70. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematikder Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „der nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematikder Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 4 Abs. 2 Z 2 und § 6 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90“ durch die Wortfolge „der ÖNACE 2003“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90“ durch die Wortfolge „der ÖNACE 2003“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a und c, Z 3, 5, 6 und Abs. 2 Z 1 entfällt im Wortlaut „Anlage I“ die römische Ziffer „I“.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a und c, Ziffer 3, 5, 6 und Absatz 2, Ziffer eins, entfällt im Wortlaut „Anlage I“ die römische Ziffer „I“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „gemäß „PRODCOM - Liste“ der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage II zu dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „gemäß dem nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „gemäß „PRODCOM - Liste“ der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „gemäß dem nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 Z 4 lit. c entfällt; im § 4 Abs. 1 Z 4 lit. b entfällt das Wort „sowie“ und am Ende des Satzes wird ein Strichpunkt gesetzt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, entfällt; im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, entfällt das Wort „sowie“ und am Ende des Satzes wird ein Strichpunkt gesetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 2 Z 2 werden die Bezeichnung „Abdichtung“ durch die Bezeichnung „Isolierer“ sowie die Bezeichnung „sonstiger Ausbau“ durch die Bezeichnung „Ausbau- und Bauhilfsgewerbe“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, werden die Bezeichnung „Abdichtung“ durch die Bezeichnung „Isolierer“ sowie die Bezeichnung „sonstiger Ausbau“ durch die Bezeichnung „Ausbau- und Bauhilfsgewerbe“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Merkmale
gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
gemäß Punkt 2.1.4 und 2.1.5 (Teilzeitbeschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung sowie § 4 Abs. 1 Z 4 lit. b durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);“gemäß Punkt 2.1.4 und 2.1.5 (Teilzeitbeschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz);“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Mehrbetriebsunternehmen“ das Zitat „gemäß § 3 Abs. 3“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Mehrbetriebsunternehmen“ das Zitat „gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“(5) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 8 Abs. 1 wird dem Zitat „gemäß § 6 Abs. 4“ das Zitat „und 5“ angefügt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird dem Zitat „gemäß Paragraph 6, Absatz 4, das Zitat „und 5“ angefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 9 entfallen Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“; das Zitat „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1“ wird durch das Zitat „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.Im Paragraph 9, entfallen Absatz 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“; das Zitat „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird durch das Zitat „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift“ eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift“ eingefügt:
„
Publikation der Ergebnisse
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen: Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:
in Form von Indizes
längstens bis 60 Arbeitstage nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin: die nach Arbeitstagen bereinigte Produktion gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003 sowie nach Verwendungskategorien (Vorleistungen, Energie, Investitionsgüter, langlebige Konsumgüter, kurzlebige Konsumgüter) sowie die Beschäftigten, die Bruttoverdienste, das Arbeitsvolumen, die Auftragseingänge und die Umsätze gegliedert nach Abschnitten der ÖNACE 2003 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;längstens bis 60 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin: die nach Arbeitstagen bereinigte Produktion gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003 sowie nach Verwendungskategorien (Vorleistungen, Energie, Investitionsgüter, langlebige Konsumgüter, kurzlebige Konsumgüter) sowie die Beschäftigten, die Bruttoverdienste, das Arbeitsvolumen, die Auftragseingänge und die Umsätze gegliedert nach Abschnitten der ÖNACE 2003 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin: die nach Arbeitstagen bereinigte Gesamtproduktion bezogen auf die einzelnen Bundesländer;längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin: die nach Arbeitstagen bereinigte Gesamtproduktion bezogen auf die einzelnen Bundesländer;
in Form von absoluten Zahlen längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet überin Form von absoluten Zahlen längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet über
Unternehmen gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003: die Zahl der Unternehmen, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge sowie der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter, den Gesamtumsatz, den Umsatz aus Handelswaren, den im Ausland (Eurozone ohne Österreich und Nicht-Eurozone) erzielten Umsatz sowie die Exportintensität, den Umsatz je unselbständig Beschäftigtem, das Bruttogehalt je Angestelltem, den Bruttolohn je Arbeiter, die Sonderzahlungen je unselbständig Beschäftigtem;
Betriebe gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003: die Zahl der Betriebe, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, Gesamtzahl der bezahlten sowie geleisteten Arbeitsstunden, Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter einschließlich der Lehrlingsentschädigungen, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Eurozone ohne Österreich und Nicht-Eurozone) stammenden Auftragseingänge, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Eurozone ohne Österreich und Nicht-Eurozone) stammenden Auftragsbestände, Produktionswerte der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion;
Güter gegliedert nach Unterkategorien gemäß der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichtenGrundsystematik der Güter - ÖCPA 2002 in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung: den Wert (Güteransatz) der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion.Güter gegliedert nach Unterkategorien gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichtenGrundsystematik der Güter - ÖCPA 2002 in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung: den Wert (Güteransatz) der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion.
(2)Absatz 2, Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereit zu stellen: Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereit zu stellen:
die in Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Statistikdaten gegliedert nach den Abschnitten C+D, E und F sowie den Abteilungen der ÖNACE 2003 bezogen auf die einzelnen Bundesländer,die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, angeführten Statistikdaten gegliedert nach den Abschnitten C+D, E und F sowie den Abteilungen der ÖNACE 2003 bezogen auf die einzelnen Bundesländer,
zu den in Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Statistikdaten gegliedert nach den Abschnitten C+D, E und F sowie den Abteilungen der ÖNACE 2003 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: die gesetzlichen Sozialbeiträge, die freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeber, die geleisteten und bezahlten Arbeiterstunden sowie die Auftragseingänge und –bestände aus dem Inland, der Produktionswert (Aktivitätsansatz) nach den Produktionsarten.zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, angeführten Statistikdaten gegliedert nach den Abschnitten C+D, E und F sowie den Abteilungen der ÖNACE 2003 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: die gesetzlichen Sozialbeiträge, die freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeber, die geleisteten und bezahlten Arbeiterstunden sowie die Auftragseingänge und –bestände aus dem Inland, der Produktionswert (Aktivitätsansatz) nach den Produktionsarten.
(3)Absatz 3, Daten in einer detaillierteren als in Abs. 1 und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen. Daten in einer detaillierteren als in Absatz eins und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4, Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Z 5 und 10; die bisherigen Z 6 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen Z 5 bis 8 und die bisherige Z 11 die Ziffernbezeichnung Z 9.Im Paragraph 12, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Ziffer 5 und 10; die bisherigen Ziffer 6 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen Ziffer 5 bis 8 und die bisherige Ziffer 11, die Ziffernbezeichnung Ziffer 9,
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 12 Z 9 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 12, Ziffer 9, wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2003.“Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die „Anlage II – Güterverzeichnis für die Abteilungen 37 sowie 41 bis 93 der NACE Rev.1.1“ entfällt. Die Bezeichnung „Anlage I“ wird auf die Bezeichnung „Anlage“ geändert.Die „Anlage römisch zwei – Güterverzeichnis für die Abteilungen 37 sowie 41 bis 93 der NACE Rev.1.1“ entfällt. Die Bezeichnung „Anlage I“ wird auf die Bezeichnung „Anlage“ geändert.
Bartenstein Pröll