BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 29. Dezember 2005

Teil römisch zwei

469. Verordnung:

Patentamtsgebührenverordnung - PAGV

469. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung - PAGV)

Auf Grund der Paragraphen 20, 23 und 29 des Patentamtsgebührengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005,, wird verordnet:

Gebühren

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts betragen
    1. Ziffer eins
      für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite 1 €,
    2. Ziffer 2
      für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für jede kopierte Seite 2 €,
    3. Ziffer 3
      für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte Seite 4 €,
    4. Ziffer 4
      für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Patentregister, für jedes Patent 4 €,
    5. Ziffer 5
      für ein Duplikat einer Patenturkunde 4 €,
    6. Ziffer 6
      für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes Schutzzertifikat 4 €,
    7. Ziffer 7
      für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes Gebrauchsmuste r 4 €,
    8. Ziffer 8
      für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde 4 €,
    9. Ziffer 9
      für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes Halbleiterschutzrecht 4 €,
    10. Ziffer 10
      für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Markenregister, für jede Marke 4 €,
    11. Ziffer 11
      für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke 4 €,
    12. Ziffer 12
      für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Musterregister, für jedes Muster 4 €,
    13. Ziffer 13
      für ein Duplikat eines Musterzertifikates 4 €,
    14. Ziffer 14
      für ein Amtszeugnis 3 €.
  2. Absatz 2,Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger beträgt jeweils   25 €.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Form amtlicher Ausfertigungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
  2. Absatz 2,Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Gorbach