Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2005 |
Teil römisch zwei |
481. Verordnung: | Elektronischer Rechtsverkehr (ERV 2006) |
Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, wird verordnet:
Beilagen im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren können in der Form elektronisch eingebracht werden, dass in der außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Eingabe auf den Speicherort samt Zugriffsschlüssel des Archivs gemäß des Artikel römisch dreizehn, Paragraph 18, BRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, verwiesen und so dem Gericht ermöglicht wird, die Beilagen aus diesem Archiv abzuholen. Ferner sind in dieser Eingabe die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Paragraph 3, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gastinger