480. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001) beträgt je Schützling monatlich 56 Euro. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,) beträgt je Schützling monatlich 56 Euro.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 603/2003, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2006 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 603 aus 2003,, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2006 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Gastinger