- Ziffer einsCampylobacter species
- Ziffer 2Salmonellen bei Legehennen
Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 22. März 2005 |
Teil römisch zwei |
81. Verordnung: | Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel |
| [CELEX-Nr.: 32003L0099] |
Auf Grund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Untersuchungen der Proben der in Paragraph eins, genannten Programme sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bezeichneten Labor durchzuführen.
Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung und aufgrund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung zu erstellenden Stichprobenpläne ist zulässig.
Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotika-Resistenz-Testungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen.
Rauch-Kallat