BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 25. Februar 2005

Teil römisch zwei

48. Verordnung:

Kontrollgerätekartenverordnung - KonGeV

48. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen über die Erlangung von Kontrollgerätekarten festgelegt werden (Kontrollgerätekartenverordnung - KonGeV)

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 8, 102 a, Absatz 9, 102 b, Absatz 7, 102 d, Absatz 8 und Absatz 9, 103 b, Absatz 5 und 123 a Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2004,, wird verordnet:

Definition

Paragraph eins,

Kontrollgerätekarten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Werkstattkarten (Paragraph 24, KFG 1967),
  2. Ziffer 2
    Fahrerkarten (Paragraph 102 a, KFG 1967),
  3. Ziffer 3
    Unternehmenskarten (Paragraph 103 b, KFG 1967),
  4. Ziffer 4
    Kontrollkarten (Paragraph 123 a, KFG 1967).

Fahrerkarte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.
  2. Absatz 2,Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Führerschein,
    2. Ziffer 2
      Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
    3. Ziffer 3
      Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
    4. Ziffer 4
      Lichtbild.
  3. Absatz 3,Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des Paragraph 4, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
  4. Absatz 4,Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Beschäftigungsbewilligung,
    3. Ziffer 3
      Arbeitserlaubnis,
    4. Ziffer 4
      Befreiungsschein,
    5. Ziffer 5
      Niederlassungsnachweis oder
    6. Ziffer 6
      Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
  5. Absatz 5,Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

Unternehmenskarte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
    2. Ziffer 2
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.  3820/85 fällt;
    3. Ziffer 3
      Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.  3820/85 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
    4. Ziffer 4
      Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Erneuerung der Karten

Paragraph 4,

Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,
  2. Ziffer 2
    eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

Speicherung von Verfahrensdaten

Paragraph 5,

Als Verfahrensdaten können beim zentralen Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b, KFG 1967) folgende Daten gespeichert werden:

  1. Ziffer eins
    über Fahrerkarten:
    1. Litera a
      Anschrift,
    2. Litera b
      Zustelladresse,
    3. Litera c
      Produktionsauftragsnummer,
    4. Litera d
      Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
    5. Litera e
      bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG,
    6. Litera f
      ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
    7. Litera g
      Sprache,
    8. Litera h
      Lichtbild für die Erneuerung und den Ersatz der Karte,
    9. Litera i
      Unterschrift für die Erneuerung und den Ersatz der Karte.
  2. Ziffer 2
    über Werkstattkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten:
    1. Litera a
      Anschrift,
    2. Litera b
      Zustelladresse,
    3. Litera c
      Produktionsauftragsnummer,
    4. Litera d
      Verfahrensinformation über offene Anträge sowie Statusinformationen,
    5. Litera e
      bereichspezifische Personenkennzeichen für natürliche Personen oder die Stammzahl für sonstige Betroffene (Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 E-GovG),
    6. Litera f
      ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausgebenden Stelle, Ausstellungsdatum,
    7. Litera g
      Sprache.

Kostenersatz

Paragraph 6,

Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Werkstattkarte
    97 Euro,
     
  2. Ziffer 2
    Fahrerkarte
    70 Euro,
     
  3. Ziffer 3
    Unternehmenskarte
    85 Euro,
     
  4. Ziffer 4
    Kontrollkarte
    70 Euro.
     

Übertragung

Paragraph 7,

Im Sinne des Paragraph 102 d, Absatz 8, KFG 1967 werden folgende Aufgaben auf die Bundesanstalt für Verkehr übertragen:

  1. Ziffer eins
    Entgegennahme der Anträge für Werkstattkarten und Kontrollkarten,
  2. Ziffer 2
    Prüfung und Erfassung der Daten sowie Übermittlung an das Zentrale Register für Kontrollgerätekarten,
  3. Ziffer 3
    Rücknahme abgegebener Karten und Eintragung im Register,
  4. Ziffer 4
    Auskunftserteilungen,
  5. Ziffer 5
    Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze.

Gorbach