BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 7. März 2005

Teil römisch zwei

63. Verordnung:

Krankenscheinvorlage-Verordnung

63. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der im Einführungszeitraum der e-card von der Vorlage des Krankenscheins abgesehen wird (Krankenscheinvorlage - Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 31 c, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird verordnet:

Vorlage des Krankenscheins

Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt, eine Vertragseinrichtung, Vertragsgruppenpraxis oder eine eigene Einrichtung der burgenländischen Gebietskrankenkasse in Eisenstadt als Stadt mit eigenem Statut, in Rust als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Eisenstadt-Umgebung und Neusiedl am See entfällt die Vorlage des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheins, Patientenscheins, Arzthilfescheins) im Zeitraum vom 28. Februar 2005 bis zum Ablauf des 29. Mai 2005, wenn

  1. Ziffer eins
    die anspruchsberechtigte Person ihre persönliche e-card vorlegt und
  2. Ziffer 2
    die/der in Anspruch genommene Vertragspartnerin/Vertragspartner oder die eigene Einrichtung die Prüfung der Anspruchsberechtigung im Wege der technischen Infrastruktur der e-card durchführen kann.

Rauch-Kallat