Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
- Ziffer einsam 25. März 2005 in der Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr
- Ziffer 2am 26. März 2005 in der Zeit von 10 Uhr bis 15 Uhr
- Ziffer 3am 25. April 2005 in der Zeit von 10 Uhr bis 20 Uhr
- Ziffer 4am 2. Juni 2005 in der Zeit von 9 Uhr bis 22 Uhr
- Ziffer 5am 29. Juli 2005 in der Zeit von 18 Uhr bis 22 Uhr
- Ziffer 6am 30. Juli in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr
auf den in Absatz 2, genannten Straßen verboten, wenn das Ziel der Fahrt in Italien liegt.