BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 16. März 2005

Teil römisch zwei

71. Verordnung:

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck

71. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck

Aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2004,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2004,, wird verordnet:

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte der A 12 Inntal Autobahn wird wie folgt bestimmt:

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte wird zwischen den Kilometern 74,80 und 75,88 der A 12 Inntal Autobahn errichtet und stellt über ihre Rampen die Verbindung mit den Landesstraßen L 9 Mittelgebirgsstraße und L 32 Aldranserstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 0202-33 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 318.512/48-III/A/2/02 vom 5. August 2002 genehmigten Einreichprojektes 2001.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 318.512/0021-II/ST-ALG/2004, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, und die ergänzenden Gutachten liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Innsbruck zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach