BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 22. März 2005

Teil römisch zwei

81. Verordnung:

Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel

[CELEX-Nr.: 32003L0099]

81. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger bei Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel

Auf Grund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei Geflügelbeständen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Campylobacter species
    2. Ziffer 2
      Salmonellen bei Legehennen
  2. Absatz 2,Bei Rindern sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Campylobacter
    2. Ziffer 2
      Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC)
  3. Absatz 3,Bei Schafen und Ziegen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von verotoxinbildenden Escherichia coli durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei Schweinen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von Campylobacter durchzuführen.
  5. Absatz 5,Bei Isolaten von Erregern gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind Antibiotika-Resistenz-Testungen durchzuführen.

Probennahme

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Stichprobenpläne zur Überwachung der in Paragraph eins, genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Probennahmen sind vom Amtstierarzt durchzuführen. Bei Probennahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 3 und 4 kann sich der Landeshauptmann der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten Tierärzte bedienen. Bei Probennahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die bereits gemäß Paragraph 3, der Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, bestellt sind, zusätzlich hiefür bestellen.

Durchführung der Laboruntersuchungen

Paragraph 3,

Die Untersuchungen der Proben der in Paragraph eins, genannten Programme sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bezeichneten Labor durchzuführen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 4,

Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung und aufgrund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung zu erstellenden Stichprobenpläne ist zulässig.

Kosten

Paragraph 5,

Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotika-Resistenz-Testungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes vom Bund zu tragen.

In-Kraft-Treten und Umsetzung von EG-Vorschriften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung wird folgende EG-Vorschrift in österreichisches Recht umgesetzt: Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003 Seite 31.

Rauch-Kallat