.“
Novellierungsanordnung 17, Anlage 4 Abschnitt römisch drei. samt Überschrift lautet:
ÖNORM EN 14346 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts“, Normentwurf ausgegeben am 1. September 2004
ÖNORM EN 12506 „Charakterisierung von Abfällen – Analyse von Eluaten – Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl-, Co, Cr, Cr (römisch fünf l), Cu, Mo, Ni, NO2-, Pb, Gesamt-S, SO42-, römisch fünf und Zn“, ausgegeben am 1. August 2003
ÖNORM EN 13370 „Charakterisierung von Abfällen – Chemische Analyse von Eluaten – Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, Hg, Phenolindex, TOC, leicht freisetzbarem CN-, F-“, ausgegeben am 1. August 2003
ÖNORM EN 13137 „Charakterisierung von Abfall – Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) in Abfall, Schlämmen und Sedimenten“, ausgegeben am 1. Dezember 2001
ÖNORM EN 14039 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Jänner 2005
Zur Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen unter 100 mg/kg TM sind höhere Probe- und Lösemittelmengen (mit anschließender Volumenreduktion) anzuwenden.
ÖNORM EN ISO 9377-2 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Kohlenwasserstoff-Index – Teil 2: Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie“, ausgegeben am 1. Juni 2001
ÖNORM L 1200 „Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Böden, Klärschlämmen und Komposten“, ausgegeben am 1. Jänner 2003
ISO/DIS 22155 „Soil quality – Gas chromatographic quantitative determination of volatile aromatic and halogenated hydrocarbons and selected ethers – Static headspace method“, ausgegeben am 25. Juni 2004
ÖNORM EN ISO 9562 „Wasserbeschaffenheit – Bestimmung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX)“, ausgegeben am 1. Dezember 2004“
Novellierungsanordnung 18, Die Anlage 5 lautet:
Es gelten die Schlüssel-Nummern, Bezeichnungen und Hinweise des Punktes 4 der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, sowie der ÖNORM S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien, Abänderungen und Ergänzungen:
Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, und c verwendet werden. Sonstige Spezifizierungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich.
Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
Aushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.
Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.
Nicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.
Nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:
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Spezifizierung |
Zuordnungsregel |
|
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29 |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung |
Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 3.19.1.1.e des Teilbandes „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001) |
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30 |
Klasse A1 |
Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 – und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“– ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekultivierungsschichten. |
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31 |
Klasse A2 |
Allgemeine Verwertungskategorie – bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungsschichten verwendet werden. |
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32 |
Klasse A2G |
Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 – und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“– ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasserschwankungsbereich. |
|
Spezifizierung |
Zuordnungsregel |
|
|
29 |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung |
Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 3.19.1.1.e des Teilbandes „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 erfüllt |
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33 |
Baurestmassenqualität |
Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S 1, einhält |
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36 |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich |
Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der zur Ablagerung auf Massenabfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist |
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37 |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich |
Erdaushub einschließlich Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der zur Ablagerung auf Massenabfall- oder Reststoffdeponie geeignet ist |
Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19, heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 17 und 18 gelten.
Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.c sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ oder 31 „Klasse A2“ zulässig. Abweichend zum Teilband des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 gilt als Kleinmenge der bei einem Bauvorhaben insgesamt anfallende Bodenaushub bis zu 2 000 t.
Liegt keine Kleinmenge vor und ist auf Grund der Kenntnis der Herkunft des Bodenaushubs eines Standortes (insbesondere der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann dieser Bodenaushub auch ohne analytische Beurteilung der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zugeordnet werden.
Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zu verwenden.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Baurestmassenqualität“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:
34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“
35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“
Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
Nicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:
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Schlüssel-Nummer |
Bezeichnung |
Hinweise |
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18714 |
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch |
g |
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18715 |
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch |
g |
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35106 |
Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten |
g |
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35327 |
NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten |
g |
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54929 |
gebrauchte Ölgebinde |
g |
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57127 |
Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen) |
g |
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58203 |
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch |
g |
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58204 |
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch |
g |
Restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.
Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.
Wenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.
Ein verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 „verfestigt“ anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.
Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen.
Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
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Schlüssel-Nummer |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweise |
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31407 |
17 |
Keramik |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
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31408 |
17 |
Glas (zB Flachglas) |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
|
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
|
31427 |
17 |
Betonabbruch |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
|
Schlüssel-Nummer |
Sp |
Bezeichnung |
Spezifizierung |
Hinweise |
|
11 |
Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
||
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12 |
Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
||
|
13 |
Abfälle aus der Tierhaltung und Schlachtung |
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden |
||
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17101 |
Rinde |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
||
|
17102 |
Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
|||
|
17103 |
Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
|||
|
17104 |
01 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
(aus) behandeltes(m) Holz |
zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz |
|
17104 |
02 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
|
|
17104 |
03 |
Holzschleifstäube und -schlämme |
(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
zB aus mit schwermetallfreiem Leinöl behandeltem Holz |
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17201 |
01 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
(aus) behandeltes(m) Holz |
zB lackiertes oder beschichtetes Holz |
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17201 |
02 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
|
|
17201 |
03 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
zB mit schwermetallfreiem Leinöl behandelt |
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17202 |
01 |
Bau- und Abbruchholz |
(aus) behandeltes(m) Holz |
zB aus lackiertem oder beschichtetem Holz |
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17202 |
02 |
Bau- und Abbruchholz |
(aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
|
|
17202 |
03 |
Bau- und Abbruchholz |
(aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
|
|
17207 |
Eisenbahnschwellen |
g |
||
|
17208 |
Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g, zB kyanisierte oder mit nicht fixierten Salzen behandelte Hölzer |
||
|
17209 |
Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert |
g |
||
|
17211 |
Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften |
zB Sägemehl von nicht verunreinigten lackierten und organisch beschichteten Holzabfällen (zB Möbel, Fenster) |
||
|
17212 |
Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften |
|||
|
17213 |
Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt |
g, auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind; ausgenommen sind nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer (zB Möbel, Fenster) und Holzemballagen |
||
|
17215 |
Holz (zB Pfähle und Masten), salzimprägniert, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften |
zB nicht kyanisierte oder mit fixierten Salzen behandelte Hölzer |
||
|
17216 |
Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g, zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft |
||
|
17217 |
Sägemehl und -späne, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g, zB als Aufsaugmittel verwendet oder so kontaminiert, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft |
||
|
17218 |
Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) |
zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel, Fenster) |
||
|
31205 |
Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig |
|||
|
31206 |
Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig |
|||
|
31224 |
Metallkrätze, gasbildend |
g |
||
|
31301 |
Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen |
|||
|
31306 |
Holzasche, Strohasche |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Pflanzenasche als Zuschlagstoff zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
||
|
31306 |
70 |
Holzasche, Strohasche |
Rostaschen |
|
|
31306 |
72 |
Holzasche, Strohasche |
Flugaschen |
|
|
31306 |
74 |
Holzasche, Strohasche |
Feinstflugaschen |
|
|
31317 |
Flugaschen und -stäube aus Ölfeuerungsanlagen |
g |
||
|
31407 |
17 |
Keramik |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
|
31408 |
17 |
Glas (zB Flachglas) |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
|
31409 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
|||
|
31409 |
18 |
Bauschutt (keine Baustellenabfälle) |
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
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31411 |
29 |
Bodenaushub |
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung 1) |
|
|
31411 |
30 |
Bodenaushub |
Klasse A1 2) |
nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung |
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31411 |
31 |
Bodenaushub |
Klasse A2 2) |
|
|
31411 |
32 |
Bodenaushub |
Klasse A2G 2) |
|
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31411 |
33 |
Bodenaushub |
Baurestmassenqualität 3) |
|
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31411 |
34 |
Bodenaushub |
technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält |
|
|
31411 |
35 |
Bodenaushub |
technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile |
|
|
31423 |
ölverunreinigte Böden |
g |
||
|
31423 |
36 |
ölverunreinigte Böden |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich |
|
|
31424 |
sonstige verunreinigte Böden |
g |
||
|
31424 |
37 |
sonstige verunreinigte Böden |
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich |
|
|
31427 |
17 |
Betonabbruch |
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG |
|
31441 |
Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen |
g |
||
|
31441 |
19 |
Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen |
Brandschutt von nicht gewerblichen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenabfalldeponien |
Ablagerung von Brandschutt nach Aussortierung der organischen Anteile auf Massenabfalldeponien |
|
31472 |
kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1 |
für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden 4) |
||
|
31473 |
kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2 |
zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden 4) |
||
|
31474 |
kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1 |
für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden 4) |
||
|
31475 |
kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2 |
zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden 4) |
||
|
31482 |
Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung |
g |
||
|
31483 |
Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung 5) |
|||
|
31484 |
Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der chemisch/physikalischen Behandlung |
g |
||
|
31485 |
Garten- und Blumenerden |
|||
|
31486 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g |
||
|
31487 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g |
||
|
31488 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen |
|||
|
31489 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen |
|||
|
35107 |
Kfz-Katalysatoren und andere Edelmetall-Katalysatoren |
|||
|
35201 |
elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen (zB Nachtspeicheröfen mit Asbestbestandteilen) |
gn, Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen |
||
|
35202 |
elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen |
Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen |
||
|
35212 |
Bildschirmgeräte, einschließlich Bildröhrengeräte |
g, Geräte deren Hauptbestandteil der Bildschirm darstellt (keine kleinen LCD-Anzeigen) |
||
|
35220 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
gn |
||
|
35221 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Großgeräte mit einer Kantenlänge größer oder gleich 50 cm |
|||
|
35230 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g |
||
|
35231 |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Kleingeräte mit einer Kantenlänge kleiner 50 cm |
|||
|
35330 |
Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
gn |
||
|
35340 |
Cadmium und cadmiumhaltige Abfälle |
zB stückige Schrotte, auch cadmiert |
||
|
35341 |
12 |
PCB-haltige Kabel |
bis 50 ppm PCB |
g |
|
35341 |
13 |
PCB-haltige Kabel |
größer als 50 bis 100 ppm PCB |
g |
|
35341 |
14 |
PCB-haltige Kabel |
größer als 100 bis 500 ppm PCB |
g |
|
35341 |
15 |
PCB-haltige Kabel |
größer als 500 bis 5000 ppm PCB |
g |
|
35341 |
16 |
PCB-haltige Kabel |
größer als 5000 ppm PCB |
g |
|
35342 |
Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.) |
g |
||
|
35502 |
Metallschleifschlamm |
g |
||
|
35507 |
Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevanten Eigenschaften |
ölfreie oder entölte, schwermetallfreie Schlämme |
||
|
54110 |
12 |
PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel |
bis 50 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54110 |
13 |
PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel |
größer als 50 bis 100 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54110 |
14 |
PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel |
größer als 100 bis 500 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54110 |
15 |
PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel |
größer als 500 bis 5000 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54110 |
16 |
PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel |
größer als 5000 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54111 |
13 |
sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle |
größer als 50 bis 100 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54111 |
14 |
sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle |
größer als 100 bis 500 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54111 |
15 |
sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle |
größer als 500 bis 5000 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54111 |
16 |
sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle |
größer als 5000 ppm PCB |
g, PCB/PCT-Gehalt bezogen auf das Betriebsmittel |
|
54928 |
gebrauchte Öl- und Luftfilter, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g, zB ölverunreinigte Luftfilter |
||
|
54933 |
gebrauchte Luftfilter (nicht ölverunreinigt) |
|||
|
55374 |
Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel |
g, nicht zu verwenden für Glycerinphase zur Vergärung |
||
|
55509 |
Druckfarbenreste, Kopiertoner |
schwermetallfreie Toner |
||
|
55523 |
Druckfarbenreste, Kopiertoner, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g, schwermetallhaltig |
||
|
57131 |
aufbereitete Kunststoffabfälle, qualitätsgesichert |
|||
|
57132 |
abbaubare Kunststoffe und Kunststoffverpackungen |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für biologisch abbaubare Kunststoffe zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
||
|
57801 |
Shredderleichtfraktion, metallarm |
|||
|
57802 |
Filterstäube aus Shredderanlagen |
|||
|
57803 |
Shredderleichtfraktion, metallreich |
|||
|
57804 |
Shredderschwerfraktion |
|||
|
57805 |
gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen |
g |
||
|
59305 |
unsortierte oder gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste |
g |
||
|
59306 |
sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste |
|||
|
59802 |
Gase in Stahldruckflaschen |
sofern weder brennbar noch toxisch |
||
|
59804 |
Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
g, sofern brennbar oder toxisch |
||
|
911 |
Siedlungsabfälle |
|||
|
91101 |
Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle |
|||
|
91107 |
heizwertreiche Fraktion aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen, nicht qualitätsgesichert |
|||
|
91108 |
Ersatzbrennstoffe, qualitätsgesichert |
|||
|
91202 |
Küchen- und Kantinenabfälle |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Küchen- und Kantinenabfälle zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
||
|
913 |
Abfälle aus der mechanisch/biologischen Abfallbehandlung (im Folgenden: MBA) |
|||
|
91301 |
Gärrückstände aus der anaeroben Abfallbehandlung |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Gärrückstände zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
||
|
91302 |
aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA |
|||
|
91303 |
anaerob-aerob stabilisierte Abfälle aus der MBA |
|||
|
91304 |
anorganische Sortierreste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA |
|||
|
91305 |
Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbereitung von Siedlungsabfällen (zB Schrott) aus der MBA |
|||
|
91306 |
organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz) |
|||
|
91307 |
für die biologische Behandlung aufbereitete Fraktionen zur Beseitigung |
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für aufbereitete Abfälle zur Kompostierung |
||
|
91402 |
heizwertreiche Fraktion aus aufbereitetem Sperrmüll, nicht qualitätsgesichert |
|||
|
91601 |
Viktualienmarkt-Abfälle |
Materialien, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
||
|
91701 |
Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
|||
|
91702 |
Friedhofsabfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
|||
|
91703 |
Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft |
nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF |
||
|
91704 |
Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft |
nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
||
|
91705 |
sonstige Komposte |
nicht nach Kompostverordnung idgF hergestellt 6); Ausgangsmaterialien entsprechend Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
||
|
92 |
Abfälle für die biologische Verwertung |
|||
|
921 |
Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung 7) ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
|||
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92101 |
Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, zur Kompostierung |
Mischungen der Abfallgruppe 921, die gemäß Kompostverordnung idgF zur Kompostierung zulässig sind und keine tierischen Anteile enthalten einschließlich mit biogenen Abfällen verunreinigtes Papier gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992, idgF |
||
|
92102 |
Mähgut, Laub |
aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur gering belastetes Material entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF |
||
|
92103 |
Obst- und Gemüseabfälle, Blumen |
aus Garten- und Grünflächenbereich oder der Zubereitung von Nahrungsmitteln; auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten |
||
|
92104 |
Rinde |
aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde , (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM) |
||
|
92105 |
Holz |
aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, Häckselgut und Sägemehl von unbehandeltem Holz |
||
|
92105 |
67 |
Holz |
Baum- und Strauchschnitt |
|
|
92105 |
68 |
Holz |
aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz |
|
|
92105 |
69 |
Holz |
Siebüberlauf zur Kompostierung |
|
|
92106 |
Ernte- und Verarbeitungsrückstände |
aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; Stroh, Getreidestaub, Spelze, Spelzenstaub, Reben, Ernterückstände; Rübenschnitzel, Rübenschwänze; Tabakabfälle; Rückstände aus der Tee- und Kaffeefabrikation; Vinasse- und Melasserückstände; verdorbene Futtermittel und Futtermittelreste pflanzlicher Herkunft |
||
|
92107 |
pflanzliche Lebens- und Genussmittelreste |
pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungs- und Genussmitteln; Tee- und Kaffeesud, Getreide, Teig, Hefe, sonstige pflanzliche Speisereste |
||
|
92110 |
rein pflanzliche Press- und Filterrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelproduktion |
auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung (zB Stärkeschlamm, Schlamm aus der Tabakverarbeitung, Trub und Schlamm aus Brauereien, Schlamm aus Weinbereitung, Schlamm aus Brennereien); Trester, Kerne, Schalen, Schrote, Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber), Filtrationskieselgur; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF |
||
|
92111 |
verdorbenes Saatgut |
nur ungebeiztes Saatgut |
||
|
92115 |
Unterwasserpflanzen |
zB Algen |
||
|
92116 |
Friedhofsabfälle |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF |
||
|
92117 |
Mycele |
Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie, sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen |
||
|
92118 |
biologisch abbaubare Verpackungen |
nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen; zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; entsprechend Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF |
||
|
92120 |
Gärrückstände der Abfallgruppe 921 aus der anaeroben Behandlung |
Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppe 921; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden |
||
|
92121 |
Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, rein pflanzlich |
zur Vergärung; auch gebrauchtes Öl oder Fett, sofern ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind |
||
|
92122 |
Schlamm aus der Speisefett und -ölproduktion ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
zur Vergärung; auch Zentrifugenschlamm |
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|
92123 |
Silosickersaft |
aus der landwirtschaftlichen Erzeugung von Silagefutter |
||
|
92130 |
Glycerinphase |
g, zur Vergärung; aus der Raps- und Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester - AME) |
||
|
92131 |
Destillationsrückstand aus der Rapsölmethylester-Herstellung |
zur Vergärung |
||
|
92150 |
Mischungen von Abfällen der Abfallgruppe 921, ausgenommen Schlüssel-Nummer 92130 Glycerinphase, zur Vergärung |
Mischungen der Abfallgruppe 921, die keine tierischen Anteile enthalten |
||
|
92199 |
aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile |
zur Kompostierung aufbereitetes Material ausschließlich aus Mischungen der Abfallgruppe 921 |
||
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922 |
Weitere Abfälle für die biologische Verwertung ausschließlich pflanzlicher Herkunft und kommunale Klärschlämme 8 ) |
|||
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92201 |
kommunale Qualitätsklärschlämme |
Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
||
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92202 |
gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
||
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92203 |
gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
||
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92205 |
Bleicherde |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
||
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92208 |
Kakaoschalen |
auch Rückstände aus der Kakaofabrikation; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
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92210 |
chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“, biologisch abbaubar |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
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92211 |
Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung der Abfallgruppen 921 und 922 |
es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden |
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92212 |
kommunale Klärschlämme |
Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Kompost aus Klärschlamm gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
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923 |
Zuschlagstoffe zur Kompostierung 9) |
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92301 |
Gesteinsmehl |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF |
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92302 |
Kalk |
Düngekalk, Ätzkalk, Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie |
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92303 |
Pflanzenasche |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF |
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92303 |
71 |
Pflanzenasche |
Pflanzen-Rostaschen |
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92303 |
73 |
Pflanzenasche |
Pflanzen-Flugaschen |
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92304 |
Erde |
Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 4 der Kompostverordnung idgF |
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924 |
Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen 7) 10) |
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92401 |
Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Kompostierung |
Mischungen, die zur Kompostierung gemäß Kompostverordnung idgF geeignet sind; auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind |
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92402 |
Küchen- und Speiseabfälle, die tierische Speisereste enthalten |
Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen stammenden Speisereste; unabhängig vom Sammelsystem, durch welches die Abholung erfolgt – nicht Material von Beförderungsmitteln aus grenzüberschreitendem Verkehr |
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92403 |
Speiseöle und -fette, Fettabscheiderinhalte, tierisch oder tierische Anteile enthaltend |
zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera l, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; auch gebrauchtes pflanzliches Öl oder Fett, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile enthalten sind |
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92404 |
ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft |
Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle |
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92405 |
Eierschalen |
Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, oder j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92406 |
Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit tierischen Anteilen |
auch unbelastete Schlämme aus der getrennten Prozessabwassererfassung; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen; Schlämme aus der Verarbeitung von tierischem Eiweiß gemäß Anhang römisch eins Ziffer 42, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zur Futtermittelerzeugung; bei Schlämmen aus Schlachthöfen (Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,) ausschließlich die Fraktion kleiner als 6 mm |
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92408 |
Horn-, Huf-, Haar- und Federabfälle |
Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 1 Teil 1 der Kompostverordnung idgF; ohne anhaftende Fleischteile |
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92409 |
Panseninhalt |
Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92410 |
Fest- und Flüssigmist/ökologischer Landbau |
Fest- und Flüssigmist gemäß Anhang II A der Verordnung (EWG) Nr. 2092 aus 1991,; Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92420 |
Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921 und 924 mit tierischen Anteilen |
Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921 und 924; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden |
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92425 |
Molkereiabfälle |
zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92426 |
Rohmilch |
zur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92450 |
Mischungen von Abfällen der Abfallgruppen 924 und 921, die tierische Anteile enthalten, zur Vergärung |
auch zu verwenden für die Anlieferung gemischter Fraktionen über die kommunale Sammlung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass tierische Anteile vorhanden sind |
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92499 |
aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF |
zur Kompostierung aufbereitetes Material aus Mischungen der Abfallgruppen 921 und 924 |
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925 |
Weitere Abfälle für die biologische Verwertung mit tierischen Anteilen 8) 10) |
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92501 |
gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie tierischer Herkunft |
Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF |
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92502 |
Fest- und Flüssigmist |
aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind; Material gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92503 |
Gelatinerückstände |
Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92504 |
„Flotat"-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben, für Qualitätsklärschlammkompost |
Qualitätsanforderungen zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß Anlage 1 Teil 2 der Kompostverordnung idgF; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92506 |
Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Ausgangsmaterialien der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925 mit tierischen Anteilen |
Faulwasser oder Faulschlamm; ausschließlich aus Einsatzstoffen der Abfallgruppen 921, 922, 924 und 925; es ist sicherzustellen, dass nur die genannten Ausgangsmaterialien zur Vergärung eingesetzt wurden |
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92510 |
Schlachtabfälle und Nebenprodukte, zur Vergärung |
Innereien, Tierfett, Blut, Fischabfälle, Geflügelabfälle, Schlachtkörperteile, Fleisch- und Hautreste, Därme; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, b, d, h, i, oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; kein Material der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
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92511 |
Abfälle von Häuten und Fellen, zur Vergärung |
Leimleder, Rohspalt, Gelatinespalt; ausschließlich aus chromfreier Verarbeitung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, oder k der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, |
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94501 |
anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm) |
nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
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94502 |
aerob stabilisierter Schlamm |
nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
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94801 |
Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen |
g, soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist |
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94804 |
Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe |
soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist; nicht zu verwenden für Schlamm zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF |
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952 |
Abwasser aus der MBA |
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95201 |
Abwasser aus der aeroben Abfallbehandlung |
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95202 |
Abwasser aus der anaeroben Abfallbehandlung |
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95301 |
Sickerwasser aus Abfalldeponien, mit gefährlichen Inhaltsstoffen |
g |
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95302 |
Sickerwasser aus Abfalldeponien, ohne gefährliche Inhaltsstoffe |
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95403 |
Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Großfeuerungsanlagen |
g, auch sonstige Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung aus Feuerungsanlagen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften |
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95404 |
Rückstände aus der rauchgasseitigen Kesselreinigung, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften |
Die Anmerkung *) zur Schlüssel-Nummer 12601 „Schmier- und Hydrauliköle, mineralölfrei“ und die Fußnote 4 in Punkt 4 (Abfallkatalog) der ÖNORM S 2100 gelten nicht.
Die Schlüssel-Nummern 31412 „Asbestzement“ und 31413 „Asbestzementstäube“ gelten mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 als gefährlich, mit der Punkt 2.3.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S 27, umgesetzt wird, spätestens aber mit 1. Jänner 2007.
Folgende Schlüssel-Nummern der ÖNORM S 2100 werden durch die obigen Tabelleneinträge vollständig abgedeckt und sind nicht mehr zu verwenden:
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Schlüssel-Nummer |
Bezeichnung |
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31411 |
Bodenaushub |
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31401 |
Gießerei-Altsand |
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31425 |
Gebrauchte Formsande |
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31426 |
Kernsande |
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54110 |
PCB-haltige und PCT-haltige elektrische Betriebsmittel |
|
54111 |
sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle |
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91104 |
biogene Abfälle, getrennt gesammelt“ |
Pröll
1 ) Qualität entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1.1.e
2 ) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.1
3 ) entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 für die Deponierung von Baurestmassen auf einer Deponie für Inertabfälle gemäß der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien
4 ) entsprechend dem Teilband „Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001, Kapitel 3.19.2
5 ) Anmerkung: keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung
6 ) Zur Aufbringung sind die Bodenschutzregelungen der Bundesländer zu beachten.
7 ) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind
8 )Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF für die Herstellung von Kompost geeignet sind
9 ) Materialien, die nach der Kompostverordnung idgF als Zuschlagstoff für die Herstellung von Qualitätskompost und Kompost geeignet sind
10 ) bei Materialien der Kategorie 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlichenfalls hitzebehandelt im Einklang mit dieser Verordnung