BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil römisch zwei

477. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste

477. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Die Verordnung mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Bootbauer der Lehrberuf Brau- und Getränketechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

„Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr           Ausmaß

Brau- und Getränketechnik

3

Destillateur

1.

2.

voll

voll

   

Molkereifachmann

1.

voll

   

Produktionstechniker

1.

voll“

Novellierungsanordnung 2,  In der Anlage 1 wird bei den Lehrberufen Molkereifachmann und Produktionstechniker jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 3,  In der Anlage 1 wird beim Lehrberuf Destillateur eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brau- und Getränketechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 4,  Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Novellierungsanordnung 5,  Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Brauer und Mälzer entfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Bartenstein