55. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989 geändert wird
Aufgrund des § 4 Abs. 3 und 4 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Aufgrund des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch die Abfallverbrennung - Sammelverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, wird wie folgt geändert:Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Abfallverbrennung - Sammelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 Abs. 1 entfällt.Paragraph 22, Absatz eins, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.“(3) Abweichend von Absatz 2, kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.“
Bartenstein