Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 17. März 2005 |
Teil römisch zwei |
72. Verordnung: | 33. MBA-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Psychosoziales Gesundheitstraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychosoziales Gesundheitstraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer psychosozialer Gesundheitstrainer“ zu verleihen.
Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Sport- und Fitnesstraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Sport- und Fitnesstraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sport- und Fitnesstrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sport- und Fitnesstrainer“ zu verleihen.
Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Body-Vitaltraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Body-Vitaltraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Body-Vitaltrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Body-Vitaltrainer“ zu verleihen.
Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Gesundheits- und Sozialmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Gesundheits- und Sozialmanagement“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer