Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2005 |
Teil römisch zwei |
477. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste |
Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Bootbauer der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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„Lehrberuf |
Lehrzeit in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf Lehrjahr Ausmaß |
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Brau- und Getränketechnik |
3 |
Destillateur |
1. 2. |
voll voll |
|
Molkereifachmann |
1. |
voll |
||
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Produktionstechniker |
1. |
voll“ |
||
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird bei den Lehrberufen Molkereifachmann und Produktionstechniker jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik festgelegt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird beim Lehrberuf Destillateur eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Novellierungsanordnung 5, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Brauer und Mälzer entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Bartenstein