478. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs geändert wird
Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29 h, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfallen die Ziffern 13 und 14 und erhalten die bisherigen Ziffern „15“bis„23“die Bezeichnungen „13“bis„21“.In Paragraph eins, entfallen die Ziffern 13 und 14 und erhalten die bisherigen Ziffern „15“bis„23“die Bezeichnungen „13“bis„21“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 und 2 lautet wie folgt:Paragraph 2, Ziffer eins und 2 lautet wie folgt:
Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,“
Bartenstein