BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 12. Jänner 2005

Teil römisch zwei

7. Verordnung:

31. MBA-Verordnung

7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Beschaffungsmanagerin und Vergabeexpertin“ und „Akademischer Beschaffungsmanager und Vergabeexperte“ sowie über die Festlegung der akademischen Grade „Master of Laws“ und „Master of Business Administration“ (31. MBA-Verordnung); Lehrgänge „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“, „Procurement Law“ und „Procurement Management“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“

Paragraph eins,

Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beschaffungsmanagerin und Vergabeexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Beschaffungsmanager und Vergabeexperte“ zu verleihen.

Lehrgang „Procurement Law“

Paragraph 3,

Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Procurement Law“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 4,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Procurement Law“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

Lehrgang „Procurement Management“

Paragraph 5,

Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Procurement Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 6,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Procurement Management“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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