BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 17. März 2005

Teil römisch zwei

72. Verordnung:

33. MBA-Verordnung

72. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „Akademischer psychosozialer Gesundheitstrainer“, „Akademische Sport- und Fitnesstrainerin“, „Akademischer Sport- und Fitnesstrainer“, „Akademische Body-Vitaltrainerin“, „Akademischer Body-Vitaltrainer“ und den akademischen Grad „Master of Business Administration“, body & health academy (33. MBA-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Psychosoziales Gesundheitstraining“

Paragraph eins,

Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Psychosoziales Gesundheitstraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychosoziales Gesundheitstraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer psychosozialer Gesundheitstrainer“ zu verleihen.

Lehrgang „Sport- und Fitnesstraining“

Paragraph 2,

Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Sport- und Fitnesstraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Sport- und Fitnesstraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sport- und Fitnesstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sport- und Fitnesstrainer“ zu verleihen.

Lehrgang „Body-Vitaltraining“

Paragraph 3,

Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Body-Vitaltraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Body-Vitaltraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Body-Vitaltrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Body-Vitaltrainer“ zu verleihen.

Lehrgang “Gesundheits- und Sozialmanagement"

Paragraph 4,

Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Gesundheits- und Sozialmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Gesundheits- und Sozialmanagement“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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