BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 28. Februar 2005

Teil römisch zwei

51. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexiblisierungsklausel zur Anwendung gelangt

51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexiblisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 614 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2006.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angeführt:

  1. Absatz 3,(3) Die Paragraphen 2 und 12 Absatz eins, sowie die Punkte 3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2005, treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Punkt 3. der Anlage – Rechtsgrundlagen – wird die Aufzählung der Vertretungs- und Beratungszuständigkeiten auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen wie folgt ergänzt:

Novellierungsanordnung 5, Punkt 5. der Anlage – Anwaltliche Wertschöpfung – lautet:

„Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2001 rund 7,14 Millionen Euro, im Jahr 2002 rund 8,34 Millionen Euro und im Jahr 2003 rund 10,05 Millionen Euro. Davon entfielen jeweils rund 78% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 22% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.

Ziel ist es, die anwaltliche Wertschöpfung jährlich um rund 5% zu steigern und damit auch die durchschnittliche anwaltliche Wertschöpfung pro Prokuratursanwalt, die im Jahr 2002 rund 204.500,00 Euro und im Jahr 2003 rund 242.270,00 Euro betrug, zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 6, Punkt 5 der Anlage – Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur – lautet:

„Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2003 rund 1,970 Millionen Euro. Davon entfielen rund 65% auf Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG und rund 35% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.

Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.“

Novellierungsanordnung 7, Punkt 6 der Anlage lautet:

  1. Ziffer 6
    Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

Planstellenvorschau

Stellenplan

Vorschau

2002

2003

2004

2005

2006

Beamte/Verwendungsgruppe

A1

35,5

35,5

38

38

38

A2

5

5

5

5

5

A3

5

5

8

6

5

Summe Beamte

45,5

45,5

51

49

48

VB/Entlohnungsgruppe

v1

6

6

7

7

7

v2

2,5

2,5

4

4

4

v3

20

20

17

17

17

v4

14,875

16

17

17

17

h2

1

1

1

1

1

h3

2

2

3

3

3

h5

3

3

I/e

1

1

Summe VB

50,375

51,5

49

49

49

Gesamtsumme

95,875

97

100

98

97

Bei Beachtung des Zieles der Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung, die einen steigenden Tätigkeitsumfang dokumentiert, erscheint eine weitere Planstellenreduktion nur schwer erreichbar. Der derzeit gegebene tatsächliche Personalstand liegt unter den im Stellenplan vorgesehenen Zahlen.

Überplanmäßige Einnahmensteigerungen und Einsparungen beim Sachaufwand können – unter Einhaltung des Stellenplanes und der personalpolitischen Vorgaben der Bundesregierung – zur Abdeckung von Mehrausgaben im Personalbereich verwendet werden.

Novellierungsanordnung 8, Punkt 7 der Anlage lautet:

  1. Ziffer 7
    Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:

2002, BVA

2003, BVA

2004, BVA

2005, BVA

2006, BVA

Ausgaben

UT 0

4,456.000

4,456.000

4,456.000

4,797.000

4,886.000

UT 3

9.000

9.000

9 .000

9 000

10.000

UT 7

46.000

46.000

46.000

51.000

51.000

UT 8

429.000

429.000

429.000

525.000

538.000

Summe der Ausgaben

4,940.000

4,940.000

4,940.000

5,382.000

5,485.000

Einnahmen

UT 4

1,806.000

1,806.000

1,803.000

1,279.000

1,382.000

UT 7

0.00

0.00

3.000

3.000

3.000

Summe der Einnahmen

1,806.000

1,806.000

1,806.000

1,282.000

1,385.000

Budgetsaldo

–3,134.000

–3,134.000

–3,134.000

–4,100.000

–4,100.000

Wert der Anwalts-, leistung für den Bund

8,090.000

8,490.000

8,910.000

Leistungssaldo

4,956.000

4,390.000

4,810.000

Bei den Ausgaben 2006 sind die endgültigen Ansätze im BFG 2006 zu berücksichtigen.

Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.

Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei nur die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen einkalkuliert wurden.

Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultivmandanten zu Grunde gelegt, im Bereich Kostenzahlungen sachfälliger Parteien wird eine Steigerung von jährlich 5% einkalkuliert.

Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus

Grasser